KOLLEKTIVVERTRAG
FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE IN HANDELSBETRIEBEN
abgeschlossen am 30. November 2011 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel, 1045
Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Handel, 1034 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1.
Die Begriffe “Arbeitgeber”, “Angestellter”, “Arbeitnehmer” sowie “Lehrling” sind geschlechtsneutral zu verstehen.
I. GELTUNGSBEREICH
A. Räumlich
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
B. Fachlich
Für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich, dem Fachverband der Versicherungs- makler und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder dem Fachverband Buch- und Medienwirtschaft angehörenden Betriebe mit folgenden Ausnahmen:
a) die dem Kollektivvertrag für die Angestellten des pharmazeutischen Großhandels unterliegenden Be- triebe.
b) OMV-Aktiengesellschaft.
c) VOEST-ALPINE STAHLHANDEL GmbH hinsichtlich der vor dem 1. 3. 2000 eingetretenen Arbeitnehmer; VOEST-ALPINE Rohstoffhandel Gesellschaft m.b.H., Wien (VAR) und Verkaufsstelle österreichischer Kaltwalzwerke Ges.m.b.H. Wien (VÖK).
d) General-Motors-Austria Ges.m.b.H. e) Österreichische Salinen AG
f) Betriebe, deren Zugehörigkeit zum Gremium des Handels mit Mode- und Freizeitartikeln ausschließlich durch die Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten (Fitnessgeräte) begründet wird
g) Lottokollekturen
C. Persönlich
Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer
(auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz Anwendung findet.
Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikanten; Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung ent- sprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.
II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 1. 2012 in Kraft. Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile:
1.Teil:
Allgemeine Bestimmungen, Abschnitt I bis XVIII und XX bis XXII.
2.Teil: Gehaltsordnung, Abschnitt XIX
Der erste Teil des Vertrages “Allgemeine Bestimmungen” kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
Der zweite Teil des Vertrages “Gehaltsordnung” kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer zweimona- tigen Kündigungsfrist gelöst werden.
Die Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefes auszusprechen.
Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivver- trages geführt werden.
III. ANSTELLUNG
1. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat jede Neuaufnahme eines Angestellten vor dessen Einstellung in den Betrieb, in begründeten Ausnahmefällen spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialver- sicherung mitzuteilen.
2. So weit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Angestellten der erste Monat als Pro- bemonat im Sinne des § 19 (2) des Angestelltengesetzes. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probe- zeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).
Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen Kündigungsbestim-
mungen und den Bestimmungen des Abschnittes XVII dieses Kollektivvertrages.
3. Dem Arbeitnehmer ist bei Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. unverzüglich bei Arbeitsantritt eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienst- zettel) auszuhändigen. (Ein Muster eines solchen Dienstzettels befindet sich im Anhang). Diese Ver- pflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle notwendigen Angaben enthält. § 2 des Arbeitsvertragsrechts–Anpassungsgesetzes ist anzuwenden.
4. Der Angestellte ist spätestens bei Abschluss des Arbeitsvertrages nach Vordienstzeiten, die bei der Berechnung der Berufsjahre von Bedeutung sein können, zu befragen. Der Angestellte hat diese spä- testens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen. Nicht oder ver- spätet glaubhaft gemachte bzw. nachgewiesene Vordienstzeiten sind für die Einstufung erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung zu berücksichtigen.
5. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Ausbildung junger Menschen empfehlen die Sozialpartner den Un- ternehmen im Handel, die integrative Berufsausbildung nach § 8b Abs 1 BAG anzuwenden.
6. Die Sozialpartner empfehlen Filialbetrieben, beim Einsatz eines Angestellten in Filialen soweit als möglich auf die Nähe zum Wohnsitz des Angestellten Rücksicht zu nehmen.
IV. GLEICHBEHANDLUNG
Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand auf Grund seines Geschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz).
V. ALLGEMEINE PFLICHTEN DES ANGESTELLTEN
Der Angestellte ist verpflichtet, alle mit seiner Stellung verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
Der Angestellte ist nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Entlohnung von Kunden oder sonstigen
Geschäftspartnern ohne Bewilligung des Arbeitgebers anzunehmen.
Er ist ferner weder berechtigt, ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, noch ohne Bewilligung des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers zu machen oder zu vermitteln.
Er ist, so weit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher
Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ist ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengesetzes.
VI. ARBEITSZEIT
A. Allgemeine Bestimmungen für den Groß- und Einzelhandel
1. Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38,5 Stunden.
2. Verteilung der Normalarbeitszeit
2.1. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der ge- setzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung oder durch Einzelvereinbarung erfolgen.
2.2. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche Normalarbeits- zeit in diesem Falle 9 Stunden nicht überschreiten.
2.3. Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet § 19c(3)AZG für die jeweilige
Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren.
2.4. Die Sozialpartner empfehlen, Angestellte mit längerer An- und Heimreise in größeren zusammenhän- genden Zeiträumen mit möglichst kurzer Arbeitsunterbrechung zu beschäftigen.
3. Gleitende Arbeitszeit
In einer Gleitzeitvereinbarung gem. § 4 b AZG (Betriebsvereinbarung bzw. schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit von Erwachsenen bis auf 10 Stunden verlängert werden.
4. Viertagewoche
Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger zusammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) auf zehn Stunden ausge-
dehnt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn der Angestellte an jedem Tag, an dem er zum Einsatz kommt, mindestens 8 Stunden beschäftigt wird.
5. Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um dem Arbeitnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden. Bei Jugend- lichen kann dieser Einarbeitungszeitraum gem. KJBG höchstens 7 Wochen – durch Betriebsvereinbarung 13
Wochen – betragen.
6. Reisezeiten
Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der Angestellte ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken, werden mit dem Normalstundensatz vergütet, es sei denn, der Angestellte verrichtet in dieser Zeit Arbeitsleistungen im Rahmen des ihm erteilten Auftrages.
7. Durchrechenbare Arbeitszeit
7.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu
44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche
Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet.
7.2. Der Durchrechnungszeitraum kann in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, sonst durch Einzelvertrag auf maximal ein Jahr ausgedehnt werden.
7.3. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu ver- einbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentli- chen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im Vorhinein vereinbart werden.
7.4. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die
Interessen des Arbeitnehmers ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
7.5. Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnah- me auf die Interessen des Arbeitnehmers mindestens in halben Tagen zu gewähren.
8. Ruhezeiten
Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen. In Betrieben mit Betriebs- rat ist dieser anzuhören.
9. Zeitguthaben
Für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses gebührt der Normalstundenlohn, wenn das Dienstver- hältnis wegen Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund endet.
B. Arbeitszeit im Großhandel
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Mit Ausnahme der Beschäftigung nach Z 2.1. endet für den Arbeitnehmer, der im Großhandel beschäf- tigt ist, die Normalarbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr.
1.2. So weit keine Regelung durch Betriebsvereinbarung gemäß VI A 2.1 besteht, ist dem Arbeitnehmer in den Monaten Jänner bis November neben dem arbeitsfreien Samstagnachmittag wöchentlich ein frei- er Halbtag zu gewähren. Diese Freizeit ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernis- se und unter Bedachtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers einmal innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auch vereinbart werden, dass in einem Durchrechnungszeitraum von 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage arbeitsfrei blei- ben.
1.3.Die Gewährung freier Halbtage gilt nicht für jene Betriebe und in jenen Wochen, in denen mehrere halbe Werktage oder ein ganzer Werktag geschlossen gehalten werden. Durch Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
1.4. Am 24. und 31. Dezember endet die Normalarbeitszeit um 13.00 Uhr. Wenn diese Tage auf einen Samstag fallen, um 12.00 Uhr. Danach sind nur unbedingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig. Die- se gelten als Überstunden.
2. Verkaufsstellen des Großhandels
2.1. In Verkaufsstellen des Großhandels (Merkmale: unmittelbarer Kundenkontakt, Verrichtung der Dienst- leistung vor Ort) ist zur Beratung und Betreuung der Kunden, im Warenverkauf und für Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wä- ren, eine Beschäftigung am Samstag bis 18 Uhr zulässig (§12a ARG). Mit unbedingt notwendigen Ab- schluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten dürfen Arbeitnehmer höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
2.2. Wird der Arbeitnehmer gemäß Z 2.1. am Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, so hat der folgende Sams- tag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben. Es gelten die Ausnahmen nach Abschnitt VI C Z 2.1., 2.2. und
3.a) sowie die Durchrechnungsbestimmungen nach Abschnitt VI C. a) und b) sinngemäß.
2.3. Bezüglich der Vergütung der Arbeitsleistung gemäß Z 2.1. an Samstagen ab 13 Uhr gilt für dabei ge- leistete Normalarbeits- und Mehrarbeitstunden Abschnitt VIII A sinngemäß, für dabei geleistete Über- stunden gilt ein Zuschlag von 70%.
2.4. Für Arbeitsleistungen nach Z 2.1., die zwischen 20 und 5 Uhr von Montag 0 Uhr bis Samstag 5 Uhr stattfinden, gebührt bei Normal- oder Mehrarbeit eine Zeitgutschrift von 50%. Mit Betriebsvereinba- rung oder schriftlicher Einzelvereinbarung kann die Vergütung in Geld vereinbart werden.
2.5. Kommt der Arbeitnehmer zwischen 20 und 5 Uhr gemäß Z 2.1. mehr als 6 Stunden zum Einsatz, be- trägt die Ruhezeit nach § 12 AZG unmittelbar nach dem Einsatz 13 Stunden. Wahlweise kann verein- bart werden, dass der Arbeitnehmer zusätzlich zur Wochenendruhe nach § 3 AZG Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden in der Woche hat.
2.6. Arbeitnehmer, die mindestens 24 Nächte im Kalenderjahr im Sinne von Z 2.5. zum Einsatz kommen, haben Anspruch auf eine Untersuchung nach § 12b AZG.
2.7. Durch Betriebsvereinbarung können weitergehende Regelungen bezüglich Beschäftigung und Verg ü- tung gemäß Unterabschnitt 2 getroffen werden.
C. Arbeitszeit im Einzelhandel
1. Allgemeine Bestimmungen für den Einzelhandel
1.1.In den Monaten Jänner bis November sind dem Arbeitnehmer wöchentlich zwei freie Halbtage zu ge- währen.
1.2.Diese Freizeit ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers einmal innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auch vereinbart werden, dass in einem Durchrech- nungszeitraum von 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage arbeitsfrei bleiben.
1.3.Die Gewährung freier Tage bzw. Halbtage gilt nicht:
a) für jene Betriebe und in jenen Wochen, wo mehrere halbe Werktage oder ein ganzer Werktag g e- schlossen sind
b) für Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels bis zu 4 Arbeitnehmern, c) des Drogenkleinhandels bis zu 4 Arbeitnehmern
d) für Gemischtwarenbetriebe bis zu 4 Arbeitnehmern, deren wertmäßiger Umsatz aus dem Verkauf von
Lebensmitteln 75 % des Gesamtumsatzes beträgt.
Bei Filialbetrieben ist die Gesamtzahl der Angestellten und Lehrlinge des Unternehmens zu Grunde zu legen.
1.4.Am 24. Dezember und 31. Dezember endet die Arbeitszeit mit dem durch das Öffnungszeitengesetz oder einer Verordnung des Landeshauptmannes festgesetzten Ende der Öffnungszeit. Die Normalar- beitszeit endet allerdings am 24. Dezember um 14.00 Uhr und am 31. Dezember um 17.00 Uhr, wenn durch den Landeshauptmann keine oder spätere Ladenschlusszeiten festgesetzt sind. Danach sind nur unbedingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig, diese gelten als Überstunden.
1.5.An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von Ange- stellten und Lehrlingen, die an den übrigen Samstagen öfter als einmal im Monat nach 13.00 Uhr be- schäftigt wurden, um spätestens 13.00 Uhr.
2. Verkaufsstellen, die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden
2.1.Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen dürfen an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, so weit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten zulassen. In diesem Fall hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, außer in folgenden Fällen:
Wenn der Arbeitnehmer nach 13.00 Uhr beschäftigt wurde mit
a) Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18 ARG oder einer Verordnung gemäß § 12 ARG zulässig sind,
b) Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
c) dem Fertigbedienen von Kunden gemäß § 8 des Öffnungszeitengesetzes 1991 (in der Fassung 2003), d) Abschlussarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 ARG.
2.2.In folgenden weiteren Fällen dürfen Angestellte und Lehrlinge, die an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, am folgenden Samstag beschäftigt werden:
a) Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstage vereinbart ist.
b) Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen, die – mit Ausnahme der vier Samstage vor dem 24. De- zember – lediglich an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden, gem. Ziffer 3 .
c) Verkaufstätigkeiten, die auf Grund einer Verordnung gem. § 12 und/oder § 13 ARG während der Wo- chenendruhe zum Stichtag 31. Dezember 1996 zugelassen sind.
C. a) allgemeine Durchrechnungsbestimmung
In Betrieben mit Betriebsrat kann durch Betriebsvereinbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung die Beschäftigung an zwei Samstagen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen ermöglicht werden. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
Jene Wochen in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht. (Fortlaufhemmung).
C. b) Durchrechnungsbestimmung für Einzelhandelsunternehmen mit geringer Be- schäftigtenzahl
1. In Einzelhandelsunternehmen mit nicht mehr als 25 dauernd Beschäftigten kann durch Betriebsverein- barung oder – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist – durch schriftliche Einzelvereinba- rung zusätzlich wahlweise vereinbart werden:
a) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn er an ebensovielen Samstagen arbeitsfrei bleibt oder,
b) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen an 3 Samstagen nach
13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes jeweils ein Sams- tag und ein Montag arbeitsfrei bleibt oder
c) dass der Angestellte innerhalb eines Zeitraums von 10 Wochen an 5 Samstagen beschäftigt werden kann. Abweichend davon kann der Angestellte an 6 Samstagen beschäftigt werden, wenn ein Montag arbeitsfrei bleibt, bzw. an 7 Samstagen beschäftigt werden, wenn zwei Montage arbeitsfrei bleiben.
2. In jener Woche, in der der Samstag arbeitsfrei ist, ist gem. Abschnitt VI.C. dieses Kollektivvertrages die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Montag bis Freitag zu verteilen. In jener Woche in der gem. einer Vereinbarung auf Grund der Ziff.1 lit.b der Montag arbeitsfrei ist, ist die wöchentli- che Normalarbeitszeit auf die Werktage Dienstag bis Samstag zu verteilen.
3. Jene Wochen in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht. (Fortlaufhemmung).
3. Verkaufsstellen, die mit Ausnahme der 4 Samstage vor dem 24. Dezember an nicht mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden
a) Die Beschäftigung eines Angestellten an Samstagen nach 13.00 Uhr ist zulässig, auch wenn der folge n- de Samstag nicht arbeitsfrei bleibt.
b) Die Gewährung der freien ganzen bzw. halben Tage gem. VI.C.1. gilt weiters nicht für Vollzeitbeschäf- tigte in Verkaufsstellen, deren Gesamtoffenhaltezeit innerhalb einer Kalenderwoche 44 Stunden nicht überschreitet.
D. Wochenfreizeit für Jugendliche
1. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Sonntag ausnahmslos arbeitsfrei zu halten.
a) Zusätzlich hat in dieser Woche ein ganzer Kalendertag, der mit dem Sonntag nicht zusammenhä n- gen muss, arbeitsfrei zu bleiben. Wenn es organisatorisch möglich und im Interesse der Jugendlichen ist, hat dieser freie Tag auf einen Samstag oder Montag zu fallen. Jedenfalls muss der Zeitraum von Samstag 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr arbeitsfrei bleiben.
b) Abweichend kann im Falle eines Jugendlichen, der in einer Verkaufsstelle im Sinne des Öffnungs- zeitengesetzes mit einer 55 Stunden nicht überschreitenden wöchentlichen Gesamtoffenhaltezeit be- schäftigt wird, die Wochenfreizeit auf 43 zusammenhängende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, verkürzt werden. In diesem Fall muss jedoch innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 8 Wochen die durchschnittliche Wochenfreizeit mindestens 48 Stunden betragen. Der erforderliche Ausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu vereinbaren. Mit Betriebsvereinbarung kann diese Abwei- chung auch für Jugendliche in anderen Verkaufsstellen vereinbart werden.
2. Für Jugendliche in Verkaufsstellen gem. Öffnungszeitengesetz, die in einer Kalenderwoche einen gan- zen oder halben Werktag geschlossen werden, kann der Arbeitgeber den Ruhetag, der nicht auf den Sonntag fällt, auf den Sperrtag festsetzen.
Die freien Halbtage gemäß Abschnitt VI.B. und VI.C. dieses Kollektivvertrages sind auf diese ganzen oder halben freien Tage anzurechnen, wobei sicherzustellen ist, dass zumindest jeder sechste Samstag arbeitsfrei bleibt.
VII. MEHRARBEIT
1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden No r- malarbeitszeit) von 1.5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38.5 bis einschließ- lich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt VI.A.2., VI.A.4., VI.B. und VI.C.1. mit der Maßgabe, dass jeweils 1.5 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als
Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf – ausgenommen bei Einarbeiten in Verbindung von Feierta- gen gemäß § 4 Absatz 3 AZG – eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hin- sichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstun- den sinngemäß.
2. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt IX ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als
Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1, sondern als Überstunden.
3. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß Abschnitt VI.B. Ziff.4 und VI.C.1.
Ziff. 1.4 dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden.
4. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.
5. An Stelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart werden.
6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum In-Kraft-Treten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.
VIII. NORMALARBEITSZEIT UND MEHRARBEIT WÄHREND DER ERWEITER- TEN ÖFFNUNGZEITEN
A. ALLGEMEINES
1. Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw. Bezahlung im Sinne dieses Abschnittes steht für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß Öffnungszeitengesetz zur Beratung und Betreuung der Kunden, im Warenverkauf und für Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sowie für sonstige Arbeitsleistungen, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der erweiterten Öffnungszeiten verlangt werden, dann und insoweit zu, als diese im Rahmen von Öffnungszeiten erbracht werden, die die vor dem 1. September 1988 geltenden Offenhaltemöglichkeiten überschreiten.
2. Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit) und für Mehrar- beitsstunden (im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche gem. Abschnitt VII des Kollektivvertrages), die an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungszeit bis 21 Uhr zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten, und am Sams- tag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr geleistet werden, wird eine Zeitgutschrift gewährt, die grund- sätzlich in Freizeit zu verbrauchen ist.
3. Die Möglichkeit der Abgeltung nach den folgenden Absätzen 4 und 5 setzt eine Betriebsvereinbarung oder – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist – eine schriftliche Einzelvereinbarung vor- aus. Die Betriebsvereinbarung kann auch die Einzelvereinbarung zur Festlegung der Form der Abgel- tung ermächtigen.
4. Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages derart, dass eine ununterbrochene Freizeit gewährleistet ist, die die wöchentliche Ruhezeit oder eine Feiertagsruhe einschließt, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr ….30 % = (18 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzw. Mehrarbeitsstunde.
5. Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages, so beträgt diese
Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen
von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr und
am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 50 % = (30 Minuten) je tatsächlich geleisteter Norma l- arbeitsstunde bzw. Mehrarbeitsstunde.
Diese Zeitgutschrift kann auch in Zusammenhang mit vereinbartem Zeitausgleich für geleistete Mehr- und Überstunden konsumiert werden.
6. Können vereinbarte Zeitgutschriften gem. den Ziffern 4 und 5 wegen Beendigung des Arbeitsverhält- nisses nicht mehr verbraucht werden, sind diese in der Höhe der jeweiligen Zeitgutschriften zu bezah- len. Zur Berechnung ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.
7. Bei jeder anderen Form des Ausgleiches durch Zeitgutschrift beträgt dieselbe a) von Montag – Freitag zw. 18.30 Uhr und 20.00 Uhr 70 %=
(42 Min.)
b) von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr 100 %=(60 Min.)
c) am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 50 %= (30 Min.)
der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden bzw. Mehrarbeitsstunden.
8. Wird die Abgeltung der Zeitgutschriften gem. Ziffer 7 durch Bezahlung vereinbart, erfolgt diese in der Höhe der jeweiligen Zuschläge bzw. Zeitgutschriften. Zur Berechnung ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.
9. Verursacht der Arbeitgeber, dass entgegen einer Vereinbarung der Ausgleich der Zeitgutschriften gem. den Ziffern 4 und 5 nicht erfolgt, gebührt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Bezahlung gem. Ziffer 7 und 8.
10. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne der Ziff. 1 ist nur dann und insoweit zulässig, als be- rücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers – wie beispielsweise die Versorgung von Kindern und Eltern, unzumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveran- staltungen – dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.
11. Die Verlängerung des Zuschlags bzw. der Zeitgutschrift am Samstag bis 18:00 tritt rückwirkend mit 1.
8. 2003 in Kraft, wenn das Dienstverhältnis nicht schon vor dem 15. 11. 2003 beendet ist.
12. Abschnitt VIII gilt nicht für Angestellte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich an Samstagen vereinbart ist. Ist zum 31. 12. 2003 mit solchen Angestellten eine Abgeltung der Zeitgutschriften nach Z 8 dieses Abschnitts in Bezahlung vereinbart, so sind die Zuschläge als zum 31. 12. 2003 bestehende Überzahlung zu behandeln, die gegenüber den ab 1. 1. 2004 geltenden kollektivvertraglichen Mindest- gehältern aufrechtzuerhalten ist.
B. Besondere Verkaufsveranstaltungen
1. Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsleistungen im Sinne von VIII A Z 1, die außerhalb der allgemeinen Öff- nungszeiten gemäß Öffnungszeitengesetz 2003 idF 2007 stattfinden und aufgrund einer Verordnung gemäß § 4a Abs 1 Z 3 und 4 Öffnungszeitengesetz zugelassen sind.
2. Arbeitgeber, die ihre Verkaufsstelle im Rahmen einer solchen Verkaufsveranstaltung nach 21 Uhr offen halten und Arbeitsleistungen im Sinne von Z 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Arbeit- nehmer bis spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mitzuteilen. Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung die Arbeitsleistung abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Ablehnung der Arbeits- leistung benachteiligt werden.
3. Für solche Arbeitsleistungen nach 21 Uhr gebührt die Zeitgutschrift von 100% bis zum Ende der Ver- kaufsveranstaltung zuzüglich der damit zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbei- ten. Die Vergütung in Geld kann vereinbart werden.
4. Ansprüche gemäß Z 3 bzw. Abschnitt A gelten nicht für Arbeitnehmer, die ausschließlich für Arbeits- leistungen im Rahmen der besonderen Verkaufsveranstaltung aufgenommen werden.
5. Nach einem Einsatz nach 21 Uhr ist dem Arbeitnehmer eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Wenn betrieblich nicht anders organisierbar, ist insbesondere in Kleinstbetrieben eine Ver- kürzung auf bis zu 8 Stunden nach Abschnitt VI A Z 8 zulässig.
6. Arbeitnehmer mit längerer Heimreise und ohne individuelle Heimfahrtmöglichkeit (KFZ, öffentliche Verkehrsmittel) sind tunlichst nicht im Sinne von Z 1 zu beschäftigen, oder es sind vom Arbeitgeber Fahrgemeinschaften für diese zu organisieren. Der Ersatz der Mehrkosten durch den Arbeitgeber kann vereinbart werden.
7. Mit Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber die Kosten für Kinderbetreu- ung, die durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Z 1 entstehen, diesem ersetzt.
IX. ÜBERSTUNDEN
A. Überstunden
1. Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Grund der Bestimmungen des Abschnittes VI jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß Abschnitt VII überschritten wird.
2. Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, so weit die für den betreffenden Wochentag festge- legte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.
3. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß Abschnitt VI liegen Überstunden erst dann vor, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gemäß Abschnitt VII überschritten wird.
4. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftig- ten festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit überschritten wird.
5. Die rechtzeitige Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen.
6. Soferne vertraglich nicht ausgeschlossen, sind Angestellte im Falle rechtzeitiger Anordnung im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen.
7. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden nach den für Angestellte in der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr, gelten- den Sätzen zu entlohnen. Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist für die Berech- nung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages das niedrigste im Betrieb vereinbarte Angestell- tengehalt (mind. Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr) heranzuziehen.
B. Überstundenvergütung
1. Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundstundenvergütung und einem Zuschlag.
2. Die Grundstundenvergütung beträgt 1/158 des Bruttomonatsgehaltes.
3. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %.
4. Überstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zu- schlag von 100 % zu vergüten.
5. Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten (Abschnitt VIII), die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr zu- züglich der mit der erweiterten Öffnungszeit zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschluss- arbeiten geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 70 % zu vergüten.
6. Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten (Abschnitt VIII), die in der Zeit von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
7. Überstunden, die an den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach 13.00 Uhr geleistet wer- den, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
8. Überstunden, die an Samstagen nach 13.00 Uhr im Rahmen von Inventurarbeiten bis 18.00 Uhr geleis- tet werden, sind mit einem Zuschlag von 70 % zu vergüten. Von 18.00 bis 20.00 Uhr gebührt ein Zu- schlag von 100%.
9. Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen.
C. Pauschalabfindung
Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern und Angestellten kann ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den Angestellten nicht ungünstiger stellen als die Überstundenvergütung.
D. Abgeltung in Freizeit
An Stelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung in Freizeit vereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % sind im Verhältnis 1:1,5 Überstunden mit einem Zuschlag von 70 % sind im Verhältnis 1:1,7 und solche mit einem Zuschlag von 100 % im Verhältnis 1:2 abzugelten. Wird eine Abgel- tung im Verhältnis 1:1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den Überstundenzuschlag bestehen.
X. INVENTURARBEITEN
1. Bezüglich der Vergütung von Inventurarbeiten (Z 2) an Samstagen nach 13.00 Uhr gilt Abschnitt VIII A (Normalarbeitszeit und Mehrarbeit während der erweiterten Öffnungszeiten), für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 70%. Ab 18.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100%. Die Zuschläge bzw. Zeitgutschri f- ten gelten nicht für ausschließlich zu Inventurarbeiten aufgenommene Arbeitnehmer.
2. Inventurarbeiten sind Arbeiten zur Erstellung und Überprüfung von a) Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)jahres
b) Übergabe bzw. Übernahmeinventuren einmal im Kalender(Wirtschafts)jahr c) Inventuren auf Grund behördlicher Anordnung
d) Inventuren in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie
Einbruch, Elementarereignisse) an Samstagen bis 20.00 Uhr.
3. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Arbeitszeiten im Sinne der Ziff. 1 und 2 ist nur dann und insoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers – wie bei- spielsweise die Versorgung von Kindern und Eltern, unzumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten, die Teil- nahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen – dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.
XI. RUHETAGE
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind: 1. Jänner, 6. Jän- ner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober,
1. November, 8. Dezember (mit Ausnahme § 13a ARG und § 18a KJBG), 25. und 26. Dezember. Für A n- gehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.
2. Für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft gilt der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag.
Eine Freistellung unter Entgeltfortzahlung hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn es der betreffen-
de Arbeitnehmer spätestens eine Woche vorher begehrt und der Freistellung nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
3. Für Feiertagsarbeit und deren Vergütung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.
B. Sonderbestimmungen für Arbeitsleistungen am 8. Dezember
1. Gemäß § 13a ARG und § 18a KJBG können Angestellte und Lehrlinge am 8. Dezember, soferne dieser nicht auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit folgenden Tätigkeiten be- schäftigt werden:
a) Tätigkeiten zur Beratung und Betreuung der Kunden
b) Tätigkeiten im Warenverkauf
c) Tätigkeiten, die mit diesen im unmittelbaren Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sowie
d) sonstige Tätigkeiten, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit den vorstehenden Tätigkeiten verlangt werden.
2. Vor- und Abschlussarbeiten sind über den in lit. a) genannten Zeitraum hinaus im unbedingt erforderli- chen Ausmaß zulässig.
3. Arbeitgeber, die ihre Verkaufsstelle am 8. Dezember offen halten und Arbeitsleistungen im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens 10. November dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung, die Beschäftigung am 8. Dezember abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, be- nachteiligt werden.
4. Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitsleistung am 8. Dezember gelten die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes und dieses Kollektivvertrages.
5. Für die Arbeitsleistung des Lehrlings am 8. Dezember gilt als Berechnungsgrundlage des Entgeltes gem.
§ 9 Abs. (5) Arbeitsruhegesetz der Satz der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr.
6. Der Arbeitnehmer erhält für die Arbeitsleistung am 8. Dezember zusätzliche Freizeit. Der Verbrauch der Freizeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers zu vereinbaren und unter Entgeltfortzahlung bis 31. März des Folge- jahres zu verbrauchen. Ein Arbeitnehmer, der bis zu 4 Stunden arbeitet, erhält 4 Stunden Freizeit, ein Arbeitnehmer, der mehr als 4 Stunden arbeitet, erhält 8 Stunden Freizeit.
Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht zulässig.
7. Die Ziffern 3 und 6 gelten nicht für Beschäftigungen, die auf Grund von arbeitsrechtlichen Vorschrif- ten, die bereits vor dem 6.11.1995 bestanden haben, zulässig sind.
8. Im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung am 8. Dezember können im Rahmen der Ziffern 1 bis 6 Be- triebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
9. Der 8. Dezember ist, auch wenn er auf einen Samstag fällt, kein verkaufsoffener Samstag im Sinne von Abschnitt VI C 1.5 (In-Kraft-Treten 1. 1. 2008). Diesfalls gilt für den 8. Dezember dieser Abschnitt und nicht Abschnitt VI C 1.5. (In-Kraft-Treten 1. 12. 2007).
XII. URLAUB
Für den Urlaub gilt gemäß § 17 Angestelltengesetz das Bundesgesetz BGBl.Nr. 390/76, betreffend die Ve r- einheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung.
Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort angerechnet.
Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufs- krankheit beruht, mit einer mindestens 50%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit, gebührt außer dem ge- setzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen.
XIII. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI ARBEITSVERHINDERUNG
1. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten besteht gemäß § 8 (3) Angestelltengesetz Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes z.B. in folgenden Fällen:
a) bei eigener Eheschließung (3 Arbeitstage)
b) bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister (1 Arbeitstag),
c) bei Tod des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen
Haushalt lebte (2 Arbeitstage),
d) bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten bzw. Lebensgefährten (1 Arbeitstag), e) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder (1 Arbeitstag),
f) bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großel- tern (1 Arbeitstag),
g) bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin (1 Arbeitstag),
h) bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines halben
Jahres,
i) für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, sofern eine kassenärztliche Be-
scheinigung vorgewiesen wird.
2. Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung die Bestimmungen der §§ 17 und
17 a BAG mit der Maßgabe, dass diese auch für den Tag der Ablegung der Lehrabschlussprüfung ge-
bührt. Die beispielsweise Aufzählung unter Punkt 1 gilt auch für Lehrlinge.
XIV. JUBILÄUMSGELDER
Für langjährige Dienste werden dem Angestellten nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
20 Jahren mindestens 1 Brutto-Monatsgehalt,
25 Jahren mindestens 1,5 Brutto-Monatsgehälter,
35 Jahren mindestens 2,5 Brutto-Monatsgehälter,
40 Jahren mindestens 3,5 Brutto-Monatsgehälter
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Der Angestellte wird im Zusammenhang mit seinem Jubiläum an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung sei- nes Entgeltes vom Dienst befreit.
XV. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES
(§ 15 MSCHG, § 7C VÄTERKARENZGESETZ) UND HOSPIZKARENZ (§ 14A UND B
AVRAG)
Der erste Karenzurlaub im Arbeitsverhältnis sowie Sterbebegleitung für nahe Angehörige und Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und b AVRAG) werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläums- geld bis zum Höchstausmaß von jeweils zehn Monaten angerechnet
XVI. REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
1. Begriff der Dienstreise:
a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort gem. lit b) verlässt. Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn der Angestellte zur Ausführung ei- nes ihm erteilten Auftrages die Betriebsstätte des Arbeitgebers verlässt, dabei jedoch am Dienstort (lit b.) bleibt. In diesem Falle erhält er nur dann ein Taggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vor- sieht.
b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von
12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindege-
biet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.
c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.
2. Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung
Bei Dienstreisen ist dem Angestellten der durch die Dienstreise verursachte Aufwand zu entschädigen. Der
Angestellte hat die jeweils kostengünstigste Variante der Reise zu wählen.
A. Reisekosten
a) Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.
b) Bei Benützung der I. Klasse, von Luxuszügen und des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers erfolg- te. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.
c) Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt.
d) Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt.
e) Für die Verwendung des Privat-Pkw des Angestellten bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewil- ligung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung.
f) Das Kilometergeld im Sinne der lit. e) beträgt: Bei Personen- und Kombinationskraftwagen
aa) bis 10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr 0,376 Euro bb) von 10.001 bis 20.000 km 0,30 Euro cc) darüber 0,22 Euro
je Fahrtkilometer
Das Kilometergeld im Sinne der lit. e) beträgt vom 1.1.2009-31.12.2009: Bei Personen- und Kombinationskraftwagen
aa) bis 10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr 0,42 Euro bb) von 10.001 bis 20.000 km 0,34 Euro cc) darüber 0,25 Euro je Fahrtkilometer
Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der obigen Kilometergrenzen im jeweils laufenden Kalenderjahr.
Die höheren Sätze der befristeten Regelung gelten auch über den 31.12.2009 hinaus, sofern die Reise- gebührenvorschrift weiterhin ein Kilometergeld von 42 Cent vorsieht und entsprechend der darin vor- gesehenen Geltungsdauer.
g) Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Ste l- le des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Innerbetrieblich können auch andere Jahreszeiträume für die Berechnung des Kilometergeldes vereinbart werden.
h) Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, wenn ein Teil des Aufwandes (z.B. Treibstoff, Versi- cherungen, Reparatur) durch den Arbeitgeber getragen wird. Bei Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilerschlüssel Bedacht zu nehmen.
i) Aus der Bewilligung im Sinne der lit. e) kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat-Pkw abgeleitet werden. Die Gewährung von Kilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung des Arbeitge- bers für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch den Angestellten entstehen.
j) Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Angestellten, zur Abrechnung vorzulegen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlich oder in bestimmten Zeitabständen zu erfolgen.
k) Die Reisezeit ist im Abschnitt VI dieses Kollektivvertrages geregelt.
B. Reiseaufwandsentschädigung
a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.
b) Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der geltenden Fassung beträgt:
Taggeld Nächtigungsgeld Tag- und Nächtigungsgeld
Euro 26,40 Euro 15,00 Euro 41,40
Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so reduziert sich für jede Dienstreise ab dem 13. Kalendertag das Taggeld auf Euro 14,40 bzw. auf ein Zwölftel von Euro 14,40 je angefangene Stunde. Bei der Ermittlung der 12 Kalendertage bleiben Dienstreisen, die insgesamt nicht mehr als 3 Stunden dauern, außer Ansatz.
c) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise ver- bundenen persönlichen Aufwendungen des Angestellten einschließlich der Trinkgelder. Ein vom Arbeit- geber bezahltes Essen (außer dem Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes um jeweils Euro 13,20.
d) Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene Stunde 1/12 des vollen
Taggeldes berechnet werden.
Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich der Kosten des
Frühstücks.
Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier bei- gestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet werden oder die Benützung des Schlaf- wagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden.
Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegen Vorlage des Beleges nach den Grundsätzen der Ziffer
2 vergütet.
f) Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung gem.lit.b) um 25 %, wobei das Taggeld mindestens 14,40 Euro beträgt.
g) Am 30. 6. 2001 bestehende günstigere betriebliche oder individuelle Vereinbarungen über die Höhe des Reisekostenersatzes (Taggeld und Kilometergeld) werden durch die mit 1. 7. 2001 in Kraft getre- tene Neuregelung nicht berührt.
C. Teilnahme an Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen und ähnlichem:
Eine Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung des Angestellten zu Veranstal- tungen (z.B. Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen), sofern die mit der Teilnahme verbundenen Kosten im erforderlichen Ausmaß vom Arbeitgeber getragen werden.
D. Dienstreisen außerhalb von Österreich:
Dienstreisen außerhalb von Österreich bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren. Diese Regelung kann auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. Es wird empfohlen, sich bei einer derartigen Vereinbarung an den Sätzen für Auslandsreisen des Einkommensteuergesetzes zu orientieren.
E. Messegeld:
a) Angestellte, die zu einer mehr als dreistündigen Dienstleistung auf Messen oder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung (Messegeld) pro Kalendertag in Höhe von 20,36 Euro.
b) Für Angestellte, die ausdrücklich zur Dienstleistung auf der jeweiligen Messe oder Ausstellung aufge-
nommen wurden (z.B. Messeaushilfen) bzw. dann, wenn vom Arbeitgeber die Kosten für angemessene
Verpflegung getragen werden, besteht kein Anspruch auf Messegeld.
c) Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen außerhalb ihres Dienstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen des Punktes B.
F. Verfall von Ansprüchen:
Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw. der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw. Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.
XVII. KÜNDIGUNG
1. Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann, so weit dieser Kollektivvertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes erfolgen. Hat das Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als 5
Jahre gedauert, so ist die Kündigung durch den Arbeitgeber nur nach den Bestimmungen des § 20 (2)
Angestelltengesetz zum Ende eines Kalenderviertels möglich, so weit § 20 (1) Angestelltengesetz an- zuwenden ist.
Hinsichtlich der Weiterverwendung eines ausgelernten Lehrlings gilt § 18 Berufsausbildungsgesetz.
Die Behaltefrist beträgt 5 Monate. Wurde die Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, beträgt die Behaltefrist 2,5 Monate. Endet die Behaltefrist nicht mit dem Letzten eines Kalendermonats, ist sie auf diesen zu erstrecken.
Für die Zeit der Weiterverwendung kann Teilzeitbeschäftigung nicht vereinbart werden. Wird gem. §
18 Abs 3 BAG die Verpflichtung zur Weiterverwendung erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung er- teilt, so schließt sich keine weitere kollektivvertragliche Weiterverwendungszeit an.
3. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Angestellten nicht über die Zeit der Weiterverwen- dung hinaus fortsetzen, hat er es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterverwendungszeit nach Ziff. 2 zu kündigen.
4. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Angestellten gelten die Kündigungsbestimmungen des §
20 Abs 4 Angestelltengesetz.
XVIII. ABFERTIGUNG
1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, so weit in diesem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
2. Eine Angestellte mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutz- frist nach dem Mutterschutzgesetz bzw. bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutter- schutzgesetz spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärt, das Arbeitsverhältnis auf eige- nen Wunsch nicht mehr fortzusetzen, hat Anspruch auf die Hälfte der ihr nach § 23 Angestelltengesetz zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte. Zeiten geringfügiger Beschäftigun- gen nach § 15 Abs. 1a MSchG, bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht. Die gleiche Rege- lung gilt auch für einen männlichen Angestellten, soferne er einen Karenzurlaub nach dem VKG in An- spruch nimmt und seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärt. Erfolgt die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, so gilt für die Bemessung der Abfertigung das Angestelltengesetz.
3. a) Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Angestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
b) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Be- gräbniskosten bezahlen.
c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abfer- tigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz, so gilt nur der günstigere Anspruch.
4. Abschnitt XVIII Z 1 bis 3 ist auf Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 beginnen, nicht anz u- wenden. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 bestanden haben und für die ein Übertritt (Teil- oder Vollübertritt) vereinbart wurde, soferne in der Übertrittsvereinbarung nichts an- deres festgelegt ist.
5. Die Vereinbarung, die für das am 31. 12. 2002 bestehende Dienstverhältnis den Übertritt nach § 47
BMVG bewirkt, kann vom Mitarbeiter widerrufen werden, sofern der Arbeitgeber binnen 3 Wochen ab
dem Abschluss der Übertrittsvereinbarung schriftlich Kenntnis vom Widerruf des Mitarbeiters erhält. Der Übertrittsvertrag muss die dreiwöchige Rücktrittsfrist enthalten. Bei Übertrittsverträgen, die die dreiwöchige Rücktrittsfrist nicht enthalten, verlängert sich diese auf 6 Monate ab Vertragsunterferti- gung. Die Kollektivvertragsparteien empfehlen die Anwendung der im Anhang des Kollektivvertrags an- geführten Muster einer Übertrittsvereinbarung.
XIX. GEHALTSORDNUNG
Die Gehaltsordnung ist im Anhang des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
XX. VERFALLS– UND VERJÄHRUNGSBESTIMMUNGEN
A. Grundsatz
Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Ar- beitnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.
B. Arbeitszeitaufzeichnungen
1. Der Arbeitgeber hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs 2 bis 5 AZG, z.B. Gleitzeit, Reisende) la ufend Aufzeichnungen über die von seinem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die dem Ar- beitnehmer bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeits- vertrag (Dienstzettel) verlängert werden.
2. Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere Arbeitszeit- leistung, so hat er Ansprüche aufgrund einer höheren Arbeitszeitleistung innerhalb von 6 Monaten ab Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnung schriftlich geltend zu machen. Für die so geltend gemachten A n- sprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB.
3. Etwaige seitens des Arbeitnehmers nach dem Verfahren gem. den Ziffern 1. und 2. nicht geltend ge- machte Arbeitszeiten verfallen nach Ablauf von 2 Monaten.
4. Werden vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestimmungen die laufenden Aufzeichnungen nicht geführt oder vorgelegt, so verfallen Ansprüche, sofern sie nicht dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht wurden, nach Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit sofern gem. Ziffer 5 nichts anderes bestimmt ist.
5. Werden die Aufzeichnungen nicht geführt, in wesentlichen Teilen nicht geführt oder werden sie nicht vorgelegt, so beträgt diese Frist 12 Monate, sofern wegen des Umfanges des Betriebes diese Aufzeich-
nungen vom Arbeitgeber üblicherweise nicht überwiegend persönlich geführt werden und die Arbeit- nehmer nicht in diese Aufzeichnungen Einsicht nehmen können.
C. Zeitguthaben, Zeitausgleich
Bei Abgeltung von Arbeitszeit, Mehrarbeit, Überstunden und Zuschlägen in Form von Zeitausgleich hat der Arbeitgeber ein Zeitkonto zu führen. Das Zeitkonto muss mindestens einmal im Quartal dem Arbeitnehmer zur Bestätigung der Richtigkeit vorgelegt werden. Bestätigt der Arbeitnehmer die Richtigkeit des Zeitkon- tos, sind weitere Ansprüche auf Zeitguthaben ausgeschlossen. Wird die Richtigkeit nicht bestätigt, gelten die Bestimmungen unter A. Vom Arbeitgeber anerkannte Zeitgutschriften verfallen nicht.
D. Inkrafttreten
Abschnitt XX gilt für alle Ansprüche, die ab dem 1. 1. 2001 fällig werden. Vor dem 1. 1. 2001 fällige A n- sprüche verfallen nach den bis 31. 12. 2000 geltenden Fristen, spätestens jedoch am 30. 6. 2001.
XXI. SCHIEDSGERICHT, SCHLICHTUNGSSTELLE
1. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung dieses Kollektivvertrages wird ein Schiedsgericht errichtet. Dieses Schiedsgericht kann seitens der Arbeitgeber von den zuständigen Kammerorganisationen, seitens der Angestellten von der zuständigen Gewerkschaftsorganisation ange- rufen werden. Dieses Schiedsgericht hat innerhalb von 3 Monaten ab Anrufung zusammenzutreten.
Das Schiedsgericht besteht aus 3 Vertretern der Arbeitgeber und 3 Vertretern der Angestellten. Be- trifft der Schiedsspruch eine besondere Branchengruppe, so ist dies bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes sowohl von der Arbeitgeber- als auch von der Angestelltenseite durch die Beiziehung je eines Vertreters der betreffenden Branche entsprechend zu berücksichtigen.
Der Vorsitzende wird abwechselnd je Sitzung aus den Reihen der Arbeitgeber und Angestellten gewählt und hat nur eine Stimme. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Beisitzer beschlussfähig; es entscheidet die Stimmenmehrheit. Kann keine Einigung erzielt werden, dann unterwerfen sich beide Vertragspartner dem Schiedsspruch des Bundeseinigungsamtes.
2. Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung am 8. Dezem- ber sollen von einer in jedem Bundesland zu errichtenden, paritätisch besetzten Schlichtungsstelle ge- klärt werden.
Diese Schlichtungsstelle besteht aus zwei Vertretern der Arbeitgeber und zwei Vertretern der Ange- stellten.
XXII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Zur Berechnung der Normalstunde ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.
2. Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In-
krafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
3. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher gültigen Kollektiv- vertrags vom 29. November 2010 ihre Gültigkeit.
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Der Präsident: Dr. Christoph Leitl e.h.
Die Generalsekretärin: Mag. Anna Maria Hochhauser e.h.
SPARTE HANDEL der
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Der Obmann: KommR Dr. Fritz Aichinger e.h.
Der Spartengeschäftsführer: Mag. René Tritscher, LL.M. e.h.
Der Vorsitzende des Sozialpolitischen Ausschusses:
KommR Peter Buchmüller e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Der Vorsitzende: Wolfgang Katzian
Der Geschäftsbereichsleiter: Karl Proyer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Wirtschaftsbereich Handel
Der Vorsitzende: Franz Georg Brantner
Der Wirtschaftsbereichssekretär: Manfred Wolf
ANHANG
GEHALTSORDNUNG
A. Allgemeiner Teil
1.a) Angestellten ist ein monatliches Mindestentgelt nach den in den Gehaltstafeln nach Beschäftigungs- gruppen, Berufsjahren und Gehaltsgebieten gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Lehrlingen ist eine mo- natliche Lehrlingsentschädigung nach den in den Gehaltstafeln nach Lehrjahren und Gehaltsgebieten gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Der Satz des 4. Lehrjahres gilt für Doppellehrverhältnisse.
Arbeitnehmer, die eine Vorlehre oder eine integrative Berufsausbildung im Sinne des § 8b BAG absol- vieren, erhalten folgende Lehrlingsentschädigungen:
im 1. Jahr 90 % der für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingsentschädigung, im 2. Jahr 115% der für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingsentschädigung im 3. Jahr die für das zweite Lehrjahr gebührende Lehrlingsentschädigung
im 4. und im 5. Jahr die für das dritte Lehrjahr gebührende Lehrlingsentschädigung
Bei nachträglicher Verlängerung des Lehrverhältnisses nach § 8b BAG bleibt die zuletzt gebührende Lehrlingsentschädigung so lange unverändert, bis sich nach der vorstehenden Regelung eine höhere Lehrlingsentschädigung ergibt.
Wird die Vorlehre (einschließlich der Berufsschule) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absol- vierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen.
Die in den Gehaltstafeln angeführten Bruttomonatsgehälter und Bruttomonatslehrlingsentschädigungen sind Mindestsätze.
b) Für die Einstufung der Angestellten in die Gehaltsgebiete ist der Ort ihrer Tätigkeit maßgebend.
c) Bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 AngG ist der aliquote Teil der in den Gehaltstafeln dieses Kollektivvertrages festgesetzten Mindestgehaltssätze zu bezahlen. Das Gleiche gilt für die Bemessung der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration. Derartige Teil- zeitbeschäftigungen fallen unter die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
d) Bei Platzvertretern und Reisenden mit Provision gelten die in den Gehaltstafeln angeführten Gehalts- sätze als Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate. Unter Einrechnung der Sonderzahlungen gem. Abschnitt D, hat der Jahresbezug mindestens dem 14-fachen des zutreffenden Mindestgehaltes zu entsprechen.
e) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 50 Prozent der jeweiligen Lehrlingsentschädigung verbleiben.
f) Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung gemäß der Richtlinie zu § 19c des BAG und absolviert der Lehrling beim erstmaligen Antritt die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder ausge- zeichnetem Erfolg, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 100,– und bei ausgezeichnetem Erfolg € 150,–. Be- stehende betriebliche Prämienzahlungen können angerechnet werden.
Alle Lehrlinge des entsprechenden Lehrjahres sind verpflichtet, den „Ausbildungsnachweis zur Mitte
der Lehrzeit“ gemäß der Richtlinie zu absolvieren.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie des Bundes-Berufsbildungsbeirates zur Förderung der be- trieblichen Ausbildung von Lehrlingen gem. § 19c BAG führt zum Entfall dieses Anspruches.
2.a) Für die Einreihung eines Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe laut dem unter F. festgelegten
Beschäftigungsgruppenschema ist lediglich die Art seiner Tätigkeit maßgebend.
b) Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätig- keit entspricht.
c) Für Filialleiter können über die Regelung der Gehälter und Arbeitsbedingungen betriebsweise zwischen Arbeitgeber und gesetzlicher Betriebsvertretung unter Mitwirkung der Gewerkschaft der Privatange- stellten, Wirtschaftsbereich Handel, Vereinbarungen getroffen werden. In Betrieben, in denen solche Sondervereinbarungen abgeschlossen werden, müssen die Filialleiter mindestens die Gehaltssätze der Beschäftigungsgruppe 3 erreichen.
d) In Betriebsvereinbarungen können über die Gewährung von Reisekosten- und Aufwandsentschädigun- gen sowie von Mankogeldern Regelungen vereinbart werden, so weit günstigere kollektivvertragliche Regelungen nicht bestehen.
3. a) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäftigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten einer höheren Beschäftigungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als ununterbro- chen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Er- höhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tä- tigkeit in der höheren Beschäftigungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe.
b) Stellvertreter von Filialleitern erhalten auf die Dauer der Stellvertretung, wenn eine Übernahms- oder Übergabsinventur vorgenommen wird, vom ersten Tag der Vertretung an das niedrigste Gehalt jener Beschäftigungsgruppe, welcher der beurlaubte oder erkrankte Filialleiter angehört, mindestens jedoch um 5 Prozent mehr, als ihr Verkäufergehalt beträgt.
4. Gehaltsansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels Gel- tendmachung mit Ablauf von einem Jahr. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Ver- jährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht. Übergangsbestimmung: Die einjährige Verfallsfrist gilt für An- sprüche, die ab dem 1. 1. 2001 fällig werden. Vor dem 1. 1. 2001 fällige Ansprüche verfallen nach 2
Jahren, spätestens jedoch am 31. 12. 2001.
5. Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Jedem Arbeit- nehmer ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
6. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafeln gelten nur die Jahre der praktischen Angestell- tentätigkeit sowie die Jahre der Tätigkeit als selbstständiger Kaufmann (= gewerbliche Tätigkeit). Lehrzeit oder die die Lehrzeit gemäß F. II, j, ersetzenden drei Angestelltendienstjahre fallen nicht darunter. Die Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden nur dann als Berufsjahre gewertet, wenn zurzeit der Einberufung ein Angestellten- bzw. Lehrverhältnis bestanden hat. Bei Angestellten, die vor Einziehung zum Präsenz- oder Zivildienstes in keinem Arbeitsverhältnis standen, aber eine Handels- schule oder eine entsprechend höhere kaufmännische Schule vollendet hatten, ist der Präsenz- oder Zivildienst mindestens zur Hälfte nach einjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses anzurechnen.
Karenzurlaube, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 10 Monaten als Berufsjahre gewertet. Dies gilt für Karenzurlaube die ab dem
1.1.2012 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzurlaube nach Mehrlingsgebur- ten.
Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstverhältnis vor, so wird für die Anrechnung von Berufs- jahren (gemäß Abschnitt XV und Gehaltsordnung) die für den Angestellten günstigere Variante zur An- wendung gebracht.
7. Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann, Groß- handelskaufmann, Bürokaufmann, Drogist, Fotokaufmann, Buchhändler, Musikalienhändler, Kunsthänd- ler, Buch-, Kunst- und Musikalienhändler, Waffen- und Munitionshändler, EDV-Kaufmann, Gartencen- terkaufmann ersetzt ein Berufsjahr.
Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung noch während der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Berufsjahres mit Beginn der Weiterverwendungszeit gem. Abschnitt XVII, Ziffer 2. Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung während der Weiterverwen- dungszeit gem. Abschnitt XVII, Ziffer 2 oder später abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Be- rufsjahres mit dem der Lehrabschlussprüfung folgenden Monatsersten.
Die erfolgreich abgeschlossene Handelsakademie und die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als
Handelsassistent ersetzen jeweils zwei Berufsjahre.
Günstigere generelle und individuelle Regelungen oder betriebliche Übungen werden dadurch nicht berührt.
8. Die im Ausland zurückgelegten Vordienstzeiten, sofern sie auf Grund des Handelsangestelltenkollektiv- vertrages anerkannt werden, sind bei Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
9. Die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vordienstzeiten werden als Berufsjahre angerechnet, sofern die Tätigkeit im Handelsbetrieb inhaltlich der Tätigkeit im öffentlichen Dienst ähnlich ist oder ihr gleichkommt und die im öffentlichen Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse Verwendung finden.
10. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere Berufsaltersstufe tritt mit dem ersten Tag desjeni- gen Monates in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.
11. Zur Erfüllung der in diesem Kollektivvertrag neu festgesetzten Mindestsätze ist zum Vergleich nur das bisher bezahlte Bruttomonatsgehalt heranzuziehen.
B. Weihnachtsremuneration
a) Mit Ausnahme der Platzvertreter mit Provision und der Reisenden mit Provision erhalten alle Ange- stellten und Lehrlinge spätestens am 1. Dezember eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100
Prozent des Novembergehaltes bzw. der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung.
b) Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. nach der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung.
c) Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsre- muneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem ali- quoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende No- vember des Dezembergehaltes) zusammen.
d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung be- rechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fäl- ligkeit.
e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter An- spruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
C. Urlaubsbeihilfe
a) Mit Ausnahme der Platzvertreter mit Provision und der Reisenden mit Provision erhalten alle Ange- stellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Ur- laubsteiles, spätestens aber am 30. Juni eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 Prozent des im Zeit- punkt des Urlaubsantrittes bzw. am 30. Juni zustehenden Bruttomonatsgehaltes bzw. der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.
b) Den während eines Kalenderjahres eintretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe lediglich der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Urlaubsbeihilfe am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach der Höhe des Dezem- bergehaltes bzw. der Dezemberlehrlingsentschädigung auszubezahlen.
c) Den während des Kalenderjahres austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe eben- falls der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, und zwar berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt bzw. nach der letzten Lehrlingsentschädigung.
d) Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Ur- laubsbeihilfe aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und dem aliquo- ten Teil des Bruttomonatsgehaltes zusammen.
e) Wenn ein Angestellter oder Lehrling nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Ur- laubsbeihilfe sein Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe auf seine ihm aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen. Diese Anrechnung gilt in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnis- ses unabhängig von der Beendigungsform.
f) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung be- rechnet sich die Urlaubsbeihilfe nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
g) Der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine An- wendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Ge- währung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung ver- langen.
h) Auf die Urlaubsbeihilfe sind die bereits bisher aus Anlass des Urlaubes oder Erholung gewährten be- sonderen Zuwendungen einzurechnen.
So weit darüber hinausgehende Regelungen bestehen, werden dieselben durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
D. Sonderzahlungen für Platzvertreter mit Provision und Reisende mit Provision
a) Platzvertreter mit Provision und Reisende mit Provision, die neben der Provision ein Fixum beziehen, erhalten als Sonderzahlungen eine Weihnachtsremuneration in Höhe des Novemberfixums und eine Ur- laubsbeihilfe in Höhe des zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw. am 30. Juni zustehenden Fixums. Als Fälligkeitstermine gelten die unter B. und C. festgelegten Termine.
b) Platzvertreter und Reisende, mit denen nur Provisionen vereinbart sind, erhalten spätestens am 31.
Dezember Sonderzahlungen in dem Ausmaß, als sie mit ihrem im abgelaufenen Kalenderjahr ins Ver- dienen gebrachten Provisionseinkommen einschließlich Urlaubsentgelt und allfälligem Krankenentgelt aber ausschließlich Überstundenentgelt das 14fache des Durchschnittssatzes nach Beschäftigungsgrup- pe 3 bzw. 4 nicht erreicht haben.
c) Für die während des Kalenderjahres eintretenden und austretenden Platzvertreter und Reisenden sind die Aliquotierungsbestimmungen unter B. und C. ergänzend und sinngemäß heranzuziehen.
d) So weit günstigere Regelungen bestehen, werden dieselben durch diesen Kollektivvertrag nicht be- rührt.
E. Gehaltsgebiete und Gehaltstafeln
1. Gehaltsgebiete
a) Gehaltsgebiet A
Alle Orte der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien.
b) Gehaltsgebiet B
Alle Orte des Bundeslandes Salzburg und des Bundeslandes Vorarlberg.
2. Gehaltstafeln
a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel. b) Fotohandel.
c) Drogenhandel.
1. Drogengroßhandel, 2. Drogenkleinhandel.
d) Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften; Buch-, Kunst- oder Musi- kalienverlag.
e) Großhandel mit Eisen und Eisenwaren, Metallen und Metallwaren, Röhren, Fittings und sanitärem In- stallationsbedarf laut Firmenliste.
f) Warenhäuser.
g) Kohlengroßhandel Wien, Papiergroßhandel Wien laut Firmenliste, Textil-, Bekleidungs- und Schuhhan-
del Wien.
h) Tabaktrafiken.
F. Beschäftigungsgruppenschema
Zum 1. 1. 2006 treten Änderungen in Kraft. Bestehende Einstufungen bleiben davon unberührt.
I. Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kauf- männischen Lehrberuf
sind einzustufen in
Beschäftigungsgruppe 1
Nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der Beschäftigungsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das
1. Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Beschäftigungsgruppe (2-6).
II. Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe (2-6) einzustufen. Für ab dem 1. 1. 2006 begründete Dienstverhältnisse gilt:
Der Angestellte wird weiters in die seiner Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe (2-6) eingestuft,
wenn er über eine abgeschlossene Berufsausbildung im gewerblich/industriellen Bereich verfügt und eine dieser Ausbildung entsprechende, fachlich ausgerichtete Tätigkeit im Handelsbetrieb tatsächlich ausübt.
Als kaufmännische Lehrberufe gelten:
a) Vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes Kaufmännischer Lehrling (Kaufmannsgehilfe), b) Nach Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes mit 1.1.1970
Einzelhandelskaufmann / Einzelhandel (mit Schwerpunkten)
Großhandelskaufmann
Drogist Fotokaufmann Buchhändler Musikalienhändler Kunsthändler
Buch-, Kunst- und Musikalienhändler Waffen- und Munitionshändler Bürokaufmann
Industriekaufmann
EDV-Kaufmann
Gartencenterkaufmann c) Sportartikelmonteur
d) Spediteur
Die abgeschlossene Lehrzeit in einem der genannten kaufmännischen Lehrberufe wird ersetzt:
a) durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie im Sinne des § 74 SCHOG oder einer Sonder- form derselben im Sinne des § 75 SCHOG;
b) durch den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule im Sinne der §§ 72 und 76
SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne der §§ 73 und 77 SCHOG, so weit die erworbenen
Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbetrieb Verwendung finden;
c) durch den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule im Sinne des § 36 SCHOG
oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 37 SCHOG;
d) durch den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule vor Auswirkung des SCHOG;
e) durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule im Sinne des § 60 SCHOG oder einer dreijährigen
Sonderform derselben im Sinne des § 61 SCHOG;
f) durch den erfolgreichen Besuch einer zweiklassigen Handelsschule vor Auswirkung des SCHOG und ein
Angestelltendienstjahr;
g) durch den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule im Sinne der §§ 58 und 59 SCHOG, so weit die erworbenen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbetrieb Verwendung finden;
h) durch eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der genannten Lehrberufe, wenn eine ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gem. § 23 Abs. 5 BAG erfolgt ist;
i) bei Stenotypisten durch die erfolgreich abgelegte Handelskammerprüfung über 150 Silben in der Minu- te;
j) durch eine dreijährige praktische Angestelltentätigkeit.
Als erfolgreicher Besuch einer Schule gem. lit. a) bis g) gilt ein solcher im Sinne des § 2 der Verordnung
BGBl.Nr. 214/89.
Beschäftigungsgruppe 2
Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen
z.B.
a) Im Ein- und Verkauf:
Verkäufer, so weit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind.
b) Lager und Logistik:
Angestellte, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind.
c) Im Büro und Rechnungswesen:
Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhaltung, Kalkulation
Lohn- und Gehaltsverrechnung,
Kassiere, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind, Fakturierung,
Schreibkräfte, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind. Rezeption, Empfang
d) in der Datenverarbeitung: Datenerfasser Hilfsoperator
Hilfskräfte in der Datenverarbeitung
Technische Hilfskräfte Techniker in Ausbildung Bedienungspersonal an Hilfsmaschinen
e) Im technischen Dienst:
Telefonisten, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind; Techniker in Ausbildung
Fuhrparkbetreuer
Angestellte in der Dekoration, soweit sie nicht höher einzustufen sind
Angestellte im technischen Kunden- oder Betriebsdienst, soweit sie nicht höher einzustufen sind
Beschäftigungsgruppe 3
Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen
z.B.
a) im Ein- und Verkauf: Erste Verkäufer
Verkäufer mit besonderen Fähigkeiten, z.B.
a) Verkäufer, die regelmäßig Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache führen, wobei in gemischt- sprachigen Gebieten die heimischen Sprachen nicht als Fremdsprache gelten
b) Verkäufer, bei deren Aufnahme Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden
c) Fahrverkäufer, die neben der Zustelltätigkeit regelmäßig Verkaufsgespräche führen und inkassie-
ren bzw. an Stelle des Inkassos entsprechende Verkaufsabrechnungen durchführen.
Verkäufer, die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling ausbilden)
Ein- und Verkaufsangestellte im Großhandel mit Drogeriewaren
EDV-Fachverkäufer
Filialleiter, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
Leiter von Abteilungen, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind Verkäufer, die entsprechend ihrer Aufgabe den Filialleiter in erheblichem Ausmaß vertreten Kassiere mit Kassenaufsichtsverantwortung, sowie sie nicht höher einzustufen sind
Kassiere an Sammelkassen
Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, soweit sie nicht in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustu- fen sind
Verkäufer, die aufgrund des Lehrvertrags für die Lehrlingsausbildung verantwortlich sind und die Aus- bildnerprüfung absolviert haben
Angestellte im Einkauf, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig Angebote einholen und/oder bearbeiten, Waren bestellen oder nach vorangegangenen Dispositionen abrufen, einschließ- lich der Überwachung von Fristen, Terminen und Konditionen
b) Lager und Logistik
Lagererste, wenn mehrere Arbeitnehmer im Lager beschäftigt sind
Kommissionäre
Selbständige Expedienten
Angestellte mit entsprechendem Verantwortungsbereich in der
Logistik
c) Im Büro und Rechnungswesen:
Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Führung von Konten betraut sind
Kalkulanten
Statistiker
Angestellte, die eine Registratur oder ein Archiv selbstständig führen
Sachbearbeiter, Fakturisten
Ladenkassiere in Selbstbedienungsläden
Kassiere, die auch mit buchhalterischen Arbeiten beschäftigt sind
Rechnungsprüfer
Lohn- und/oder Gehaltsverrechner Zolldeklaranten / Frachttarifeure Reklamationsbearbeiter
Angestellte, die den Schriftverkehr bzw. Korrespondenz überwiegend nach allgemeinen Angaben
durchführen
Angestellte, die überwiegend fremdsprachigen Schriftverkehr nach Vorlage durchführen
d) in der Datenverarbeitung
Datenerfasser mit Sachbearbeiterfunktion
Arbeitsvorbereiter
Operator
Anwendungsbetreuer (Helpdesk/Support) EDV-Techniker
Assistenten der Berufe der höheren Beschäftigungsgruppen im Bereich der Datenverarbeitung Programmierer, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind Internetbetreuer (Webmaster)
Netzwerkbetreuer (-administrator)
e) Im technischen Dienst:
Telefonisten, die regelmäßig Auskünfte in mind. 1 Fremdsprache geben Telefonisten in Callcentern, die qualifizierte Auskünfte bzw. Beratung geben Telefonisten mit besonders intensiver Beanspruchung
Dekorateure
Grafiker
Angestellte, die mit der Instandhaltung und Instandsetzung von Betriebsanlagen betraut sind (Haus- techniker).
Techniker im Kundendienst
Angestellte, die Maschinen oder technische Geräte vorführen und Bedienungspersonal von Kunden unterweisen
Fuhrparkbetreuer, die für Betriebs- und Verkehrssicherheit, Einsatzbereitschaft und Verfügbarkeit verantwortlich sind
Beschäftigungsgruppe 4
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit
z.B.
a) Im Ein- und Verkauf:
Erster Verkäufer mit selbständiger Einkaufsbefugnis
Einkäufer
Erste Sortimenter (Erste Verkäufer) im Buchhandel, die als solche aufgenommen oder ernannt worden sind oder denen ständig mehr als 5 gelernte Buchhändler unterstehen
Verkäufer von EDV-Systemen
Filialleiter, die selbstständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen tref- fen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen, zur selbstständigen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen.
Leiter von Großfilialen bzw. von mehreren Filialen, soweit sie nicht in die Beschäftigungsgruppe 5 einzustufen sind
Leiter großer Abteilungen, sofern sie nicht höher einzustufen sind
Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, die schwierige Produktberatungen durchführen und zum
Abschluss von Geschäften sowie zur Disposition über Preis und Konditionen berechtigt sind.
b) in Lager und Logistik:
Lager-/Logistikleiter, die für Wareneingang, Lagerhaltung und Warenausgang verantwortlich sind.
Expeditoren im Musikalienhandel
c) Im Büro und Rechnungswesen: Selbstständige Buchhalter;
Selbstständige Kalkulanten; Selbstständige Statistiker Hauptkassiere
Controller
Kassiere, die neben der Kassiertätigkeit die Abrechnung ausländischer Zahlungsmittel, geldwerter Zahlungsmittel, Kreditkartenabrechnungen und den Verkehr mit Geld- und Kreditinstituten durchfüh- ren;
Exportfakturisten
Fremdsprachige Korrespondenten
Dolmetscher
Personalreferenten
Assistenten des Betriebsinhabers oder der mit der Führung des Betriebes verantwortlich beauftragten
Angestellten
Zolldeklaranten, die der Behörde gegenüber verantwortlich sind
d) In der Datenverarbeitung: Leiter Operating
Systemberater EDV-Organisator Datensicherheitsspezialist Datenbankadministrator/ -entwickler Internetentwickler
Netzwerktechniker
SAP-Berater
Selbständiger Programmierer (Softwareentwickler) Systembetreuer (Systemanalytiker, -administrator, -entwickler)
EDV-Techniker, die Tätigkeiten von erhöhter Schwierigkeit selbstständig durchführen
EDV-Trainer
Webdesigner
EDV-Projektleiter
Technikerausbilder, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind
Gruppenleiter im technischen Kundendienst, denen bis zu 20 Kundendiensttechniker unterstellt sind
e) Im technischen Dienst:
Dekorateure, die nach eigenen Entwürfen arbeiten
Grafiker, die nach eigenen Entwürfen arbeiten
Sicherheitsfachkräfte
Angestellte im betrieblichen Dienst oder im Kundendienst, die aufgrund entsprechender Ausbildung oder mehrjähriger praktischer Erfahrung selbständige Tätigkeiten von erhöhter Schwierigkeit zur tech- nischen Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung durchführen.
Röstmeister in Kaffeeröstereien
Leiter der KFZ-Werkstätte in KFZ-Unternehmen
Leiter des technischen Kundendienstes
Einrichtungsplaner, die im Rahmen der Verkaufsberatung die Einrichtung und Ausstattung von Räumen mit Möbeln und Waren der Raumausstattung technisch und kostenmäßig selbstständig planen und ges- talten
Korrektoren in Verlagen
Hersteller in Verlagen
Beschäftigungsgruppe 5
Angestellte mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbständig und verantwortlich ausführen oder
Angestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erforderlich sind, selbständig und verantwortlich ausführen
z.B.
a) Im Ein- und Verkauf:
Selbstständige Einkäufer
Selbstständige Leiter von im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassungen im Pharmagroßhandel
Leiter von Verkaufsabteilungen in EDV-Vertriebsfirmen oder in Großbetrieben
Leiter von mehreren Großfilialen
b) in Lager und Logistik
Leiter von Lager- und Logistikbereichen mit Dispositions- und Führungsverantwortung für mindestens
20 Arbeitnehmer.
Leiter der Logistik in Großbetrieben
Expeditleiter im Pharmagroßhandel mit Dispositionstätigkeit
c) Im Büro und Rechnungswesen: Bilanzbuchhalter
Leiter der Buchhaltung Hauptkassiere in Großbetrieben Leiter des Kassenwesens Betriebsleiter in Großbetrieben Leiter des Personalwesens Leiter der Marketingabteilung.
Angestellte, die Assistenztätigkeit mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeit selbstständig und verantwortlich ausführen
d) In der Datenverarbeitung:
Leiter der Systemberatung / -betreuung
Leiter von Programmiergruppen
Leiter einer EDV-Abteilung
Leiter im technischen Kundendienst im EDV-Bereich, denen mehr als 20 Kundendiensttechniker unter- stellt sind
e) Im technischen Dienst: Leiter der Dekoration
Leiter einer KFZ-Großwerkstätte in KFZ-Unternehmen
Leiter eines organisatorisch selbstständigen technischen Kundendienstes
Leiter eines organisatorisch selbstständigen Fuhrparks, die für Einsatz, Wartung, Instandhaltung der verwendeten Kraftfahrzeuge sowie für alle technisch und verkehrsrechtlich erforderlichen Kontrollen verantwortlich sind
Leiter von wissenschaftlichen Abteilungen
Lektoren im Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag
Erste Hersteller im Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag
Beschäftigungsgruppe 6
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und mehrjähriger praktischer Erfahrung, die eine leitende, das Unternehmen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich entscheidend beeinflussende Stellung ein- nehmen
z.B.
Firmenbuch eingetragene bevollmächtigte Angestellte mit entsprechendem Verantwortungsbereich
(z.B. Prokuristen)
Selbstständige Leiter von EDV-Abteilungen, die für Problemanalyse, Programmierung, Datenerfassung und Datenverarbeitung verantwortlich sind
Verkaufsdirektoren mit Prokura in EDV-Vertriebsfirmen
Leiter des technischen Kundendienstes mit Prokura und mehr als 20 unterstellten Kundendiensttechni- kern in EDV-Vertriebsfirmen
Cheflektoren im Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag
G. Aufrechterhaltung der Überzahlungen
1. Die am 31. Dezember 2011 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1. Jänner 2012 erhöhten kollektivver- traglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten.
2. Für Platzvertreter mit Provision und Reisende mit Provision gemäß Beschäftigungsgruppe 3 bzw. 4 gilt
Punkt 1 nur hinsichtlich jener Fälle, in denen ein Fixum vereinbart wurde.
Liegt der Betrag dieses Fixums höher als der jeweils zustehende kollektivvertragliche Durchschnitts- satz gemäß Beschäftigungsgruppe 3 bzw. 4, ist die euromäßige Differenz zwischen Fixum und kollek- tivvertraglichem Durchschnittssatz gemäß Beschäftigungsgruppe 3 oder 4 aufrechtzuerhalten.
Liegt der Betrag dieses Fixums niedriger als der jeweils zustehende kollektivvertragliche Durch- schnittssatz gemäß Beschäftigungsgruppe 3 oder 4, ist das Fixum so zu erhöhen, dass die bestehende Differenz zwischen Fixum und kollektivvertraglichem Durchschnittssatz gemäß Beschäftigungsgruppe 3 oder 4 unverändert aufrecht bleibt.
GEHALTSTAFELN
Gehaltstafel A Allgemeiner Groß- u. Kleinhandel
Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundesländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehaltsge-
biet B für Salzburg und Vorarlberg. |
||||
Beschäftigungsgruppe 1 | Gebiet A | Gebiet B | ||
1a)
Ferialarbeitnehmer, das sind Angestellte, die höchstens drei Monate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind, im 1., 2., 3. Angestell- tendienstjahr |
1169 | 1200 | ||
1 b)
sonstige Angestellte im 1., 2., 3. Angestellten- dienstjahr |
1263 | 1294 | ||
Beschäftigungsgruppe 2 | ||||
1.Berufsjahr (=Bj.) | 1350 | 1384 | ||
3.Bj | 1350 | 1387 | ||
5.Bj | 1367 | 1411 | ||
7.Bj | 1387 | 1431 | ||
9.Bj | 1473 | 1520 | ||
10.Bj | 1550 | 1603 | ||
12.Bj | 1628 | 1683 | ||
15.Bj | 1747 | 1806 | ||
18.Bj | 1773 | 1833 | ||
Beschäftigungsgruppe 3 | ||||
1.Bj | 1350 | 1388 | ||
3.Bj | 1356 | 1399 | ||
5.Bj | 1439 | 1485 | ||
7.Bj | 1511 | 1562 | ||
9.Bj | 1626 | 1680 | ||
10.Bj | 1784 | 1844 | ||
12.Bj | 1879 | 1942 | ||
15.Bj | 2003 | 2070 | ||
18.Bj | 2037 | 2106 | ||
Platzvertreter bzw. Reisende mit Provision siehe Gehaltsord-
nung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1d) |
||||
Beschäftigungsgruppe 4 | ||||
1.Bj | 1441 | 1487 | ||
3.Bj | 1506 | 1557 | ||
5.Bj | 1573 | 1626 | ||
7.Bj | 1747 | 1805 | ||
9.Bj | 1959 | 2025 | ||
10.Bj | 2157 | 2230 | ||
12.Bj | 2283 | 2361 | ||
15.Bj | 2458 | 2541 | ||
18.Bj | 2506 | 2590 | ||
Platzvertreter bzw. Reisende mit Provision siehe Gehaltsord-
nung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1d) |
||||
Beschäftigungsgruppe 5 | ||||
5.Bj | 2167 | 2241 | ||
7.Bj | 2346 | 2426 | ||
9.Bj | 2537 | 2623 | ||
10.Bj | 2690 | 2781 | ||
12.Bj | 2819 | 2915 | ||
15.Bj | 3017 | 3119 | ||
18.Bj | 3077 | 3182 | ||
Beschäftigungsgruppe 6 | ||||
5.Bj | 2436 | 2518 | ||
10.Bj | 2870 | 2967 | ||
15.Bj | 3307 | 3420 | ||
18.Bj | 3370 | 3484 | ||
Lehrlingsentschädigungen | ||||
1. Lehrjahr | 475 | 490 | ||
2. Lehrjahr | 602 | 621 | ||
3. Lehrjahr | 856 | 883 | ||
4. Lehrjahr | 886 | 914 | ||
Arbeitskleidung |
Eisen- und Eisenwarenhandel, Metall- und Metallwarenhandel
Lagerangestellte und Verkäufer erhalten jährlich einen Arbeitsmantel, der Eigentum der Firma bleibt. Die Reinigung und Instandsetzung obliegt dem Arbeitnehmer.
Gehaltstafel B Fotohandel
Die nachstehenden Mindestgehaltssätze gelten für jene Angestellte, die
a) die Lehrabschlussprüfung als Fotokaufmann mit Erfolg abgelegt haben, b) die eine kaufmännische Lehrabschlussprüfung bzw. die Kaufmannsgehilfenprüfung mit Erfolg abgelegt und den „Lehrgang Foto – Film – AV“ erfolgreich absolviert haben. Für alle übrigen Angestellten gelten die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel. |
|||
Beschäftigungsgruppe 1 | Gebiet A* | Gebiet B* | |
1a)
Ferialarbeitnehmer, das sind Angestellte, die höchstens drei Monate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind, im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr |
1169 | 1200 | |
1 b)
Sonstige Angestellte im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr |
1263 | 1294 | |
Beschäftigungsgruppe 2 | |||
1. Berufsjahr (=Bj) | 1372 | 1415 | |
3.Bj | 1385 | 1429 | |
5.Bj | 1408 | 1453 | |
7.Bj | 1430 | 1476 | |
9.Bj | 1520 | 1572 | |
10.Bj | 1603 | 1658 | |
12.Bj | 1683 | 1740 | |
15.Bj | 1806 | 1867 | |
18.Bj | 1833 | 1895 | |
Beschäftigungsgruppe 3 | |||
1.Bj | 1375 | 1419 | |
3.Bj | 1397 | 1442 | |
5.Bj | 1485 | 1533 | |
7.Bj | 1562 | 1615 | |
9.Bj | 1678 | 1735 | |
10.Bj | 1844 | 1906 | |
12.Bj | 1942 | 2008 | |
15.Bj | 2070 | 2140 | |
18.Bj | 2105 | 2178 | |
Platzvertreter bzw. Reisende mit Provision siehe Gehaltsordnung, A. Allge- meiner Teil, Punkt 1 d) | |||
Beschäftigungsgruppe 4 | |||
1.Bj | 1487 | 1535 | |
3.Bj | 1557 | 1608 | |
5.Bj | 1626 | 1681 | |
7.Bj | 1805 | 1866 | |
9.Bj | 2025 | 2095 | |
10.Bj | 2229 | 2306 | |
12.Bj | 2360 | 2442 | |
15.Bj | 2541 | 2629 | |
18.Bj | 2590 | 2679 | |
Platzvertreter bzw. Reisende mit Provision siehe Gehaltsordnung, A. Allge-
meiner Teil, Punkt 1 d) |
|||
Beschäftigungsgruppe 5 | |||
5.Bj | 2241 | 2317 | |
7.Bj | 2426 | 2509 | |
9.Bj | 2622 | 2712 | |
10.Bj | 2781 | 2876 | |
12.Bj | 2916 | 3016 | |
15.Bj | 3119 | 3226 | |
18.Bj | 3181 | 3290 | |
Beschäftigungsgruppe 6 | |||
5.Bj | 2518 | 2604 | |
10.Bj | 2967 | 3070 | |
15.Bj | 3419 | 3537 | |
18.Bj | 3485 | 3605 | |
Lehrlingsentschädigung | |||
1. Lehrjahr | 475 | 490 | |
2. Lehrjahr | 602 | 621 | |
3. Lehrjahr | 856 | 883 | |
4. Lehrjahr | 886 | 914 |
* Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundesländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Ge- haltsgebiet B für Salzburg und Vorarlberg.
Gehaltstafel C 1 Drogengroßhandel; Drogisten
* Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundesländern, außer Salzburg und Vorarlberg,
das Gehaltsgebiet B für Salzburg und Vorarlberg. |
|||
Als Drogist gilt nur der Angestellte, der die Drogistenprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Tätigkei-
ten, die Drogistenkenntnisse voraussetzen, dürfen nur durch gelernte Drogisten verrichtet wer- den. |
|||
Beschäftigungsgruppe 1 | Gebiet A* | Gebiet B* | |
1a)
Ferialarbeitnehmer, das sind Angestellte, die höchstens drei Monate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind, im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr |
1169 | 1200 | |
1 b)
Sonstige Angestellte im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr |
1263 | 1294 | |
Beschäftigungsgruppe 2 | a) Drogisten | ||
1.Berufsjahr (=Bj) | 1413 | 1458 | |
3.Bj | 1428 | 1474 | |
5.Bj | 1450 | 1498 | |
7.Bj | 1474 | 1522 | |
9.Bj | 1569 | 1622 | |
10.Bj | 1655 | 1712 | |
12.Bj | 1736 | 1796 | |
15.Bj | 1864 | 1927 | |
18.Bj | 1892 | 1957 | |
b) Für Nichtdrogisten gelten die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel a) Allgemeiner Groß- und Kleinhan-
del. |
|||
Beschäftigungsgruppe 3 | a) Drogisten | ||
1.Bj | 1416 | 1462 | |
3.Bj | 1440 | 1486 | |
5.Bj | 1531 | 1585 | |
7.Bj | 1581 | 1635 | |
9.Bj | 1701 | 1758 | |
10.Bj | 1868 | 1932 | |
12.Bj | 1967 | 2034 | |
15.Bj | 2096 | 2168 | |
18.Bj | 2134 | 2207 | |
b) Für Nichtdrogisten gelten die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel a) Allgemeiner Groß- und Kleinhan-
del. |
|||
Beschäftigungsgruppe 4 | a) Drogisten | ||
1.Bj | 1532 | 1587 | |
3.Bj | 1598 | 1653 | |
5.Bj | 1662 | 1719 | |
7.Bj | 1829 | 1891 | |
9.Bj | 2045 | 2116 | |
10.Bj | 2245 | 2322 | |
12.Bj | 2375 | 2458 | |
15.Bj | 2574 | 2663 | |
18.Bj | 2624 | 2715 | |
b) Für Nichtdrogisten gelten die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel a) Allgemeiner Groß- und Kleinhan-
del. |
|||
Beschäftigungsgruppe 5 | |||
5.Bj | 2190 | 2265 | |
7.Bj | 2370 | 2451 | |
9.Bj | 2562 | 2650 | |
10.Bj | 2736 | 2829 | |
12.Bj | 2868 | 2965 | |
15.Bj | 3068 | 3173 | |
18.Bj | 3129 | 3235 | |
Beschäftigungsgruppe 6 | |||
5.Bj | 2450 | 2534 | |
10.Bj | 2914 | 3014 | |
15.Bj | 3370 | 3485 | |
18.Bj | 3433 | 3551 | |
Lehrlingsentschädigung | |||
1. Lehrjahr | 475 | 490 | |
2. Lehrjahr | 602 | 621 |
3. Lehrjahr | 856 | 883 | |
4. Lehrjahr | 886 | 914 | |
Arbeitskleidung
Lagerangestellte erhalten jährlich einen Arbeitsmantel, der Eigentum der Firma bleibt. Die Reinigung und Instandsetzung obliegt dem Arbeitnehmer |
|||
* Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundesländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehaltsgebiet B für
Salzburg und Vorarlberg. |
Gehaltstafel C2 Drogenkleinhandel; Drogisten
Als Drogist gilt nur der Angestellte, der die Drogistenprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
Tätigkeiten, die Drogistenkenntnisse voraussetzen, dürfen nur durch gelernte Drogisten verrichtet werden. Im Kleinhandel können z. B. als Verkaufspersonal für jene Waren, die nicht der Drogistenkonzession unterliegen (wie Kosmetika u. dgl.), auch Nichtdrogisten beschäftigt werden. |
|||||
Beschäftigungsgruppe 1 | Gebiet A* | Gebiet B* | |||
1a)
Ferialarbeitnehmer, das sind Angestellte, die höchstens drei Monate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind, im 1., 2., 3. Angestell- tendienstjahr |
1169 | 1200 | |||
1 b)
Sonstige Angestellte im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr |
1263 | 1294 | |||
Beschäftigungsgruppe 2 | a) Drogisten | ||||
1. Berufsjahr (=Bj) | 1413 | 1458 | |||
3.Bj | 1428 | 1474 | |||
5.Bj | 1450 | 1498 | |||
7.Bj | 1465 | 1513 | |||
9.Bj | 1559 | 1611 | |||
10.Bj | 1645 | 1701 | |||
12.Bj | 1715 | 1773 | |||
15.Bj | 1841 | 1904 | |||
18.Bj | 1869 | 1933 | |||
b) Für Nichtdrogisten gelten die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel. | |||||
Beschäftigungsgruppe 3 | a) Drogisten | ||||
1.Bj | 1416 | 1462 | |||
1339 | 1440 | 1486 | |||
5.Bj | 1513 | 1565 | |||
7.Bj | 1592 | 1646 | |||
9.Bj | 1711 | 1769 | |||
10.Bj | 1856 | 1920 | |||
12.Bj | 1954 | 2021 | |||
15.Bj | 2082 | 2154 | |||
18.Bj | 2120 | 2192 | |||
b) Für Nichtdrogisten gelten die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel. | |||||
Beschäftigungsgruppe 4 | a) Drogisten | ||||
1.Bj | 1514 | 1566 | |||
3.Bj | 1586 | 1642 | |||
5.Bj | 1657 | 1713 | |||
7.Bj | 1841 | 1903 | |||
9.Bj | 2065 | 2136 | |||
10.Bj | 2244 | 2322 | |||
12.Bj | 2375 | 2458 | |||
15.Bj | 2557 | 2645 | |||
18.Bj | 2607 | 2697 | |||
b) Für Nichtdrogisten gelten die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel. | |||||
Beschäftigungsgruppe 5 | |||||
5.Bj | 2167 | 2241 | |||
7.Bj | 2346 | 2426 | |||
9.Bj | 2537 | 2623 | |||
10.Bj | 2690 | 2781 | |||
12.Bj | 2819 | 2915 | |||
15.Bj | 3017 | 3119 | |||
18.Bj | 3077 | 3182 | |||
Beschäftigungsgruppe 6 | |||||
5.Bj | 2436 | 2518 | |||
10.Bj | 2870 | 2967 | |||
15.Bj | 3307 | 3420 | |||
18.Bj | 3370 | 3484 | |||
Lehrlingsentschädigung | |||||
1. Lehrjahr | 475 | 490 | |||
2. Lehrjahr | 602 | 621 | |||
3. Lehrjahr | 856 | 883 | |||
4. Lehrjahr | 886 | 914 | |||
* Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundesländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehaltsge- biet B für Salzburg und Vorarlberg. |
Gehaltstafel D Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und
Zeitschriften; Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag
Diese Gehaltstafel gilt für sogenannte Mischbetriebe nur unter der Voraussetzung, dass ihr Umsatz aus dem Ver- kauf des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels sowie des Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebes über 51 % beträgt. Als Buchhändler im Sinne dieser Gehaltstafel gilt jener Angestellte, der die Lehrabschlussprüfung als Buchhändler, Musikalienhändler, Kunsthändler oder Buch-, Kunst- und Musikalienhändler mit Erfolg abgelegt hat. Weiters gilt als Buchhändler jener Angestellte, der im Sortiment oder in der Auslieferung mindestens 5 Jahre hindurch buch-,
kunst- oder musikalienhändlerische Tätigkeiten verrichtet hat. Er ist, sofern er keine Tätigkeit im Sinne der Be- schäftigungsgruppen 4, 5 oder 6 ausübt, in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen.
Im Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag gelten die Mindestsätze der Buchhändler für jene Angestellte, die mindes- tens 3 Jahre hindurch Tätigkeiten als Korrektoren, Hersteller (auch in Anzeigenabteilungen), erste Hersteller (auch
in Anzeigenabteilungen), Lektoren und Cheflektoren ausgeübt haben.
Für Angestellte im Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandel können für Normalarbeitsstunden zwischen 22 und 6 Uhr
Betriebsvereinbarungen über Nachtzulagen abgeschlossen werden.
Beschäftigungsgruppe 1 Gebiet A* Gebiet B*
1a)
Ferialarbeitnehmer, das sind Angestellte, die höchstens drei Monate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind, im 1., 2., 3. Angestell-
tendienstjahr 1210 1249
1 b)
Sonstige Angestellte im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr 1309 1350
Beschäftigungsgruppe 2
1. Berufsjahr (=Bj) 1361 1404
3.Bj 1377 1420
5.Bj 1399 1444
7.Bj 1419 1465
9.Bj 1507 1559
10.Bj 1591 1644
12.Bj 1668 1725
15.Bj 1791 1852
18.Bj 1817 1880
Beschäftigungsgruppe 3 Buchhändler
1.Bj 1424 1470
3.Bj 1447 1494
5.Bj 1538 1593
7.Bj 1621 1676
9.Bj 1742 1802
10.Bj 1915 1981
12.Bj 2016 2086
15.Bj 2149 2223
18.Bj 2187 2264
Beschäftigungsgruppe 3 Übrige Angestellte
1.Bj 1364 1407
3.Bj 1386 1430
5.Bj 1473 1520
7.Bj 1546 1600
9.Bj 1664 1720
10.Bj 1828 1890
12.Bj 1925 1990
15.Bj 2052 2122
18.Bj 2089 2159
Platzvertreter bzw. Reisende mit Provision siehe Gehaltsordnung A. Allgemeiner Teil, Punkt 1d)
Beschäftigungsgruppe 4 Buchhändler
1.Bj 1540 1595
3.Bj 1615 1672
5.Bj 1687 1745
7.Bj 1874 1940
9.Bj 2103 2177
10.Bj 2315 2396
12.Bj 2451 2537
15.Bj 2639 2731
18.Bj 2690 2783
Beschäftigungsgruppe 4 | Übrige Angestellte | ||
1.Bj | 1475 | 1522 | |
3.Bj | 1541 | 1595 | |
5.Bj | 1613 | 1666 | |
7.Bj | 1791 | 1851 | |
9.Bj | 2008 | 2076 | |
10.Bj | 2211 | 2286 | |
12.Bj | 2340 | 2421 | |
15.Bj | 2519 | 2606 | |
18.Bj | 2568 | 2656 | |
Platzvertreter bzw. Reisende mit Provision siehe Gehaltsordnung A. Allgemeiner Teil, Punkt 1d) | |||
Beschäftigungsgruppe 5 | Buchhändler | ||
5.Bj | 2327 | 2408 | |
7.Bj | 2519 | 2606 | |
9.Bj | 2723 | 2818 | |
10.Bj | 2889 | 2989 | |
12.Bj | 3028 | 3134 | |
15.Bj | 3240 | 3353 | |
18.Bj | 3305 | 3420 | |
Beschäftigungsgruppe 5 | Übrige Angestellte | ||
5.Bj | 2222 | 2298 | |
7.Bj | 2405 | 2487 | |
9.Bj | 2600 | 2689 | |
10.Bj | 2757 | 2851 | |
12.Bj | 2891 | 2990 | |
15.Bj | 3093 | 3199 | |
18.Bj | 3154 | 3262 | |
Beschäftigungsgruppe 6 | Buchhändler | ||
5.Bj | 2615 | 2708 | |
10.Bj | 3083 | 3191 | |
15.Bj | 3552 | 3676 | |
18.Bj | 3619 | 3746 | |
Beschäftigungsgruppe 6 | Übrige Angestellte | ||
5.Bj | 2496 | 2582 | |
10.Bj | 2943 | 3043 | |
15.Bj | 3391 | 3507 | |
18.Bj | 3454 | 3573 | |
Lehrlingsentschädigung | |||
1. Lehrjahr | 486 | 501 | |
2. Lehrjahr | 617 | 636 | |
3. Lehrjahr | 875 | 903 | |
4. Lehrjahr | 906 | 934 | |
* Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundesländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehaltsgebiet
B für Salzburg und Vorarlberg. |
Gehaltstafel E Grosshandel mit Eisen und Eisenwaren, Metallen und Metallwaren, Röhren, Fittings und sanitärem Installationsbedarf laut Firmenliste
Beschäftigungsgruppe 1 | Gebiet A* | Gebiet B* | |
1a)
Ferialarbeitnehmer, das sind Angestellte, die höchstens drei Monate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind, im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr |
1169 | 1200 | |
1 b)
Sonstige Angestellte im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr |
1263 | 1294 | |
Beschäftigungsgruppe 2 | |||
1. Berufsjahr (=Bj) | 1413 | 1458 | |
3.Bj | 1428 | 1474 | |
5.Bj | 1450 | 1498 | |
7.Bj | 1474 | 1522 | |
9.Bj | 1569 | 1622 | |
10.Bj | 1655 | 1712 | |
12.Bj | 1736 | 1796 | |
15.Bj | 1864 | 1927 | |
18.Bj | 1892 | 1957 | |
Beschäftigungsgruppe 3 | |||
1.Bj | 1416 | 1462 | |
3.Bj | 1440 | 1486 | |
5.Bj | 1531 | 1585 | |
7.Bj | 1611 | 1666 | |
9.Bj | 1733 | 1793 | |
10.Bj | 1903 | 1970 | |
12.Bj | 2005 | 2073 | |
15.Bj | 2137 | 2211 | |
18.Bj | 2175 | 2250 | |
Platzvertreter bzw. Reisende mit Provision siehe Gehaltsord-
nung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1d) |
|||
Beschäftigungsgruppe 4 | |||
1.Bj | 1532 | 1587 | |
3.Bj | 1606 | 1660 | |
5.Bj | 1678 | 1735 | |
7.Bj | 1863 | 1927 | |
9.Bj | 2091 | 2163 | |
10.Bj | 2303 | 2383 | |
12.Bj | 2437 | 2522 | |
15.Bj | 2625 | 2716 | |
18.Bj | 2674 | 2768 | |
Platzvertreter bzw. Reisende mit Provision siehe Gehaltsord-
nung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1d) |
|||
Beschäftigungsgruppe 5 | |||
5.Bj | 2314 | 2394 | |
7.Bj | 2505 | 2592 | |
9.Bj | 2708 | 2802 | |
10.Bj | 2872 | 2973 | |
12.Bj | 3011 | 3116 | |
15.Bj | 3222 | 3335 | |
18.Bj | 3285 | 3400 | |
Beschäftigungsgruppe 6 | |||
5.Bj | 2600 | 2691 | |
10.Bj | 3065 | 3171 | |
15.Bj | 3531 | 3655 | |
18.Bj | 3599 | 3725 | |
Lehrlingsentschädigung | |||
1. Lehrjahr | 475 | 490 | |
2. Lehrjahr | 602 | 621 | |
3. Lehrjahr | 856 | 883 | |
4. Lehrjahr | 886 | 914 | |
Arbeitskleidung
Lagerangestellte und Verkäufer erhalten jährlich einen Arbeitsmantel, der Eigentum der Firma bleibt. Die Reinigung und Instandsetzung obliegt dem Arbeitnehmer. |
|||
* Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundesländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehaltsgebiet B für
Salzburg und Vorarlberg. |
Gehaltstafel F Warenhäuser
Diese Gehaltstafel gilt für alle Angestellten und Lehrlinge, die vor dem 1. 1. 1996 in eines der nachstehenden
Warenhäuser eingetreten sind: A. GERNGROSS, Kaufhaus AG, Wien 7, mit den Betriebsstätten Warenhaus STEFFL, Wien 1; Kaufhaus HERZMANSKY, Wien 7; Warenhaus STAFA, Wien 7; Kaufhaus GERNGROSS, Franz-Josefs-Bahnhof, Wien 9; Kaufhaus GERNGROSS, Wien 21; Kaufhaus PASSAGE, Linz; Kaufhaus TYROL, Innsbruck; Kaufhaus NIMO, Feldkirchen. A. GERNGROSS Grundstücks-AG, Wien 7. LITEGA Warenhandelsges. m. b. H., Wien. HUMA-Verbrauchermarkt Ges. m. b. H., SCS Vösendorf. ABM Ges. m. b. H. (Zentrale und Niederlassungen). P & Q-Handelsges. m. b. H., Salzburg, mit den Kaufhäusern Wien 3, Wien 12, Wien 21 und Salzburg. Großversandhaus QUELLE AG, Linz (Zentrale und Niederlassungen). KASTNER & ÖHLER Warenhaus AG, Graz (Zentrale und Niederlassungen). OTTO Versand Ges. m. b. H., Graz. CITY FORUM Handelsges. m. b. H., Wien (Zentrale und Niederlassungen). |
|||
Beschäftigungsgruppe 1 | |||
1a)
Ferialarbeitnehmer, das sind Angestellte, die höchstens drei Monate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind, im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr |
1271 | ||
1 b)
Sonstige Angestellte im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr |
1373 | ||
Beschäftigungsgruppe 2 | |||
1.Berufsjahr (=Bj) | 1454 | ||
3.Bj | 1469 | ||
5.Bj | 1494 | ||
7.Bj | 1518 | ||
9.Bj | 1612 | ||
10.Bj | 1700 | ||
12.Bj | 1786 | ||
15.Bj | 1917 | ||
18.Bj | 1947 | ||
Beschäftigungsgruppe 3 | |||
1.Bj | 1458 | ||
3.Bj | 1482 | ||
5.Bj | 1576 | ||
7.Bj | 1656 | ||
9.Bj | 1782 | ||
10.Bj | 1958 | ||
12.Bj | 2062 | ||
15.Bj | 2198 | ||
18.Bj | 2237 | ||
Platzvertreter bzw. Reisende mit Provision siehe Gehaltsord- nung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d) | |||
Beschäftigungsgruppe 4 | |||
1.Bj | 1578 | ||
3.Bj | 1650 | ||
5.Bj | 1725 | ||
7.Bj | 1917 | ||
9.Bj | 2151 | ||
10.Bj | 2369 | ||
12.Bj | 2507 | ||
15.Bj | 2699 | ||
18.Bj | 2752 | ||
Platzvertreter bzw. Reisende mit Provision siehe Gehaltsord- nung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d) | |||
Beschäftigungsgruppe 5 | |||
5.Bj | 2380 | ||
7.Bj | 2576 | ||
9.Bj | 2786 | ||
10.Bj | 2955 | ||
12.Bj | 3097 |
15.Bj | 3314 | ||
18.Bj | 3380 | ||
Beschäftigungsgruppe 6 | |||
5.Bj | 2675 | ||
10.Bj | 3153 | ||
15.Bj | 3633 | ||
18.Bj | 3702 | ||
Lehrlingsentschädigung | |||
1. Lehrjahr | 519 | ||
2. Lehrjahr | 659 | ||
3. Lehrjahr | 936 | ||
4. Lehrjahr | 967 |
Gehaltstafel G Kohlengrosshandel Wien; Papiergroßhandel Wien laut Firmenliste; Textil-, Bekleidungs- und Schuhhandel Wien
Diese Gehaltstafel gilt für jene Betriebe, die als Waggonbezieher auftreten und mehr als 3 Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte, nicht aber Lehrlinge) beschäftigen.
Papiergroßhandel Wien laut Firmenliste Textil-, Bekleidungs- und Schuhhandel Wien Diese Gehaltstafel gilt für alle Betriebe, die den Landesgremien Wien für den Einzelhandel mit Bekleidung und Textilien, Textilgroßhandel, Großhandel mit Schuhen, Einzelhandel mit Schuhen bzw. den diesen Gremien ent- sprechenden Berufszweigen der Fachgruppe des Einzelhandels mit Mode- und Freizeitprodukten der Wirtschafts- kammer Wien oder der Fachgruppe des Großhandels mit Mode- und Freizeitprodukten der Wirtschaftskammer Wien angehören. |
|||
Beschäftigungsgruppe 1 | |||
1a)
Ferialarbeitnehmer, das sind Angestellte, die höchstens drei Monate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind, im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr |
1200 | ||
1 b)
Sonstige Angestellte im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr |
1294 | ||
Beschäftigungsgruppe 2 | |||
1.Berufsjahr (=Bj) | 1372 | ||
3.Bj | 1385 | ||
5.Bj | 1408 | ||
7.Bj | 1430 | ||
9.Bj | 1520 | ||
10.Bj | 1603 | ||
12.Bj | 1683 | ||
15.Bj | 1806 | ||
18.Bj | 1833 | ||
Beschäftigungsgruppe 3 | |||
1.Bj | 1375 | ||
3.Bj | 1397 | ||
5.Bj | 1485 | ||
7.Bj | 1562 | ||
9.Bj | 1678 | ||
10.Bj | 1844 | ||
12.Bj | 1942 | ||
15.Bj | 2070 | ||
18.Bj | 2105 | ||
Platzvertreter bzw. Reisende mit Provision siehe Gehaltsordnung, A.Allgemeiner Teil,
Punkt 1 d) |
|||
Beschäftigungsgruppe 4 | |||
1.Bj | 1487 | ||
3.Bj | 1557 | ||
5.Bj | 1626 | ||
7.Bj | 1805 | ||
9.Bj | 2025 | ||
10.Bj | 2229 | ||
12.Bj | 2360 | ||
15.Bj | 2541 | ||
18.Bj | 2590 | ||
Platzvertreter bzw. Reisende mit Provision siehe Gehaltsordnung, A.Allgemeiner Teil,
Punkt 1 d) |
|||
Beschäftigungsgruppe 5 | |||
5.Bj | 2241 | ||
7.Bj | 2426 | ||
9.Bj | 2622 | ||
10.Bj | 2781 | ||
12.Bj | 2916 | ||
15.Bj | 3119 | ||
18.Bj | 3181 | ||
Beschäftigungsgruppe 6 | |||
5.Bj | 2518 | ||
10.Bj | 2967 | ||
15.Bj | 3419 | ||
18.Bj | 3485 | ||
Lehrlingsentschädigung | |||
1. Lehrjahr | 490 |
2. Lehrjahr | 621 | ||
3. Lehrjahr | 883 | ||
4. Lehrjahr | 914 |
H Tabaktrafiken
Für Trafikangestellte, die vor dem 1.1.1998 in eine Tabaktrafik eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Zusatzkollektivvertrages.