Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben STAND 1. JÄNNER 2013
ABSCHLUSSPROTOKOLL
Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs per 1. 1. 2013
1. In der Gehaltstafel A werden in den Gehaltsgebie- ten A und B die kollektivvertraglichen Mindestgehälter um jeweils 2,98 % erhöht.
2. Die sich aus Punkt 1 in Gehaltstafel A ergebende Er- höhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter wird mit dem jeweiligen Eurosatz auf die korrespon- dierenden Positionen der Gehaltstafel B, C, D, E, F und G übertragen.
3. Die Lehrlingsentschädigungen für das Gehaltsge- biet A werden um die folgenden Beträge erhöht:
1. Lehrjahr: 15 Euro; 2. Lehrjahr: 19 Euro, 3. Lehr- jahr: 27 Euro und 4. Lehrjahr 28 Euro.Die Lehrlings- entschädigungen für das Gehaltsgebiet B werden um die folgenden Beträge erhöht: 1. Lehrjahr: 16 Euro;
2. Lehrjahr: 20 Euro, 3. Lehrjahr: 28 Euro und 4. Lehr-
jahr 28 Euro.
4. Die sich aus der Berechnung nach 1. bis 2. ergeben- den Gehälter und Lehrlingsentschädigungen werden kaufmännisch auf ganze Euro gerundet.
5. Die am 31. 12. 2012 bestehenden Überzahlungen werden in euromäßiger Höhe (centgenau) aufrechter- halten.
6. Ein Abschluss in derselben Höhe wird für den KV Pharmagroßhandel nach Maßgabe des Punktes 9 des Abschlussprotokolls zum Pharmagroßhandel 2007 übernommen und soll auch für Tabaktrafiken Geltung erlangen.
7. Sämtliche Änderungen treten mit 1. 1. 2013 in
Kraft.
Wien, am 5. Dezember 2012
Franz Georg Brantner
Vorsitzender WB Handel
Manfred Wolf
Stellvertretender Geschäftsbereichsleiter
Bettina Lorentschitsch, MSc MBA Obfrau Bundessparte Handel
Mag. René Tritscher, LL.M. Geschäftsführer Bundessparte Handel
SO KommR Peter Buchmüller
Vorsitzender des Sozialpolitischen Ausschusses
ABKÜRZUNGEN
AngG = Angestelltengesetz
ArbVG = Arbeitsverfassungsgesetz
AVRAG = Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
AZG = Arbeitszeitgesetz
ARG = Arbeitsruhegesetz
ASVG = Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ABGB = Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch BAG = Berufsausbildungsgesetz
BGBl = Bundesgesetzblatt
BMVG = Betriebliches Mitarbeiter-Vorsorgegesetz
EStG = Einkommensteuergesetz
KJBG = Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen
KV = Kollektivvertrag MSchG = Mutterschutzgesetz ÖZG = Öffnungszeitengesetz
SCHOG = Schulorganisationsgesetz
VKG = Väterkarenzurlaubsgesetz
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, sowie Weiterverbreitung auf elektronischem Wege sind vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf ohne schriftliche Genehmigung reproduziert und verbreitet werden. Der Kommentar ist kursiv gedruckt und sorgfältig geprüft. Wir ersuchen Sie jedoch in Zweifelsfällen unbedingt recht- zeitig Beratung bei der GPA einzuholen. Eine Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben
abgeschlossen am 5. Dezember 2012 zwischen der
Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel,
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Ge- werkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Handel,
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Die Begriffe „Arbeitgeber”, „Angestellter”, „Arbeitneh- mer” sowie „Lehrling” sind geschlechtsneutral zu ver-
stehen.
I. GELTUNGSBEREICH
A. Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
B. Fachlich:
Für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskam- mer Österreich, dem Fachverband der Versicherungs- makler und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder dem Fachverband Buch- und Medienwirtschaft angehörenden Betriebe, mit folgenden Ausnahmen:
a) die dem Kollektivvertrag für die Angestellten des pharmazeutischen Großhandels unterliegenden Betriebe.
b) OMV-Aktiengesellschaft.
c) VOEST-ALPINE STAHLHANDEL GmbH hinsichtlich der vor dem 1. 3. 2000 eingetretenen Arbeitneh- mer; VOEST-ALPINE Rohstoffhandel Gesellschaft m.b.H., Wien (VAR) und Verkaufsstelle österreichi- scher Kaltwalzwerke Ges.m.b.H. Wien (VÖK).
d) General-Motors-Austria Ges.m.b.H.
e) Österreichische Salinen AG.
f) Betriebe, deren Zugehörigkeit zum Gremium des Handels mit Mode- und Freizeitartikeln ausschließ- lich durch die Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten (Fitnessgeräte) begründet wird.
g) Lottokollekturen.
C. Persönlich:
Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitneh- mer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestell- tengesetz1) Anwendung findet.
Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikan- ten; Ferialpraktikanten2) sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmänni- schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorü- bergehend beschäftigt werden.
1) Das Angestelltengesetz findet Anwendung, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die vorwiegend kauf- männische oder höhere nicht kaufmännische Dienste bzw Kanzleiarbeiten sind. Eine bestimmte Mindest- stundenanzahl ist nicht notwendig (Ausnahme: Kün- digungsregelungen Abschnitt XVII). Es fallen daher auch „geringfügige Beschäftigungsverhältnisse” unter die Bestimmungen des Kollektivvertrages. Für Lehr- linge gelten neben den Bestimmungen dieses Kollek- tivvertrages insbesondere das BAG und das KJBG.
2) Der Kollektivvertrag findet keine Anwendung, wenn es sich um ein aufgrund der Studienordnung vorge- schriebenes Pflichtpraktikum handelt.
II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 1. 2013 in Kraft. Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen, Abschnitt I bis
XVIII und XX bis XXII.
2. Teil: Gehaltsordnung, Abschnitt XIX
Der erste Teil des Vertrages „Allgemeine Bestimmun- gen” kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün-
digungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres ge- löst werden.
Der zweite Teil des Vertrages „Gehaltsordnung” kann
ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer zweimona- tigen Kündigungsfrist gelöst werden.
Die Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefes auszusprechen.
Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abänderung des Kollektiv- vertrages geführt werden.
III. ANSTELLUNG
1. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat jede Neuauf- nahme eines Angestellten vor dessen Einstellung in
lich auf die Nähe zum Wohnsitz des Angestellten Rück- sicht zu nehmen.
den Betrieb, in begründeten Ausnahmefällen spätes-
tens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversi- cherung mitzuteilen.1)
2. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probemo- nat im Sinne des § 19 (2) des Angestelltengesetzes.2) Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Be- stimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).3) Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeits- verhältnis den gesetzlichen Kündigungsbestimmun- gen und den Bestimmungen des Abschnittes XVII die- ses Kollektivvertrages.
3. Dem Arbeitnehmer ist bei Abschluss des Arbeits- vertrages bzw unverzüglich bei Arbeitsantritt eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rech- te und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. (Ein Muster eines solchen Dienstzet- tels befindet sich im Anhang)4). Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle not- wendigen Angaben enthält. § 2 des Arbeitsvertrags-
rechts–Anpassungsgesetzes ist anzuwenden.
4. Der Angestellte ist spätestens bei Abschluss des Ar- beitsvertrages nach Vordienstzeiten, die bei der Be- rechnung der Berufsjahre von Bedeutung sein kön- nen, zu befragen. Der Angestellte hat diese spätes- tens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses glaubhaft zu machen bzw nachzuweisen.5)6) Nicht oder verspä- tet glaubhaft gemachte bzw nachgewiesene Vor- dienstzeiten sind für die Einstufung erst ab dem Zeit- punkt der Geltendmachung zu berücksichtigen.7)
5. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Ausbildung jun- ger Menschen empfehlen die Sozialpartner den Unter- nehmen im Handel, die integrative Berufsausbildung nach § 8b Abs 1 BAG anzuwenden.
6. Die Sozialpartner empfehlen Filialbetrieben, beim
Einsatz eines Angestellten in Filialen, soweit als mög-
1) Jede erfolgte Einstellung eines Angestellten (Lehr- lings) ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen (gemäß § 99 Abs 4 ArbVG). Diese Mitteilung hat Anga- ben über die vorgesehene Verwendung und Einstu- fung des Angestellten, das Gehalt sowie eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Dienstver- hältnisses zu enthalten.
2) Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis jederzeit – ohne Angabe von Gründen und ohne Ein- haltung von Fristen – sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Angestellten gelöst werden. Soll eine Probe- zeit ausgeschlossen sein, muss dies ausdrücklich ver- einbart werden.
3) Die Probezeit für Lehrlinge darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs 2 BAG).
4) Jeder Angestellte hat aufgrund des Arbeitsvertrags- rechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) und des Kollek- tivvertrages Anspruch auf einen Dienstzettel (Muster siehe Anhang, Seite 63 ). Dies gilt selbstverständlich auch für Angestellte in jenen Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist bzw die Errichtung eines Be- triebsrates aufgrund der Beschäftigtenanzahl (unter
5 Arbeitnehmer) nicht möglich ist (siehe auch § 6 Abs 3
AngG).
5) Siehe Kommentar zur Gehaltsordnung, A. Allgemei- ner Teil, Seite 37 .
6) Als Nachweis sind geeignet: Zeugnisse, Bestätigun- gen der Sozialversicherung usw.
7) Verspätet geltend gemachte Vordienstzeiten wer- den anerkannt und bewirken ggf eine Erhöhung des Gehaltes, jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Geltend- machung.
IV. GLEICHBEHANDLUNG
Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund seines Geschlechtes unmittelbar
oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf be- trieblicher Ebene,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom-
men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz).
V. ALLGEMEINE PFLICHTEN DES ANGESTELLTEN
Der Angestellte ist verpflichtet, alle mit seiner Stellung verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der ge- setzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Vor- gesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.1)
Der Angestellte ist nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Entlohnung von Kunden oder sonstigen Geschäftspartnern ohne Bewilligung des Arbeitgebers anzunehmen.
Er ist ferner weder berechtigt, ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, noch oh- ne Bewilligung des Arbeitgebers für eigene oder frem- de Rechnung Handelsgeschäfte im Geschäftszweig
des Arbeitgebers zu machen oder zu vermitteln.
Er ist, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht be- steht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ist ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltenge- setzes.
1) Der Angestellte ist verpflichtet, die im Rahmen sei- nes Dienstvertrages vereinbarten Arbeiten zu leisten. Eine Abänderung des Dienstvertrages bedarf grund- sätzlich der Zustimmung beider Vertragspartner.
VI. ARBEITSZEIT
A. Allgemeine Bestimmungen für den Groß- und
Einzelhandel
1. Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ru- hepausen 38,5 Stunden.1)
2. Verteilung der Normalarbeitszeit
2.1. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits- zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und La- ge der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmun- gen zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch Be- triebsvereinbarung oder durch Einzelvereinbarung er-
folgen.2)
2.2. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche Normalarbeitszeit in diesem Falle 9 Stunden nicht überschreiten.3)
2.3. Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet § 19c (3) AZG für die jeweili-
ge Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren.4)
2.4. Die Sozialpartner empfehlen, Angestellte mit län- gerer An- und Heimreise in größeren zusammenhän- genden Zeiträumen mit möglichst kurzer Arbeitsun- terbrechung zu beschäftigen.5)
3. Gleitende Arbeitszeit
In einer Gleitzeitvereinbarung gem § 4b AZG (Be- triebsvereinbarung bzw schriftliche Einzelvereinba- rung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit von Erwach- senen bis auf 10 Stunden verlängert werden.6)
4. Vier-Tage-Woche
Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger zusammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) auf zehn Stunden aus- gedehnt werden.7) Bei Teilzeitbeschäftigten (ausge- nommen Jugendliche) kann die tägliche Normalar- beitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Angestellte an jedem Tag, an dem er zum Einsatz kommt, mindestens 8 Stunden beschäftigt wird.
5. Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um dem Arbeitnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfall- tage einschließenden Wochen verteilt werden. Bei Ju- gendlichen kann dieser Einarbeitungszeitraum gem
KJBG höchstens 7 Wochen – durch Betriebsvereinba-
rung 13 Wochen – betragen.8)
6. Reisezeiten
Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der An- gestellte ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken, werden mit dem Normalstundensatz vergütet, es sei denn, der Angestellte verrichtet in dieser Zeit Arbeitsleistungen im Rahmen des ihm erteilten Auf- trages.9)
7. Durchrechenbare Arbeitszeit
7.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in ein- zelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschrei- tet.10)
7.2. Der Durchrechnungszeitraum kann in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, sonst durch Einzelvertrag auf maximal ein Jahr ausgedehnt werden.
7.3. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu ver- einbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentli- chen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im Vorhinein vereinbart werden.
7.4. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Be- triebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.11)
7.5. Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Ar- beitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweili- gen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers mindestens in halben Tagen zu gewähren.12)
8. Ruhezeiten
Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wö- chentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalen-
dertage auszugleichen. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser anzuhören.13)
9. Zeitguthaben
Für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses gebührt der Normalstundenlohn, wenn das Dienstver- hältnis wegen Entlassung aus Verschulden des Arbeit- nehmers, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund en- det.
(Gilt ab 1. Jänner 2007)
1) Beträgt die Arbeitszeit weniger als 38,5 Stunden pro Woche, liegt Teilzeitarbeit vor.
Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebs- vereinbarung festgesetzt werden.
Teilzeitbeschäftigte Angestellte sind zur Arbeitsleis- tung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehr- arbeit) nur insoweit verpflichtet, als
• gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Dienstvertrag dies vor- sehen und
• ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrar- beit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich ist und
• berücksichtigungswürdige Interessen des Ange- stellten der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.
2) Arbeitszeit und Pausen können durch Betriebsver- einbarung geregelt werden (erzwingbare Betriebsver- einbarung gem § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG).
3) Auch hier gelten die Grundsätze der Erläuterungen
2) und 4). Die tägliche Normalarbeitszeit ist mit
9 Stunden begrenzt; jede Überschreitung dieser Zeit ist Überstundenarbeit.
4) Beginn, Ende und Verteilung (bei Teilzeit auch Aus- maß) der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sind zwischen Arbeitgeber und Angestellten zu verein- baren. Ein Anordnungsrecht des Arbeitgebers gibt es nur in besonderen Ausnahmefällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils und wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Eine Vereinbarung, die dem Arbeitgeber ermöglicht, das Ausmaß der Arbeitszeit zu variieren oder die Lage der Arbeitszeit nach Belieben einseitig festzusetzen, widerspricht daher dieser – zugunsten des Angestell- ten zwingenden – Bestimmung. Diese Grundsätze gel- ten auch für die Pausenregelungen.
5) Grundsätzlich ist die Normalarbeitszeit nach die- sem Kollektivvertrag und nach dem Arbeitszeitgesetz im Einvernehmen festzulegen bzw abzuändern. Die Empfehlung der Sozialpartner soll ein Hinweis auf die zwingenden Bestimmungen zur Einteilung der Nor- malarbeitszeit sein. Dieser Hinweis soll vor allem die
Zersplitterung der täglichen Arbeitszeit bzw einseitige
Arbeitszeitverfügungen der Arbeitgeber verhindern.
6) Die 10-stündige Normalarbeitszeit kann nur bei Vorliegen einer Gleitzeitregelung oder einer 4-Tage- Woche-Regelung vereinbart werden. Bei Fehlen einer Gleitzeitregelung oder 4-Tage-Woche-Regelung sind max 9 Stunden tägliche Normalarbeitszeit möglich. Die Gleitzeitregelung muss unbedingt enthalten:
• die Dauer der Gleitzeitperiode
• den Gleitzeitrahmen
• das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglich- keiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode
• Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit
7) Diese Möglichkeit besteht nur bei einer echten 4- Tage-Woche, wobei diese Regelung nur dann Gültig- keit hat, wenn die 4 Arbeitstage zusammenhängend sind (also zB Montag bis Donnerstag oder Dienstag bis Freitag). Für Teilzeitbeschäftigte (alle Angestellten unter 38,5-Stunden-Woche) gilt diese Möglichkeit nicht. Über 10 Stunden pro Tag ist grundsätzlich keine Mehrarbeit und Überstundenleistung mehr möglich.
8) Dies ermöglicht die Einarbeitung von Normalar- beitszeit um längere, zusammenhängende Freizeiten zu erreichen. Dazu bedarf es einer schriftlichen Ver- einbarung mit dem Betriebsrat oder einer Vereinba- rung mit dem Arbeitnehmer.
(Schriftlichkeit wird empfohlen).
9) Reisezeiten, die über die Normalarbeits- und Mehr- arbeitszeit hinausgehen, sind als Überstunden mit dem Überstundengrundgehalt (1/158 des Bruttomo- natsgehaltes) und den entsprechenden Überstunden- zuschlägen (50 % oder 100 %) abzugelten. Eine Aus- nahme besteht dann, wenn während der Benützung eines Verkehrsmittels keine Arbeitsleistung erbracht wird oder bei einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug dieses nicht selbst gelenkt wird. In diesem Fall erfolgt die Ab- geltung mit dem Normalstundensatz (1/167 des Brut- tomonatsgehaltes).
10) Eine Durchrechnung ist nur dann möglich, wenn
• im Vorhinein eine Vereinbarung getroffen wird und
• der Durchrechnungszeitraum festgelegt wird (zB 6,
13 oder 26 Wochen) und
• für jede Woche dieses Zeitraumes (bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen zumindest für 13 Wochen) die Normalarbeitszeit im Vorhinein feststeht (zB 44, 32, 35, 38, 44, 38 er- gibt 38,5 Stunden pro Woche) und
• eine Abänderung ausdrücklich jeweils im Vorhinein vereinbart wird.
Dabei gelten die Erläuterungen 2) und 4) sinngemäß.
11) Die Arbeitszeiteinteilung ist zu vereinbaren und schriftlich festzuhalten. Siehe auch Erläuterung 2) und Dienstzettel (Seite 63 ).
12) Der Zeitausgleich ist mindestens in halben Tagen zu gewähren (günstigere Regelungen sind möglich).
13) Eine Verkürzung der Ruhezeit ist nur im Einzelfall möglich, generelle und dauernde Verkürzungen sind unzulässig. Verkürzungen sind einvernehmlich zu ver- einbaren, ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeit- gebers besteht nicht.
14) Mit dieser Empfehlung soll das „Zerteilen” von Ar- beitstagen hintangehalten werden. Besonders bei Teilzeitbeschäftigten soll damit sichergestellt sein, dass die Arbeitszeiteinteilung so erfolgt, dass es nicht zu großen, unnötigen Pausenzeiträumen kommt und An- und Abfahrtsweg in einem zumutbaren Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit stehen.
Als längerer Anfahrtsweg im Sinne dieser Bestim- mung sind 20 Minuten und mehr pro Fahrtstrecke an- zunehmen.
15) Auch bei Teilzeitbeschäftigten kann unter be- stimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden vorgenommen wer- den. Ziel dieser Regelung ist es, günstigere Freizei- träume zu schaffen.
Voraussetzung, diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, ist allerdings, dass der/die Angestellte an allen Tagen mindestens 8 Stunden eingesetzt werden muss.
Beispiel bei einer Teilzeitbeschäftigten mit 28 Wo- chenstunden:
Mittwoch ……………………………… 8 Stunden Donnerstag …………………………… 10 Stunden Freitag ………………………………… 10 Stunden.
Dadurch wird ein vierter Arbeitstag vermieden. Es empfiehlt sich, die Arbeitstage und die Freizeitblöcke zusammenhängend zu vereinbaren.
16) Aufgrund dieser Bestimmung sind bei der Beendi- gung ab 1. 1. 2007 nicht verbrauchte Zeitguthaben wie folgt abzugelten:
Beendigungsform Vergütung
Kündigung durch Dienstgeber …. Mit 50 % Zuschlag Kündigung durch Angestellten … Ohne Zuschlag Verschuldete Entlassung ………. Ohne Zuschlag Unverschuldete Entlassung ……. Mit 50 % Zuschlag Berechtigter vorzeitiger Austritt . Mit 50 % Zuschlag Unbegründeter Austritt ………… Ohne Zuschlag Zeitablauf (Ende einer Befristung) Mit 50 % Zuschlag Auflösung während Probezeit ….. Mit 50 % Zuschlag
B. Arbeitszeit im Großhandel
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Mit Ausnahme der Beschäftigung nach Z 2.1. en- det für den Arbeitnehmer, der im Großhandel beschäf- tigt ist, die Normalarbeitszeit an Samstagen um
13:00 Uhr.1)
1.2. Soweit keine Regelung durch Betriebsvereinba- rung gemäß VI A 2.1 besteht, ist dem Arbeitnehmer in den Monaten Jänner bis November neben dem ar- beitsfreien Samstagnachmittag wöchentlich ein freier Halbtag zu gewähren. Diese Freizeit ist unter Berück- sichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen des Arbeit- nehmers einmal innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wo- chen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Ab- weichend kann auch vereinbart werden, dass in einem Durchrechnungszeitraum von 8 Wochen zumindest
8 ganze Werktage arbeitsfrei bleiben.2)
1.3. Die Gewährung freier Halbtage gilt nicht für jene Betriebe und in jenen Wochen, in denen mehrere hal- be Werktage oder ein ganzer Werktag geschlossen ge- halten werden. Durch Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
1.4. Am 24. und 31. Dezember endet die Normalar- beitszeit um 13:00 Uhr. Wenn diese Tage auf einen Samstag fallen, um 12:00 Uhr. Danach sind nur unbe- dingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig. Diese gelten als Überstunden.
2. Verkaufsstellen des Großhandels
2.1. In Verkaufsstellen des Großhandels (Merkmale: unmittelbarer Kundenkontakt, Verrichtung der Dienstleistung vor Ort)2) ist zur Beratung und Betreu- ung der Kunden, im Warenverkauf und für Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang ste- hen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, ei- ne Beschäftigung am Samstag bis 18:00 Uhr zulässig (§ 12a ARG). Mit unbedingt notwendigen Abschluss-,
Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungs- arbeiten dürfen Arbeitnehmer höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.3)
2.2. Wird der Arbeitnehmer gemäß Z 2.1. am Sams- tag nach 13:00 Uhr beschäftigt, so hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben. Es gelten die Ausnahmen nach Abschnitt VI C Z 2.1., 2.2. und
3.a) sowie die Durchrechnungsbestimmungen nach
Abschnitt VI C a) und b) sinngemäß.4)
2.3. Bezüglich der Vergütung der Arbeitsleistung ge- mäß Z 2.1. an Samstagen ab 13:00 Uhr gilt für dabei geleistete Normalarbeits- und Mehrarbeitstunden Ab-
schnitt VIII A sinngemäß, für dabei geleistete Über- stunden gilt ein Zuschlag von 70 %.5)
2.4. Für Arbeitsleistungen nach Z 2.1., die zwischen
20:00 und 5:00 Uhr von Montag 0:00 Uhr bis Samstag
5:00 Uhr stattfinden, gebührt bei Normal- oder Mehr- arbeit eine Zeitgutschrift von 50 %. Mit Betriebsver- einbarung oder schriftlicher Einzelvereinbarung kann die Vergütung in Geld vereinbart werden.6)
2.5. Kommt der Arbeitnehmer zwischen 20:00 und
5:00 Uhr gemäß Z 2.1. mehr als 6 Stunden zum Ein- satz, beträgt die Ruhezeit nach § 12 AZG unmittelbar nach dem Einsatz 13 Stunden. Wahlweise kann ver- einbart werden, dass der Arbeitnehmer zusätzlich zur Wochenendruhe nach § 3 AZG Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden in der Wo- che hat.
2.6. Arbeitnehmer, die mindestens 24 Nächte im Ka- lenderjahr im Sinne von Z 2.5. zum Einsatz kommen, haben Anspruch auf eine Untersuchung nach § 12b AZG.7)
2.7. Durch Betriebsvereinbarung können weiterge- hende Regelungen bezüglich Beschäftigung und Ver- gütung gemäß Unterabschnitt 2 getroffen werden.8)
1) Bedingt durch die Neuregelung für die Großhan- delsbetriebe wurde die Grenze der Normalarbeitszeit für Angestellte am Samstag an jene der Arbeiter ange- glichen. Es bleibt aber der Grundsatz bestehen, dass erlaubte Arbeitsleistungen nach 13:00 Uhr als Über- stundenarbeit zu bewerten sind und daher auch die Grundsätze der Überstundenanordnung zu beachten sind. Ausgenommen hievon sind Verkaufsstellen des Großhandels, auf welche die Bestimmungen des Punktes 2 anzuwenden sind. In diesen endet die Nor- malarbeitszeit spätestens um 18:00 Uhr
2) Die Bestimmungen des Punktes 2 gelten aus- schließlich für Verkaufsstellen des Großhandels. Grundsätzlich ist der Verkaufsstellenbegriff des § 1
Öffnungszeitengesetz sinngemäß anzuwenden. We- sentliches Merkmal der Verkaufsstelle ist der unmit- telbare Kundenkontakt und dass die Dienstleistung in diesen Räumlichkeiten vor Ort erbracht wird. Schauräume sind von dieser Regelung nicht erfasst!
3) Die Beschäftigung im Großhandel nach 13:00 Uhr wird für die beschriebenen Tätigkeiten gemäß § 12a ARG erlaubt. Daher bleibt die strittige Frage, ob eine Beschäftigung gem § 22d, Abs 2 ARG, zulässig wäre durch die Kollektivvertragsparteien unbeantwortet. Erlaubte Tätigkeiten sind:
• Beratung und Betreuung der Kunden (Verkaufsge- spräch)
• Warenverkauf (zB Ausfolgen der Ware, Kassieren etc)
• Andere Tätigkeiten, die mit den zuvor beschriebe- nen in unmittelbaren, Zusammenhang stehen, oder ohne die jene Tätigkeiten nicht möglich wären (zB Nachschlichten, Einbringen von Ware in Lagerräu- me etc).
Diese Beschreibung ist ident mit der Ausnahmerege- lung des Kollektivvertrages für die Beschäftigung im Einzelhandel nach 13:00 Uhr. Abschlussarbeiten sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschrän- ken!
4) Durch diese Bestimmung wird der arbeitsfreie Samstag auch auf die Angestellten in den Verkaufs- stellen des Großhandels ausgedehnt. Ebenso gelten die Durchrechnungsbestimmungen und die Ausnah- meregelungen für bestimmte Gruppen von Angestell- ten. Die näheren Details können dem Kommentar zu Abschnitt C, Arbeitszeit im Einzelhandel, entnommen werden.
5) Auch im Großhandel gelten für die Vergütung von Arbeitsleistungen an Samstagen nach 13:00 die sel- ben Regelungen wie für den Einzelhandel. Weitere In- formationen zu diesem Thema finden Sie im Kom- mentar zum Artikel VIII.
6) Werden Arbeitnehmer in den Verkaufsstellen des Großhandels zu Arbeitsleistungen während der Nacht herangezogen, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Dieser ist primär als Zeitgutschrift zu gewähren, es kann aber auch Bezahlung vereinbart werden. Diesfalls ist eine Betriebsvereinbarung notwendig oder, wenn kein Be- triebsrat vorhanden ist, eine schriftliche Einzelverein- barung. Grundsätzlich soll Nachtarbeit durch zusätzli- che Freizeit im Sinne des Gesundheitsschutzes kom- pensiert werden.
Als Nacht im Sinne dieser Bestimmung gilt der Zeit- raum zwischen 20:00 Uhr und 5:00 Uhr. An Montagen beginnt die Bewertung ab 0:00 Uhr, weil davor 100 % ige Überstunden zu zahlen sind (Artikel IX, Überstun- den an Sonntagen).
Der Zuschlag gilt für alle Arbeitsleistungen, die im ge- nannten Zeitraum erbracht werden, also auch für Schlichtarbeiten, Reinigungsarbeiten, etc.
Diese Regelung gilt auch für überlassene Angestellte, die Bestimmungen des AÜG sind dabei zu beachten. Es empfiehlt sich aber vor diesem Hintergrund gene- rell der Abschluss einer BV über die Grundsätze des Einsatzes von überlassenen Arbeitskräften.
7) Im Sinne des Gesundheitsschutzes sind für be- stimmte Arbeitnehmer die Ruhezeiten verlängert wor- den. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, welche im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr mehr als sechs Stunden beschäftigt werden, also Nachtschicht- arbeit leisten.
Für diese Angestelltengruppe sieht der Kollektivver- trag zwei Varianten vor:
1. Die tägliche Ruhezeit wird auf 13 Stunden ausge- dehnt. Das bedeutet, dass zwischen jeweiligem Ar- beitsende und Arbeitsbeginn mindestens 13 Stunden zusammenhängende Ruhezeit vorzusehen sind.
2. Die Arbeitszeiteinteilung wird so gestaltet, dass einmal innerhalb einer Woche die Ruhezeit zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn durchgehend 24 Stun- den beträgt. In diesem Fall bleibt die Ruhezeit zwi- schen den übrigen Diensten bei 11 zusammenhän- genden Stunden. Die zusammenhängende Ruhezeit von 24 Stunden muss zusätzlich zur Wochenendruhe (36 Stunden in welche der komplette Sonntag zu fal- len hat) gewährt werden.
Der § 12b des AZG sieht vor, dass Nachtarbeitnehmer in regelmäßigen Abständen das Recht auf eine kosten- lose Gesundenuntersuchung im Sinne des § 51 ASchG haben. Durch Kollektivvertrag wurde festgelegt, dass als Nachtarbeitnehmer gemäß der vorgeschriebenen Kriterien bereits Personen gelten, die mehr als
24 Nächte im Kalenderjahr arbeiten (AZG sieht
30 Nächte vor.)
8) In Betrieben mit Betriebsrat besteht die Möglich- keit, zusätzliche und günstigere Regelungen für den Samstagnachmittag, die Abgeltung und die Rahmen- bedingungen für die Nachtarbeit vorzusehen (Trans- portmöglichkeiten, Freiwilligkeit, Mahlzeiten etc). Ebenso die verpflichtende Anwendung für überlasse- ne Arbeitskräfte, sofern dies nicht durch Gesetz oder KollV zwingend vorgeschrieben ist.
9) Der Verbrauch der Freizeit kann durch den Arbeit- geber nicht angeordnet werden, sondern ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
C. Arbeitszeit im Einzelhandel
1. Allgemeine Bestimmungen für den Einzelhan- del
1.1. In den Monaten Jänner bis November sind dem Arbeitnehmer wöchentlich zwei freie Halbtage zu ge- währen.1)
1.2. Diese Freizeit ist unter Berücksichtigung der je- weiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnah- me auf die Interessen des Arbeitnehmers einmal in- nerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auch vereinbart werden, dass in einem Durchrechnungs- zeitraum von 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage arbeitsfrei bleiben.2)
1.3. Die Gewährung freier Tage bzw Halbtage gilt nicht:
a) für jene Betriebe und in jenen Wochen, wo mehre- re halbe Werktage oder ein ganzer Werktag ge- schlossen sind,
b) für Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels bis zu
4 Arbeitnehmern,
c) des Drogenkleinhandels bis zu 4 Arbeitnehmern,
d) für Gemischtwarenbetriebe bis zu 4 Arbeitneh- mern, deren wertmäßiger Umsatz aus dem Ver- kauf von Lebensmitteln 75 % des Gesamtumsat- zes beträgt.
Bei Filialbetrieben ist die Gesamtzahl der Angestellten und Lehrlinge des Unternehmens zugrunde zu legen.
1.4. Am 24. Dezember und 31. Dezember endet die Arbeitszeit mit dem durch das Öffnungszeitengesetz oder eine Verordnung des Landeshauptmannes fest- gesetzten Ende der Öffnungszeit. Die Normalarbeits- zeit endet allerdings am 24. Dezember um 14:00 Uhr und am 31. Dezember um 17:00 Uhr, wenn durch den Landeshauptmann keine oder spätere Laden- schlusszeiten festgesetzt sind. Danach sind nur unbe- dingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig, diese
gelten als Überstunden.3)
1.5. An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem
24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von Ange- stellten und Lehrlingen, die an den übrigen Samsta- gen öfter als einmal im Monat nach 13:00 Uhr be- schäftigt wurden, um spätestens 13:00 Uhr.
2. Verkaufsstellen, die an mehr als einem Sams- tag im Monat nach 13:00 Uhr offen gehalten werden
2.1. Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen dür- fen an Samstagen nach 13:00 Uhr beschäftigt wer- den, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvor- schriften das Offenhalten zulassen. In diesem Fall hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, außer in folgenden Fällen:4)
Wenn der Arbeitnehmer nach 13:00 Uhr beschäftigt
wurde mit
a) Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18
ARG oder einer Verordnung gemäß § 12 ARG zuläs- sig sind,
b) Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
c) dem Fertigbedienen von Kunden gemäß § 8 des
Öffnungszeitengesetzes 1991 (idF 2003),
d) Abschlussarbeiten gemäß § 3 Abs 2 ARG.
2.2. In folgenden weiteren Fällen dürfen Angestellte und Lehrlinge, die an einem Samstag nach
13: 00 Uhr beschäftigt wurden, am folgenden Sams- tag beschäftigt werden:
a) Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleis- tung ausschließlich für Samstage vereinbart ist.
b) Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen, die –
mit Ausnahme der vier Samstage vor dem 24. De- zember – lediglich an einem Samstag im Monat
nach 13:00 Uhr offen gehalten werden, gem Zif- fer 3.
c) Verkaufstätigkeiten, die aufgrund einer Verord- nung gem § 12 und/oder § 13 ARG während der Wochenendruhe zum Stichtag 31. Dezember
1996 zugelassen sind.
C. a) Allgemeine Durchrechnungsbestimmung5) In Betrieben mit Betriebsrat kann durch Betriebsver- einbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinba- rung, die Beschäftigung an zwei Samstagen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen ermöglicht werden. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittagsbe- schäftigung aufgrund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeit- raumes außer Betracht (Fortlaufhemmung).6)
C. b) Durchrechnungsbestimmung für Einzel- handelsunternehmen mit geringer Beschäftig- tenzahl
1. In Einzelhandelsunternehmen mit nicht mehr als 25 dauernd Beschäftigten kann durch Betriebsvereinba-
rung oder – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat er-
richtet ist – durch schriftliche Einzelvereinbarung zu-
sätzlich wahlweise vereinbart werden:
a) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen nach
13:00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn er an ebenso vielen Samstagen arbeitsfrei bleibt oder
b) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Durchrech- nungszeitraumes von 4 Wochen an 3 Samstagen nach 13:00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn in- nerhalb des Durchrechnungszeitraumes jeweils ein Samstag und ein Montag arbeitsfrei bleibt oder
c) dass der Angestellte innerhalb eines Zeitraums von 10 Wochen an 5 Samstagen beschäftigt wer- den kann. Abweichend davon kann der Angestellte an 6 Samstagen beschäftigt werden, wenn ein Montag arbeitsfrei bleibt, bzw an 7 Samstagen be- schäftigt werden, wenn zwei Montage arbeitsfrei bleiben.
2. In jener Woche, in der der Samstag arbeitsfrei ist, ist gem Abschnitt VI.C. dieses Kollektivvertrages die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage
Montag bis Freitag zu verteilen. In jener Woche, in der gem einer Vereinbarung aufgrund der Z 1 lit b) der Montag arbeitsfrei ist, ist die wöchentliche Normalar- beitszeit auf die Werktage Dienstag bis Samstag zu verteilen.7)
3. Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittags- beschäftigung aufgrund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungs- zeitraumes außer Betracht (Fortlaufhemmung).6)
3. Verkaufsstellen, die mit Ausnahme der
4 Samstage vor dem 24. Dezember an nicht mehr als einem Samstag im Monat nach
13:00 Uhr offen gehalten werden
a) Die Beschäftigung eines Angestellten an Samsta- gen nach 13:00 Uhr ist zulässig, auch wenn der fol- gende Samstag nicht arbeitsfrei bleibt.
b) Die Gewährung der freien ganzen bzw halben Tage gem VI C1. gilt weiters nicht für Vollzeitbeschäftig- te in Verkaufsstellen, deren Gesamtoffenhaltezeit innerhalb einer Kalenderwoche 44 Stunden nicht überschreitet.
1) Der Verbrauch der Freizeit kann durch den Arbeit- geber nicht einseitig angeordnet werden, sondern ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinba- ren.
2) Zwei freie Halbtage stehen auch in Wochen mit
„langen Samstagen” zu (nicht vor Weihnachten). Aus- nahmen Abs 1.3 beachten!
3) Öffnungszeitenverordnungen der einzelnen Bun- desländer beachten.
4) Der § 22d Arbeitsruhegesetz erlaubt die Beschäfti- gung von Angestellten und Lehrlingen am Samstag nach 13:00 Uhr nur dann, wenn der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei bleibt. Es gibt hier jedoch Aus- nahmen: Ausnahmen aufgrund des Kollektivvertra- ges und Ausnahmen aufgrund des Gesetzes.
Hier sind insbesondere anzuführen: Verkaufstätigkei- ten an den 4 verkaufsoffenen Samstagen vor Weih- nachten, Kundenbedienung und Abschlussarbeiten im bereits geschlossenen Geschäft nach 13:00 Uhr und Verkaufstätigkeiten, die auf einer Verordnung des § 12 und/oder 13 ARG beruhen, wie zB die Ver- kaufstätigkeiten auf Messen und messeähnlichen Ver- anstaltungen, Bahnhöfen, Flughäfen, Theatern, Ki- nos, Museen, Bädern und Krankenanstalten sowie beim Verkauf von Christbäumen.
5) Eine abweichende Regelung betreffend der freien Samstage (Durchrechnungszeitraum über 4 Wochen) ist nur über Betriebsvereinbarung möglich. Wenn je- doch kein Betriebsrat besteht, ist dies auch über
schriftliche Einzelvereinbarung möglich. (Musterver- trag bei der GPA anfordern!)
6) Diese Bestimmung besagt, dass nach dem Ende ei- ner Ausnahmeregelung betreffend der freien Samsta- ge so weiter zu rechnen ist, wie wenn die Ausnahme nicht vorgelegen wäre. (Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat am 5. Samstag vor Weihnachten von 13:00 bis
17:00 Uhr gearbeitet. Dann hat er den ersten Sams- tag nach dem 24. Dezember zur Gänze frei, sofern kei- ne Durchrechnungsvereinbarung vorliegt.)
7) In jenen Wochen, in denen der Samstag aufgrund obiger Bestimmungen zur Gänze frei ist, darf für Samstag kein Zeitausgleich vereinbart werden, son- dern es ist die Arbeitszeit auf die übrigen Tage der Wo- che aufzuteilen.
D. Wochenfreizeit für Jugendliche1)
1. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahres ist der Sonntag ausnahmslos arbeitsfrei zu hal- ten.
a) Zusätzlich hat in dieser Woche ein ganzer Kalen- dertag, der mit dem Sonntag nicht zusammenhän- gen muss, arbeitsfrei zu bleiben. Wenn es organi- satorisch möglich und im Interesse der Jugendli- chen ist, hat dieser freie Tag auf einen Samstag oder Montag zu fallen. Jedenfalls muss der Zeit- raum von Samstag 18:00 Uhr bis Montag
7:00 Uhr arbeitsfrei bleiben.
b) Abweichend kann im Falle eines Jugendlichen, der in einer Verkaufsstelle im Sinne des Öffnungszei- tengesetzes mit einer 55 Stunden nicht über- schreitenden wöchentlichen Gesamtoffenhaltezeit beschäftigt wird, die Wochenfreizeit auf 43 zusam- menhängende Stunden, in die der Sonntag zu fal- len hat, verkürzt werden. In diesem Fall muss je- doch innerhalb eines Zeitraumes von höchstens
8 Wochen die durchschnittliche Wochenfreizeit mindestens 48 Stunden betragen. Der erforderli- che Ausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu vereinbaren.
2. Für Jugendliche in Verkaufsstellen gem Öffnungs- zeitengesetz, die in einer Kalenderwoche einen gan- zen oder halben Werktag geschlossen werden, kann der Arbeitgeber den Ruhetag, der nicht auf den Sonn- tag fällt, auf den Sperrtag festsetzen.
Die freien Halbtage gemäß Abschnitt VI.B. und VI.C. dieses Kollektivvertrages sind auf diese ganzen oder halben freien Tage anzurechnen, wobei sicherzustel- len ist, dass zumindest jeder sechste Samstag ar- beitsfrei bleibt.
1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf
8 Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreiten. Zur Erlangung einer längeren Wochen- endfreizeit kann die tägliche Normalarbeitszeit auf
9 Stunden ausgedehnt werden. Eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit über zB 26 Wochen ist möglich. Dabei kann die Normalarbeitszeit bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie im Durchschnitt von
26 Wochen 38,5 Stunden nicht übersteigt. Jugendli- chen muss nach einer 4,5-stündigen Arbeitszeit eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde ge- währt werden. Diese kann entfallen, wenn die Arbeits- zeit nicht mehr als 6 Stunden beträgt. Während dieser Ruhepausen ist auch Arbeitsbereitschaft nicht zuläs- sig (§ 15 Abs 4 KJBG).
Im Handel dürfen Jugendliche in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feierta- gen (ausgenommen 8. Dezember) nicht beschäftigt
werden. Jugendlichen ist wöchentlich eine ununter-
brochene Freizeit von 2 Kalendertagen zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat.
Wird der Jugendliche am Samstag beschäftigt, so hat ein anderer Tag der Woche arbeitsfrei zu bleiben. Aus- nahme: Beträgt die Gesamtöffnungszeit im Einzel- handel bis zu 55 Stunden, kann die Wochenfreizeit auf bis zu 43 Stunden verkürzt werden, wenn die rest- lichen Stunden in einem Zeitraum von 8 Wochen in Form von ganzen freien Tagen oder Halbtagen abge- golten werden. Beträgt die Gesamtöffnungszeit im Einzelhandel mehr als 55 Stunden, so kann sie auf
37 Stunden verkürzt werden, wenn neben dem Sonn- tag ein anderer Werktag arbeitsfrei bleibt (5-Tage- Woche). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit haben sie Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhe- zeit von mindestens 12 Stunden.
Die Berufsschulzeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen. Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindes- tens 8 Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb
nicht mehr zulässig.
VII. MEHRARBEIT1)
1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wö- chentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Nor- malarbeitszeit) von 1,5 Stunden pro Woche ist Mehr- arbeit. Diese Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließlich
40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerech-
net. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung
5. Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart werden.
6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum In-Kraft-Treten einer weiteren Verkürzung der
wöchentlichen Arbeitszeit.
der Normalarbeitszeit nach Abschnitt VI A 2., VI A 4,
VI B. und VI C 1 mit der Maßgabe, dass jeweils
1,5 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweili- gen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten.
Durch Mehrarbeit darf – ausgenommen bei Einarbei-
ten in Verbindung von Feiertagen gemäß § 4 Absatz 3
AZG – eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht
überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung die- ser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die An- ordnung von Überstunden sinngemäß.
2. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt IX ein Zu- schlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1, sondern als Über- stunden.2)
3. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Ar- beitszeit gemäß Abschnitt VI B Z 1.3 und VI C 1
Z 1.4 dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes
1 nicht überschritten werden.
4. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.
1) Die Differenz von 38,5 Stunden auf 40 Stunden (1,5 Std.) ist „zuschlagsfreie Mehrarbeit”. Die Ent- schädigung erfolgt auf der Basis der Normalstunde (gilt auch für einen allfälligen Zeitausgleich). Das Anordnungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Mehrarbeit ist an den § 6 AZG gebunden, dh Mehrar- beit kann nur verlangt werden, wenn eine Arbeitsleis- tung gesetzlich erlaubt ist und berücksichtigungswür- dige Interessen des Angestellten der Leistung der Mehrarbeit nicht entgegenstehen [zB Sorgepflicht der Eltern, erkrankte(r) Ehegattin(e)].
WICHTIG! Bei durchrechenbaren Arbeitszeit-Verein- barungen ist die kollektivvertragliche Vorschrift – die Arbeitszeit im Vorhinein zu vereinbaren – von beson- derer Bedeutung. Gibt es keine dem Kollektivvertrag entsprechende klare und überschaubare Arbeitszeit- Einteilung, entstehen Abgrenzungsschwierigkeiten (Normal-, Mehr- bzw Überstunden).
Beispiel 1:
Vereinbarte wöchentliche Ar-
beitszeit: …………………… 38,5 Stunden tatsächlich gearbeitet: …….. 42,0 Stunden
zu verrechnen sind: ……….. 1,5 Mehrstunden
+ 2,0 Überstunden inkl Zuschlag
Beispiel 2:
Durchrechnungszeitraum (3 Wochen) vereinbart:
1. Woche 44 Stunden; gearbeitet wurden 45 Stunden
2. Woche 33 Stunden; gearbeitet wurden 37 Stunden
3. Woche 38,5 Std; gearbeitet wurden 41 Stunden Die Obergrenze für die Normalarbeitzeit ist 44 Stun- den, daher ergibt sich für die 1. Woche eine Überstun-
de; in der 2. Woche ergeben sich 1,5 Stunden Mehrar- beit (ab der 33. Stunde) und 2,5 Überstunden mit Zu- schlag (ab 34,5 Stunden); in der 3. Woche ergeben sich 1,5 Stunden Mehrarbeit und eine Überstunde.
Bei Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit von
9 Stunden ist die Anordnung von Mehrarbeit nicht mehr möglich, es sind Überstunden zu vergüten.
2) Ausgenommen verlängerte Öffnungszeiten (lange
Samstage vor Weihnachten und Abendverkauf nach
19:30 Uhr). Bei Überschreitung von 38,5 Stunden ab
13:00 Uhr an den verkaufsoffenen Samstagen vor
Weihnachten gebührt Überstundenvergütung mit
100 %igem Zuschlag.
VIII. NORMALARBEITSZEIT UND MEHRARBEIT WÄHREND DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGSZEITEN
A. Allgemeines
1. Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw Bezahlung im Sinne dieses Abschnittes steht für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß Öffnungszeitengesetz zur Beratung und Betreuung der Kunden, im Warenverkauf und für Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang ste- hen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, so- wie für sonstige Arbeitsleistungen, die vom Arbeitge- ber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der erweiterten Öffnungszeiten verlangt werden, dann und insoweit zu, als diese im Rahmen von Öff- nungszeiten erbracht werden, die die vor dem 1. Sep- tember 1988 geltenden Offenhaltemöglichkeiten überschreiten.
2. Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit) und für Mehrar- beitsstunden (im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche gem Abschnitt VII des Kollektivvertrages), die an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen
18:30 Uhr und 21:00 Uhr zuzüglich der mit der erwei- terten Öffnungszeit bis 21:00 Uhr zusammenhängen- den Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten, und am Samstag zwischen 13:00 Uhr und 18:00 Uhr ge- leistet werden, wird eine Zeitgutschrift gewährt, die grundsätzlich in Freizeit zu verbrauchen ist.1)
3. Die Möglichkeit der Abgeltung nach den folgenden
Absätzen 4 und 5 setzt eine Betriebsvereinbarung oder – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist – eine schriftliche Einzelvereinbarung voraus. Die
Betriebsvereinbarung kann auch die Einzelvereinba- rung zur Festlegung der Form der Abgeltung ermäch- tigen.2)
4. Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form ei- nes ganzen arbeitsfreien Tages derart, dass eine un- unterbrochene Freizeit gewährleistet ist, die die wö- chentliche Ruhezeit oder eine Feiertagsruhe ein- schließt, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleis- tungen von Montag bis Freitag von 18:30 Uhr bis
20:00 Uhr und am Samstag zwischen 13:00 Uhr und
18:00 Uhr ……………………. 30 % = (18 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzw Mehrarbeitsstunde.
5. Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form ei- nes ganzen arbeitsfreien Tages, so beträgt diese Zeit- gutschrift für Arbeitsleistungen
von Montag bis Freitag zwischen 18:30 Uhr und
20:00 Uhr und
am Samstag zwischen 13:00 Uhr und 18:00 Uhr50 %
= (30 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalar- beitsstunde bzw Mehrarbeitsstunde.
Diese Zeitgutschrift kann auch in Zusammenhang mit vereinbartem Zeitausgleich für geleistete Mehr- und Überstunden konsumiert werden.3)
6. Können vereinbarte Zeitgutschriften gem den Zif- fern 4 und 5 wegen Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses nicht mehr verbraucht werden, sind diese in der Höhe der jeweiligen Zeitgutschriften zu bezahlen. Zur Berechnung ist das Bruttomonatsgehalt durch
167 zu teilen.
7. Bei jeder anderen Form des Ausgleiches durch Zeit- gutschrift beträgt dieselbe
a) von Montag bis Freitag zwi- schen 18:30 Uhr und
20:00 Uhr ………………….. 70 % = (42 Min.)
b) von Montag bis Freitag ab
20:00 Uhr ………………….. 100 % = (60 Min.)
c) am Samstag zwischen
13:00 Uhr und 18:00 Uhr ….. 50 % = (30 Min.)
der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Nor- malarbeitsstunden bzw Mehrarbeitsstunden.
8. Wird die Abgeltung der Zeitgutschriften gem Ziffer 7 durch Bezahlung vereinbart, erfolgt diese in der Höhe der jeweiligen Zuschläge bzw Zeitgutschriften. Zur Berechnung ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.
9. Verursacht der Arbeitgeber, dass entgegen einer Vereinbarung der Ausgleich der Zeitgutschriften gem den Ziffern 4 und 5 nicht erfolgt, gebührt bei Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses die Bezahlung gem Zif- fer 7 und 8.
10. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne der Z 1 ist nur dann und insoweit zulässig, als berück-
sichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers –
wie beispielsweise die Versorgung von Kindern und El- tern, unzumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten, die Teil- nahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen
– dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.
11. Die Verlängerung des Zuschlags bzw der Zeitgut- schrift am Samstag bis 18:00 tritt rückwirkend mit
1. 8. 2003 in Kraft, wenn das Dienstverhältnis nicht schon vor dem 15. 11. 2003 beendet ist.
12. Abschnitt VIII gilt nicht für Angestellte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich an Samstagen ver- einbart ist. Ist zum 31. 12. 2003 mit solchen Ange- stellten eine Abgeltung der Zeitgutschriften nach Z 8 dieses Abschnitts in Bezahlung vereinbart, so sind die Zuschläge als zum 31. 12. 2003 bestehende Über- zahlung zu behandeln, die gegenüber den ab 1. 1.
2004 geltenden kollektivvertraglichen Mindestgehäl- tern aufrecht zu erhalten ist.4)
B. Besondere Verkaufsveranstaltungen5)
1. Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsleistungen im Sinne von VIII A Z 1, die außerhalb der allgemeinen Öff- nungszeiten gemäß Öffnungszeitengesetz 2003 idF
2007 stattfinden und aufgrund einer Verordnung ge- mäß § 4a Abs 1 Z 3 und 4 Öffnungszeitengesetz zuge- lassen sind.6)
2. Arbeitgeber, die ihre Verkaufsstelle im Rahmen ei- ner solchen Verkaufsveranstaltung nach 21:00 Uhr of- fen halten und Arbeitsleistungen im Sinne von Z 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Arbeitneh-
mer bis spätestens zwei Wochen vor der Veranstal- tung mitzuteilen. Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung die Arbeitsleistung abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Ablehnung der Arbeitsleistung be- nachteiligt werden.7)
3. Für solche Arbeitsleistungen nach 21:00 Uhr ge- bührt die Zeitgutschrift von 100 % bis zum Ende der Verkaufsveranstaltung zuzüglich der damit zusam- menhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussar- beiten. Die Vergütung in Geld kann vereinbart wer- den.8)
4. Ansprüche gemäß Z 3 bzw Abschnitt A gelten nicht für Arbeitnehmer, die ausschließlich für Arbeitsleis- tungen im Rahmen der besonderen Verkaufsveran- staltung aufgenommen werden.9)
5. Nach einem Einsatz nach 21:00 Uhr ist dem Arbeit- nehmer eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Wenn betrieblich nicht anders organisier- bar, ist insbesondere in Kleinstbetrieben eine Verkür- zung auf bis zu 8 Stunden nach Abschnitt VI A Z 8 zu- lässig.10)
6. Arbeitnehmer mit längerer Heimreise und ohne in- dividuelle Heimfahrtmöglichkeit (KFZ, öffentliche Ver- kehrsmittel) sind tunlichst nicht im Sinne von Z 1 zu beschäftigen, oder es sind vom Arbeitgeber Fahrge- meinschaften für diese zu organisieren. Der Ersatz der Mehrkosten durch den Arbeitgeber kann verein- bart werden.11)
7. Mit Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber die Kosten für Kinderbetreuung, die durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Z 1 entstehen, diesem ersetzt.12)
1) Normalarbeitszeit und Mehrarbeitszeit werden gleich behandelt.
Unter Normalarbeitszeit ist die Wochenarbeitszeit bis zum Ausmaß von 38,5 Stunden zu verstehen, wobei die Tagesarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Unter Mehrarbeit ist die Zeit zwischen 38,5 und
40 Stunden pro Woche zu verstehen.
Beginn, Ende und Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die Lage der Pausen sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinba- ren. Ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitge- bers gibt es nur in besonderen Ausnahmefällen für Mehrstunden bzw Überstunden (die Bezahlung von Überstunden vgl § 3).
2) Damit von diesen Varianten Gebrauch gemacht werden kann, muss eine Betriebsvereinbarung vorlie- gen, lediglich in jenen Betrieben, in denen kein Be-
triebsrat besteht, ist dies mit schriftlicher Einzelver- einbarung möglich. (Mustervertrag bei der GPA er- hältlich)
Grundsätzlich ist laut Kollektivvertrag eine Zeitgut- schrift vorgesehen. Nur bei entsprechender Vereinba- rung kann auch eine Abgeltung durch Bezahlung erfol- gen, wobei die Höhe der Zuschläge je nach Art der Ab- geltung unterschiedlich ist. Da diese Zuschläge für Normal- bzw Mehrarbeitszeit vorgesehen sind, haben auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf die jeweiligen Zuschläge.
3) Die Höhe der Zeitgutschriften richtet sich nach der Art der Abgeltung. Nur im Falle, dass die Abgeltung im Zusammenhang mit einem Wochenende oder Feiertag erfolgt, kann diese auf 30 % reduziert werden (Beispiel: Der Arbeitnehmer hat den Samstag auf- grund des Arbeitsruhegesetzes frei. Es wird auch für den darauf folgenden Montag Zeitausgleich verein- bart. Für diesen Fall kann von der Ermäßigung der Zeitgutschrift auf 30 % Gebrauch gemacht werden.) Berechnungsbeispiel:
Der Arbeitnehmer arbeitet im Rahmen der Normalar- beitszeit 38,5 Stunden je Woche.
Samstag Nachmittag:
Beispiel: 1. Samstag im Monat von 13:00 bis
18:00 Uhr.
Da im Rahmen der Normalarbeitszeit inklusive der Ar- beit an einem Samstag Nachmittag die 38,5 Stunden pro Woche nicht überschritten werden, gebührt für die Arbeitszeit ab 13:00 Uhr ein Zuschlag in Form ei- ner Zeitgutschrift je nach Art der Abgeltung von
50 % oder 30 %, bei Bezahlung 50 %.
Die gleichen Zuschläge gebühren auch für Teilzeitbe- schäftigte bzw im Rahmen der Mehrarbeit.
4) Ab 1. 1. 2004 haben Angestellte, die ausschließ- lich für Arbeiten an Samstagen aufgenommen sind, keinen Anspruch auf Zeitgutschrift für Normalarbeits- zeit nach 13:00 Uhr. Bei Beschäftigung an anderen Kalendertagen (auch fallweise) gebührt jedoch die Zeitgutschrift.
5) Diese Bestimmung gilt für die neuen Sonderrege- lungen des § 4a Öffnungszeitengesetz.
6) Absatz 3 sieht vor, dass „aus Anlass von Orts- und Straßenfesten, insbesondere in historischen Orts- oder Stadtkernen oder in Gebieten, in denen bedeu- tende Veranstaltungen stattfinden, am Tag der Veran- staltung über 21:00 Uhr hinaus offen gehalten werden darf.” Bei dieser Regelung handelt es sich um die mitt- lerweile viel zitierte „Eventregelung”. Sie gilt nur für Werktage von Montag bis Freitag. Das Offenhalten an Samstagen und Sonntagen aus diesem Titel ist nicht möglich.
Im Abs 4 wird festgelegt, dass künftig für die Öffnung der Geschäfte im Rahmen von Märkten für jede Öff-
nungsmöglichkeit der Markttag, die Marktzeit und die betreffende Gemeinde durch Verordnung des Lan- deshauptmannes festzulegen ist. Auch diese Möglich- keit ist auf die Werktage von Montag bis Freitag be- schränkt. Damit wird der bisherigen Unsitte mancher Bürgermeister, mithilfe der Marktregelungen die der- zeitig geltenden Öffnungszeiten zu umgehen, Einhalt geboten. Die jeweiligen Landesverordnungen, welche derzeit noch ein generelles Offenhalten aus Anlass von Märkten gestatten, verlieren ab 1. 1. 2008 ihre Gültigkeit, da sie nicht den Vorschriften des Abs 4 ent- sprechen.
7) Für den Fall, dass ein Arbeitgeber im Rahmen einer besonderen Verkaufsveranstaltung oder anlässlich ei- nes Marktes sein Geschäft (Verkaufsstelle) offen hal- ten möchte, muss er dies bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Veranstaltung den ArbeitnehmerIn- nen bekannt geben. Der/die Angestellte hat das Recht, innerhalb einer Überlegungsfrist von einer Wo- che OHNE weitere Angabe von Gründen, die Arbeits- leistung nach 21:00 Uhr zu verweigern. Für Arbeits- leistungen vor 21:00 Uhr gilt die bestehende allge- meine Entschlagungsregelung, wonach Angestellte aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Verkehrs- verbindungen, Betreuungspflichten, Fortbildung) nicht beschäftigt werden dürfen.
8) Die Regelung gilt für Normalarbeitszeit und Mehr- stunden. In diesem Fall sind analog der Regelung für Arbeitsleistungen nach 20:00 Uhr 100 % Zeitgut- schrift zu gewähren (60 Minuten). Es kann stattdes- sen auch die Bezahlung des 100 %-Zuschlages ver- einbart werden. Überstunden, die in diesem Zeitraum geleistet werden, sind mit einem Überstundenzu- schlag von 100 % zu vergüten. Die Vergütungsrege- lung bezieht sich nicht nur auf den Zeitraum, in dem das Geschäft (die Verkaufsstelle) offen gehalten wird, sondern auch auf die Zeiträume nach Geschäfts- schluss, in denen unbedingt notwendige Abschlussar- beiten geleistet werden.
9) Werden für derartige Einkaufsevents extra Perso- nen aufgenommen, die ausschließlich im Rahmen
des Einkaufsevents arbeiten, fallen diese nicht unter die Zuschlagsregelungen nach 18:30 Uhr. Diesfalls gibt es für Normalarbeitszeit keine Zeitgutschriften. Mehrstunden und Überstunden dürften grundsätzlich keine anfallen, ist dies dennoch der Fall, so gelten die Zuschläge nach AZG bzw Kollektivvertrag für Mehrstunden (25 %) und Nachtüberstunden (100 %).
10) Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn muss ei- ne Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden. Das bedeutet, dass ein/e Angestellte/r, welche an einem Tag bis 24:00 Uhr arbeitet, am Folgetag erst um
11:00 Uhr den Dienst antreten darf. Wenn es aus be- trieblichen Gründen unumgänglich ist, kann die Ruhe-
zeit auf 8 Stunden verkürzt werden. Dies gilt aber wirklich nur für extreme Ausnahmefälle wie zBwenn eine Verkaufsstelle nur mit einer/einem Angestellten besetzt ist. In der Regel sind alle Vorkehrungen zu treffen, dass die elfstündige Ruhezeit eingehalten werden kann.
11) Diese Bestimmung verpflichtet den Arbeitgeber auf die Heimfahrtmöglichkeiten der Beschäftigten zu achten. Erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in trotz feh- lender Heimfahrtmöglichkeit bereit, nach 21:00 Uhr zu arbeiten, hat der Arbeitgeber Fahrgemeinschaften zu organisieren, die sicherstellen, dass der/die Ange- stellte sicher und in zumutbarem Rahmen nach Hause kommt. Abweichend davon kann auch vereinbart wer- den, dass allfällige Mehrkosten (Taxi, km-Geld etc …) abgegolten werden. Der Begriff der Fahrgemeinschaft ist großzügig zu betrachten. Er umfasst neben der Fahrgemeinschaft im kollegialen Sinne auch Sammel- taxis oder Busse. Die Entscheidung, welche Form von Fahrgemeinschaft gebildet wird, obliegt dem Dienst- geber. Der Arbeitgeber hat die Fahrgemeinschaft le- diglich zu organisieren. Er kann dies zB auch einem Betreiber eines Einkaufszentrums übertragen, wenn
sich dieser dazu bereit erklärt, oder auch der Gemein-
de, wenn diese die Organisation übernimmt. In Betrie- ben mit Betriebsrat empfiehlt es sich, eine Betriebs- vereinbarung darüber abzuschließen, wann und in welcher Form derartige Ersatzleistungen vorgenom- men werden (§ 97, Abs 1, Ziff 12 ArbVG). Weiters empfiehlt es sich, Regelungen für die Bildung von Fahrgemeinschaften zu treffen und die damit verbun- denen rechtlichen Rahmenbedingungen für den/die Lenker/in zu vereinbaren, sofern es sich um Arbeit- nehmer/innen handelt.
12) Es kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass anlassbezogene Kinderbetreuungskos- ten abzugelten sind. In dieser Betriebsvereinbarung können zB folgende Regelungen getroffen werden:
• Begriff der Kinderbetreuung.
• Höchstalter des Kindes.
• Ausmaß des Kostenersatzes.
• Nachweispflichten.
Es sind auch einzelvertragliche Lösungen möglich, die aber vereinbart werden müssen. Ein zwingender Rechtsanspruch besteht im Gegensatz zur Betriebs- vereinbarung nicht.
IX. ÜBERSTUNDEN
A. Überstunden
1. Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der aufgrund der Bestimmungen des Ab- schnittes VI jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß Ab- schnitt VII überschritten wird.
2. Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, so- weit die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstun- den gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.
3. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit ge- mäß Abschnitt VI liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Nor- malarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils ver- einbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehr- arbeit gemäß Abschnitt VII überschritten wird.1)
4. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftig- ten festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Ar- beitszeit überschritten wird.2)
5. Die rechtzeitige Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber erfolgt tunlichst nach Anhörung des
Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen
Arbeitszeitüberschreitungen.3)
6. Soferne vertraglich nicht ausgeschlossen, sind An- gestellte im Falle rechtzeitiger Anordnung im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn be- rücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitneh- mers nicht entgegenstehen.
7. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll- endet haben, sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnah- mefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden nach den für Angestellte in der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr, geltenden Sätzen zu entlohnen.4) Bei Lehrlingen, die das 18. Le- bensjahr vollendet haben, ist für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages das niedrigste im Betrieb vereinbarte Angestelltengehalt (mind. Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr) heran-
zuziehen.
B. Überstundenvergütung
1. Die Überstundenvergütung besteht aus der Grund- stundenvergütung und einem Zuschlag.5)
2. Die Grundstundenvergütung beträgt 1/158 des
Bruttomonatsgehaltes.
3. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %.
4. Überstunden in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.6)
5. Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungs- zeiten (Abschnitt VIII), die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 18:30 Uhr und 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13:00 Uhr und 18:00 Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungszeit zusammenhän- genden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten, geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 70 % zu vergüten.
6. Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungs- zeiten (Abschnitt VIII), die in der Zeit von Montag bis Freitag ab 20:00 Uhr7) geleistet werden, sind mit ei- nem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
7. Überstunden, die an den verkaufsoffenen Samsta- gen vor Weihnachten nach 13:00 Uhr geleistet wer- den, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergü- ten.8)
8. Überstunden, die an Samstagen nach 13:00 Uhr im Rahmen von Inventurarbeiten bis 18:00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 70 % zu vergü- ten. Von 18:00 bis 20:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %.
9. Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer
Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen.9)
C. Pauschalabfindung
Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern und Angestellten kann ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den Angestellten nicht ungünstiger stellen als die Überstundenvergütung.10)
D. Abgeltung in Freizeit11)
Anstelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung in Freizeit vereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % sind im Verhältnis
1 : 1,5, Überstunden mit einem Zuschlag von 70 % sind im Verhältnis 1 : 1,7 und solche mit einem Zu- schlag von 100 % im Verhältnis 1 : 2 abzugelten. Wird eine Abgeltung im Verhältnis 1 : 1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den Überstundenzuschlag bestehen.
1) WICHTIG!
Die vereinbarte Arbeitszeit ist im Dienstzettel festzu- halten.
2) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
a) die tägliche Arbeitszeit (Beispiel A + B) einer Voll- zeitbeschäftigten oder
b) die wöchentliche Arbeitszeit (Beispiel C) von
40 Stunden überschritten wird.
Beispiel A:
Eine Teilzeitbeschäftigte hat eine tägliche Arbeitszeit von 13:00 bis 18:00 Uhr vereinbart (die vereinbarte Arbeitszeit für die Vollbeschäftigten endet um
18:00 Uhr). An einem Tag muss die Teilzeitbeschäf- tigte ausnahmsweise bis 20:00 Uhr arbeiten. In die- sem Fall sind für die Zeit von 18:00 bis 20:00 Uhr Überstunden zu bezahlen.
Beispiel B:
Die Normalarbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten (38,5 Stunden) endet an den verkaufsoffenen Sams- tagen vor Weihnachten um 13:00 Uhr. Arbeitsleistun- gen ab diesem Zeitpunkt sind Überstunden mit 100 % igem Zuschlag; dies gilt auch für Arbeitsleistungen von Teilzeitbeschäftigten.
Beispiel C:
Die Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigten beträgt mit Freitag 18:00 Uhr bereits 40 Stunden (5 x 8 Stunden). Allfällige Arbeitsleistungen am Freitag nach 18:00 Uhr oder am Samstag sind Überstunden.
Bei Berechnung der Überstundengrundvergütung ist das Teilzeitgehalt zuerst auf das Gehalt einer Vollbe- schäftigung hochzurechnen und dann durch den Über- stundendivisor (1/158) zu teilen, zB: Teilzeitbeschäftigung 23 Stunden pro Woche, das mo- natliche Bruttogehalt beträgt € 680,–; bei einer 38,5- Std.-Woche wäre das ein monatliches Bruttogehalt von € 1.140,28 (€ 680 : 23 : 4,33 x 167) : 158 =
€ 7,22 = eine Überstundengrundvergütung € 3,61 =
50 %iger Zuschlag; die Teilzeitbeschäftigte erhält da- her für eine Überstunde inkl Zuschlag brutto € 10,83.
3) Aufgrund des Kollektivvertrages hat der Arbeitge- ber gegenüber dem Betriebsrat eine besondere Infor- mationspflicht. Gemäß den gesetzlichen Bestimmun- gen (§ 7 AZG) ist die Obergrenze der täglichen Ar- beitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) mit
10 Stunden limitiert. Außerdem sind die Bestimmun- gen des § 6 AZG zu beachten; danach ist zu prüfen, ob der Überstundenarbeit berücksichtigungswürdige Interessen des Angestellten entgegenstehen.
4) Nur aus zwingenden betrieblichen Gründen darf zwecks Durchführung von Vor- oder Abschlussarbei- ten die Arbeitszeit für Jugendliche über 16 Jahre um eine halbe Stunde täglich, zB „bei Arbeiten zur ab- schließenden Kundenbedienung einschließlich der da- mit zusammenhängenden notwendigen Aufräume- pflichten”, ausgedehnt werden. Die Dauer der Mehrar- beitsleistungen darf insgesamt drei Stunden in der
Woche, die tägliche Arbeitszeit keinesfalls 9,5 Stunden überschreiten.
5) Die Grundstundenvergütung errechnet sich aus dem Bruttomonatsgehalt; das bedeutet mangels ei- ner günstigeren Regelung, dass das regelmäßige Ist- gehalt für die Berechnung zu berücksichtigen ist.
6) Arbeitsleistungen am Sonntag sind immer als Über- stunden mit einem 100 %igen Zuschlag zu vergüten. Arbeitsleistung an einem Feiertag ist erst dann Über- stundenarbeit, wenn sie hinsichtlich ihrer Dauer über das Ausmaß der täglichen Normalarbeitszeit hinaus- geht.
7) Im Sinne einer einheitlichen Handhabung ist die Zeitgrenze für 100 %ige Überstunden auf 20:00 Uhr verschoben worden. Das bedeutet, dass Überstunden bis 20:00 Uhr ab 1. 1. 2007 mit 70 % Zuschlag und ab
20:00 Uhr mit 100 % Zuschlag zu vergüten sind. Gleichzeitig wurde der 70 %ige Überstundenzuschlag an den langen Samstagen auf 18:00 Uhr und die daran anschließenden Abschlussarbeiten ausgedehnt.
8) WICHTIG!
Auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten steht bei Überstundenleistung an den verkaufsoffenen Samsta- gen vor Weihnachten ab 13:00 Uhr ein 100 %iger Zu- schlag zu.
9) Dieser Grundsatz gilt auch bei allen Formen der durchrechenbaren Arbeitszeit gemäß Abschnitt VI (7).
10) Bei vereinbartem Überstundenpauschale ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob der Angestellte mit dem Pauschale ordnungsgemäß entschädigt wird. Bei jeder Gehaltserhöhung ist auch das Pauschale ent- sprechend der jeweiligen Vereinbarung zu prüfen. Das Überstundenpauschale (die herrschende Judikatur hält einen Beobachtungszeitraum von einem Jahr als angemessen) hat Entgeltcharakter und kann im Nor- malfall vom Arbeitgeber nicht einseitig verändert oder entzogen werden (siehe auch Erläuterungen zum Ent- geltbegriff des Abschnittes XVIII, Seite 32 ).
11) Diese Regelung ist nur eine Klarstellung der gel- tenden Rechtslage. Eine Abgeltung von Überstunden
1 : 1 ist (war auch in der Vergangenheit) sittenwidrig und teilnichtig. Erfolgt eine Abgeltung 1 : 1, kann der
entsprechende Zuschlag gefordert werden.
X. INVENTURARBEITEN
1. Bezüglich der Vergütung von Inventurarbeiten (Z 2) an Samstagen nach 13:00 Uhr gilt Ab- schnitt VIII A (Normalarbeitszeit und Mehrarbeit wäh- rend der erweiterten Öffnungszeiten), für Überstun- den gebührt ein Zuschlag von 70 %. Ab 18:00 Uhr ge- bührt ein Zuschlag von 100 %.1) Die Zuschläge bzw Zeitgutschriften gelten nicht für ausschließlich zu In- venturarbeiten aufgenommene Arbeitnehmer.
2. Inventurarbeiten sind Arbeiten zur Erstellung und
Überprüfung von
a) Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)
jahres
b) Übergabe- bzw Übernahmeinventuren einmal im
Kalender(Wirtschafts)jahr
c) Inventuren aufgrund behördlicher Anordnung
d) Inventuren in unmittelbarem zeitlichen Zusam- menhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse) an Samsta- gen bis 20:00 Uhr.
3. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Arbeitszeiten im Sinne der Z 1 und 2 ist nur dann und insoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Inte-
ressen des Arbeitnehmers – wie beispielsweise die
Versorgung von Kindern und Eltern, unzumutbare
Heimfahrtsmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen – dieser Arbeits-
leistung nicht entgegenstehen.
1) Die Vergütung von Arbeitsleistungen bei Inventur- arbeiten an Samstagnachmittagen wurde den Vergü- tungen für Arbeitsleistungen im Rahmen erweiterter Öffnungszeiten bis 18:00 Uhr gleichgestellt (siehe Er- läuterungen zu Abschnitt VIII). Weiterhin ist bei In- venturarbeiten an Samstagen eine Beschäftigung bis
20:00 Uhr erlaubt.
Ab 18:00 Uhr muss für jede Arbeitsleistung ein Zu- schlag von 100 % bezahlt werden. Bei Normalstunden und Mehrstunden beträgt der Zuschlag 1/167 des Bruttomonatsgehaltes, bei Überstunden ist die ent- sprechende Berechnung gem Artikel IX heranzuzie- hen.
XI. RUHETAGE
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingst- montag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober,
1. November, 8. Dezember (mit Ausnahme § 13a ARG und § 18a KJBG), 25. und 26. Dezember. Für An- gehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.1)
2. Für Angehörige der israelitischen Glaubensgemein- schaft gilt der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag. Eine Freistellung unter Entgeltfortzahlung hat aller- dings nur dann zu erfolgen, wenn es der betreffende Arbeitnehmer spätestens eine Woche vorher begehrt und der Freistellung nicht betriebliche Gründe entge- genstehen.
3. Für Feiertagsarbeit und deren Vergütung gelten die
Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.2)
B. Sonderbestimmungen für Arbeitsleistungen am 8. Dezember
1. Gemäß § 13a ARG und § 18a KJBG können Ange- stellte und Lehrlinge am 8. Dezember, soferne dieser nicht auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von
10:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit folgenden Tätigkeiten be- schäftigt werden:
a) Tätigkeiten zur Beratung und Betreuung der Kun- den
b) Tätigkeiten im Warenverkauf
c) Tätigkeiten, die mit diesen im unmittelbaren Zu- sammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sowie
d) sonstige Tätigkeiten, die vom Arbeitgeber im Zu- sammenhang mit den vorstehenden Tätigkeiten verlangt werden.
2. Vor- und Abschlussarbeiten sind über den in lit a) genannten Zeitraum hinaus im unbedingt erforderli- chen Ausmaß zulässig.
3. Arbeitgeber, die ihre Verkaufsstelle am 8. Dezem- ber offen halten und Arbeitsleistungen im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens 10. November dem Arbeitnehmer mit- zuteilen. Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mittei- lung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, bin- nen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung, die Beschäftigung am 8. Dezember abzulehnen. Kein Ar-
beitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezem- ber der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.
4. Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitsleistung am
8. Dezember gelten die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes und dieses Kollektivvertra- ges.
5. Für die Arbeitsleistung des Lehrlings am 8. Dezem- ber gilt als Berechnungsgrundlage des Entgeltes gem
§ 9 Abs (5) Arbeitsruhegesetz der Satz der Beschäfti- gungsgruppe 2, 1. Berufsjahr.
6. Der Arbeitnehmer erhält für die Arbeitsleistung am
8. Dezember zusätzliche Freizeit. Der Verbrauch der Freizeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Inte- ressen des Arbeitnehmers zu vereinbaren und unter Entgeltfortzahlung bis 31. März des Folgejahres zu verbrauchen. Ein Arbeitnehmer, der bis zu 4 Stunden arbeitet, erhält 4 Stunden Freizeit, ein Arbeitnehmer, der mehr als 4 Stunden arbeitet, erhält 8 Stunden Freizeit.
Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsver- hältnis nicht zulässig.
7. Die Ziffern 3 und 6 gelten nicht für Beschäftigun- gen, die aufgrund von arbeitsrechtlichen Vorschriften, die bereits vor dem 6. 11. 1995 bestanden haben, zu- lässig sind.
8. Im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung am
8. Dezember können im Rahmen der Ziffern 1 bis 6
Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
9. Der 8. Dezember ist, auch wenn er auf einen Sams- tag fällt, kein verkaufsoffener Samstag im Sinne von Abschnitt VI C 1.5 (In-Kraft-Treten 1. 1. 2008). Dies- falls gilt für den 8. Dezember dieser Abschnitt und nicht Abschnitt VI C 1.5. (In-Kraft-Treten am 1. 12.
2007).
1) Der Reformationstag (31. Oktober) ist kein gesetz- licher Feiertag (§ 8 ARG).
2) Durch einen gesetzlichen Feiertag (gilt auch für den Karfreitag und den Versöhnungstag) darf das Entgelt nicht geschmälert werden. Für die Berechnung des Entgelts sind auch regelmäßige Prämien, Provisionen und Überstunden heranzuziehen. Wird an einem Feiertag gearbeitet, so gebührt innerhalb der Normal- arbeitszeit pro Stunde ein Feiertagszuschlag in Höhe von 1/167 des monatlichen Bruttogehaltes. Dieser Feiertagszuschlag ist steuerfrei.
XII. URLAUB
Für den Urlaub gilt gemäß § 17 Angestelltengesetz das Bundesgesetz BGBl Nr 390/76, betreffend die Verein- heitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung ei- ner Pflegefreistellung.1)
Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber er- folgt ist, sofort angerechnet.2)
Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbs-
minderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufs- krankheit beruht, mit einer mindestens 50 %igen Min- derung der Erwerbsfähigkeit, gebührt außer dem ge- setzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen.
1) Die Urlaubsdauer beträgt bei einer anrechenbaren
Dienstzeit
von weniger als 25 Jahren ………….. 30 Werktage, nach Vollendung der 25 Dienstjahre .. 36 Werktage.
Als Werktage gelten die Tage von Montag bis ein- schließlich Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage. Auch arbeitsfreie Tage (zB Samstag) sind auf das Urlaubsausmaß anzurechnen.
Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Mo- naten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit (2,5 Werktage pro Monat), nach sechs Monaten zur Gänze. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsan- spruch mit Beginn des Dienstjahres. Nur durch Be- triebsvereinbarung kann eine Umstellung auf das Ka- lenderjahr vereinbart werden. Erfolgt die Umstellung ohne Betriebsvereinbarung, hat der Angestellte vollen Urlaubsanspruch für das „Rumpfjahr” (Judikat 53 neu). Wird der Urlaubsanspruch nicht vor Antritt des Präsenz- und Zivildienstes oder des Karenzurlaubes konsumiert, so ist eine Aliquotierung des Urlaubes möglich.
Der Urlaubsverbrauch ist in jedem Fall zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten zu vereinbaren. Es ist daher nicht möglich, dass der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch anordnet. Ebenso kann der Ange- stellte den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes nicht selbst bestimmen. Dies gilt auch für die Zeit der Kündigungs- frist.
Bei einer Kündigungsfrist von drei oder mehr Monaten ist allerdings die Zumutbarkeit des Urlaubsverbrau- ches zu prüfen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, hat der Angestellte unter bestimmten Vo- raussetzungen die Möglichkeit, seinen Urlaubswunsch (von mindestens 2 Wochen) einseitig durchzusetzen. Erforderlich dafür ist, dass der Urlaub mindestens
3 Monate vorher angemeldet wurde. Jugendlichen ist auf Verlangen in der Zeit vom 15. Juni bis 15. Septem-
ber ein Urlaub im Ausmaß von 12 Werktagen zu ge- währen (KJBG).
Unvorhergesehene entgeltpflichtige Dienstverhinde- rungen (Beispiele siehe Abschnitt XIII, Seite 24 ) so- wie Erkrankung unterbrechen den Urlaub. Bei Erkran- kung tritt die Unterbrechung nur dann ein, wenn die Krankheit länger als 3 Kalendertage gedauert hat und dies dem Dienstgeber unverzüglich bekannt ge- geben wird (Sonderbestimmungen bei Auslandsau- fenthalten beachten).
Erkrankung während des Urlaubes führt nicht auto- matisch zu einer Verlängerung des vereinbarten Ur- laubes. Dazu bedarf es einer neuerlichen Vereinba- rung zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestell- ten.
Der Angestellte behält während der Dauer des Urlau- bes den Anspruch auf jenes Entgelt, das gebührt hät- te, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Dieses Entgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen. Das Urlaubsent- gelt besteht aus dem Gehalt zuzüglich durchschnittli- cher Prämien, Provisionen und Überstunden (Über- stundenpauschale).
Während eines aufrechten Dienstverhältnisses darf der Urlaub nicht in Geld abgelöst werden; derartige Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.
Dem Angestellten gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Been- digung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in die- sem Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits ver- brauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubs- ausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresur- laub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2. verschuldete Entlassung.
Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel ver- brauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsver- brauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen. Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeit- nehmer ohne wichtigen Grund austritt.
Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständi- gen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, so- weit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. Endet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbe- schäftigung gemäß EKUG oder MSchG durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers,
2. begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitneh- mers,
3. Kündigung seitens des Arbeitgebers oder
4. einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war. Die Ersatzleistung im Sinne der Abs 1, 3 und 4 gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.
2) Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern, die min- destens 6 Monate (in Österreich) gedauert haben, werden sofort bis höchstens 5 Jahre angerechnet.
Ein Studium an höheren Schulen (zB einer allgemein bildenden höheren oder einer berufsbildenden mittle- ren oder höheren Schule) nach der allgemeinen Schulpflicht wird mit höchstens 4 Jahren angerechnet. Treffen anrechenbare Vordienstzeiten und Zeiten ei- nes Studiums an höheren Schulen zusammen, ist die anrechenbare Höchstgrenze 7 Jahre. Darüber hinaus wird ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudi- um mit höchstens 5 Jahren angerechnet.
XIII. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI ARBEITSVERHINDERUNG1)
1. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten
Volles
Entgelt
Halbes
Entgelt
besteht gemäß § 8 (3) Angestelltengesetz2) Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fäl- len:3)
a) bei eigener Eheschließung ……. (3 Arbeitstage),
b) bei Teilnahme an der Eheschlie-
ßung der Kinder und Geschwister (1 Arbeitstag),
c) bei Tod des Ehegatten bzw Le- bensgefährten, wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemein-
samen Haushalt lebte ………… (2 Arbeitstage),
d) bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten bzw Lebensge-
fährten ………………………… (1 Arbeitstag),
e) bei Tod der Eltern, Schwiegerel-
tern oder der Kinder ………….. (1 Arbeitstag),
f) bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kin-
der, Geschwister oder Großeltern (1 Arbeitstag),
g) bei Niederkunft der Ehegattin
bzw Lebensgefährtin ………….. (1 Arbeitstag),
h) bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines halben Jahres,
i) für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztli- cher Behandlung, sofern eine kassenärztliche Be- scheinigung vorgewiesen wird.
2. Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung der Lehr- lingsentschädigung die Bestimmungen der §§ 17 und 17a BAG4) mit der Maßgabe, dass diese auch für den Tag der Ablegung der Lehrabschlussprüfung ge- bührt.5) Die beispielsweise Aufzählung unter Punkt 1 gilt auch für Lehrlinge.
1) Fortzahlung des Entgeltes bei Krankheit (§ 8
AngG): Im Falle der Krankheit gebührt dem Angestell- ten:
Im 1. bis 5. Dienstjahr …. 6 Wochen 4 Wochen
Im 6. bis 15. Dienstjahr … 8 Wochen 4 Wochen im 16. bis 25. Dienstjahr … 10 Wochen 4 Wochen über 25 Dienstjahre ……… 12 Wochen 4 Wochen
Beruht die Dienstverhinderung auf einem Arbeitsun- fall oder einer Berufskrankheit im Sinne des ASVG, verlängert sich die Frist von 6 Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch auf
8 Wochen.
Erkrankt der Angestellte innerhalb eines halben Jah- res nach Wiederantritt des Dienstes abermals, so hat er für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Ge- samtdauer der Verhinderung obige Zeiträume über- steigt, Anspruch auf die Hälfte des ihm nach obiger Aufstellung gebührenden Entgeltes.
2) Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit (bis zu einer Wo- che) an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Unter diese Verhinderungsgründe fallen unter ande- rem: Pflege naher Angehöriger (müssen nicht im glei- chen Haushalt wohnen).
WICHTIG: Günstigere Bestimmungen des Angestell- tengesetzes beachten.
Verhinderung durch wichtige Gründe (zB „Eltern- sprechtag”, Beistandspflicht gegenüber Eltern, Kin- dern, Eheschließung eines Elternteiles, Beerdigung von Verwandten und Bekannten, Führerscheinprü- fung). Verhinderung durch öffentliche Pflichten (zB Vorladungen oder Vorsprachen bei Behörden und Äm- tern).
3) Die angeführten Beispiele sind Mindestansprüche.
4) Bei Krankheit (Unglücksfall) hat der Lehrling An- spruch auf Fortzahlung der vollen Lehrlingsentschädi- gung für die Dauer von 4 Wochen, für weitere 2 Wo-
chen erhält er die Differenz zwischen Lehrlingsent- schädigung und Krankengeld (BAG).
WICHTIG: Fallen Tage der Dienstverhinderung – und zwar dann, wenn der Verhinderungsgrund erst nach Abschluss der Urlaubsvereinbarung oder nach Ur- laubsantritt bekannt wird oder entsteht – in einen be-
reits angetretenen Urlaub, so widerspricht es dem Er-
holungszweck des Urlaubes, diese Tage als Urlaubs- verbrauch zu rechnen.
5) Diese Bestimmung bedeutet, dass der Lehrling so- wohl für die schriftliche als auch für die mündliche Prü- fung den ganzen Tag von der Dienstleistung befreit
ist.
XIV. JUBILÄUMSGELDER
Für langjährige Dienste1) werden dem Angestellten nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
20 Jahren mindestens .. | 1 | Brutto-Monatsgehalt, |
25 Jahren mindestens .. | 1,5 | Brutto-Monatsgehälter, |
35 Jahren mindestens .. | 2,5 | Brutto-Monatsgehälter, |
40 Jahren mindestens .. | 3,5 | Brutto-Monatsgehälter |
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.2)
Der Angestellte wird im Zusammenhang mit seinem Jubiläum an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung sei- nes Entgeltes vom Dienst befreit.
1) Ein ununterbrochenes Dienstverhältnis ist nicht notwendig. Es gelten auch Zeiten des Lehr- und Arbei- terverhältnisses im gleichen Betrieb.
2) Entgeltbestandteile, wie zB Prämien, Provisionen, Überstunden und Remunerationen, müssen nicht be- rücksichtigt werden. Die Berechnungsgrundlage für das Jubiläumsgeld für Platzvertreter und Reisende ist das Fixum, mindestens jedoch das jeweilige Mindest-
gehalt der Beschäftigungsgruppe 3 bzw 4.
XV. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES (§ 15 MSCHG, § 7c
VÄTERKARENZGESETZ) UND HOSPIZKARENZ (§ 14a UND b AVRAG)1)
Der erste Karenzurlaub im Arbeitsverhältnis sowie Sterbebegleitung für nahe Angehörige und Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und b AVRAG) werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Un- glücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubi- läumsgeld2) bis zum Höchstausmaß von jeweils zehn Monaten3) angerechnet.
1) Ab 1. 1. 2012 wird nicht nur der erste Karenzurlaub im Arbeitsverhältnis nach dem MSchG bzw VKG ange- rechnet, sondern darüber hinaus auch Zeiten der Fa-
milienhospizkarenz im Sinne der §§ 14a und b AVRAG.
2) Diese Zeiten werden für folgende dienstzeitabhän- gige Ansprüche angerechnet:
1. Die Kündigungsfrist
2. Die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
3. Das Urlaubsausmaß
4. Das Jubiläumsgeld.
3) Beide Karenzzeiten werden jeweils im Ausmaß von maximal 10 Monaten angerechnet. Aus beiden For- men der Karenz können daher maximal 20 Monate an- gerechnet werden.
XVI. REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
1. Begriff der Dienstreise:
a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienst- ort gem lit b) verlässt.1) Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages die Betriebsstätte des Arbeitge- bers verlässt, dabei jedoch am Dienstort (lit b) bleibt. In diesem Falle erhält er nur dann ein Taggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.2)
b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt au- ßerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeinde- gebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.3)
c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeits- stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Ar- beitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienst- reise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Woh-
nung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Ar- beitsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.4)
2. Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädi- gung
Bei Dienstreisen ist dem Angestellten der durch die Dienstreise verursachte Aufwand zu entschädigen.5) Der Angestellte hat die jeweils kostengünstigste Va- riante der Reise zu wählen.
A. Reisekosten6)
a) Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die
Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.
b) Bei Benützung der I. Klasse, von Luxuszügen und des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung aufgrund ei- ner ausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers erfolgte. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.
c) Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tat- sächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt.
d) Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitge- bers erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt.
e) Für die Verwendung des Privat-Pkw des Angestell- ten bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Be- willigung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorlie- gen einer derartigen Bewilligung wird zur Abde- ckung des durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenent-
schädigung.7)
f) Das Kilometergeld im Sinne der lit e) beträgt: Bei Personen- und Kombinationskraftwagen
aa) bis 10.000 gefahrene km pro Kalen-
derjahr …………………………….. € 0,376 bb) von 10.001 bis 20.000 km ………… € 0,30 cc) darüber ……………………………. € 0,22
je Fahrtkilometer.
Das Kilometergeld im Sinne der lit e) beträgt vom
1. 1. 2009–31. 12. 2009:
Bei Personen- und Kombinationskraftwagen
aa) bis 10.000 gefahrene km pro Kalen-
derjahr ……………………………… € 0,42 bb) von 10.001 bis 20.000 km ………….. € 0,34 cc) darüber ……………………………… € 0,25
je Fahrtkilometer.
Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der obigen Kilometergrenzen im jeweils laufenden Kalenderjahr.8)
Die höheren Sätze der befristeten Regelung gelten auch über den 31. 12. 2009 hinaus, sofern die Rei- segebührenvorschrift weiterhin ein Kilometergeld von 42 Cent vorsieht und entsprechend der darin vorgesehenen Geltungsdauer.
g) Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Ka- lenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an- stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Innerbe- trieblich können auch andere Jahreszeiträume für die Berechnung des Kilometergeldes vereinbart werden.9)
h) Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, wenn ein Teil des Aufwandes (zB Treibstoff, Versi- cherungen, Reparatur) durch den Arbeitgeber ge- tragen wird. Bei Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilerschlüssel Bedacht zu nehmen.
i) Aus der Bewilligung im Sinne der lit e) kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat- Pkw abgeleitet werden. Die Gewährung von Kilo- metergeld bedingt daher keinerlei Haftung des Ar- beitgebers für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch den Angestellten entstehen.
j) Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim Ausscheiden des Angestellten, zur Abrech- nung vorzulegen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlich oder in be- stimmten Zeitabständen zu erfolgen.
k) Die Reisezeit ist im Abschnitt VI dieses Kollektiv- vertrages geregelt.10)
B. Reiseaufwandsentschädigung
a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun- denen persönlichen Mehraufwandes für Verpfle- gung und Unterkunft erhält der Angestellte für je- den vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsent- schädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.11)
b) Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes in der geltenden Fas- sung beträgt:
Taggeld Nächtigungsgeld Tag- und
Nächtigungsgeld
€ 26,40 € 15,00 € 41,40
Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als
12 Kalendertagen anfallen, so reduziert sich für je- de Dienstreise ab dem 13. Kalendertag das Tag-
geld auf € 14,40 bzw auf ein Zwölftel von € 14,40
je angefangene Stunde. Bei der Ermittlung der
12 Kalendertage bleiben Dienstreisen, die insge- samt nicht mehr als 3 Stunden dauern, außer An- satz.
c) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise ver- bundenen persönlichen Aufwendungen des Ange- stellten einschließlich der Trinkgelder. Ein vom Ar- beitgeber bezahltes Essen (außer dem Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes um jeweils
€ 13,20.
d) Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene Stunde 1/12 des vollen Taggeldes berechnet werden.12)
e) Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Aus- gaben für Unterkunft einschließlich der Kosten des Frühstücks.
Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienst- reise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungs- kosten vergütet werden oder die Benützung des Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden.
Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegen Vorlage des Beleges nach den Grundsätzen der Zif- fer 2 vergütet.13.)
f) Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28- tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem
29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädi- gung gem lit b) um 25 %, wobei das Taggeld min-
destens € 14,40 beträgt.14)
g) Am 30. 6. 2001 bestehende günstigere betriebli- che oder individuelle Vereinbarungen über die Hö- he des Reisekostenersatzes (Taggeld und Kilome- tergeld) werden durch die mit 1. 7. 2001 in Kraft
getretene Neuregelung nicht berührt.15)
Sätzen für Auslandsreisen des Einkommensteuerge- setzes zu orientieren.17)
E. Messegeld18)
a) Angestellte, die zu einer mehr als dreistündigen Dienstleistung auf Messen oder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung (Messegeld) pro Kalen-
dertag in Höhe von € 20,36.
b) Für Angestellte, die ausdrücklich zur Dienstleis- tung auf der jeweiligen Messe oder Ausstellung aufgenommen wurden (zB Messeaushilfen) bzw dann, wenn vom Arbeitgeber die Kosten für ange- messene Verpflegung getragen werden, besteht kein Anspruch auf Messegeld.
c) Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Mes- sen oder Ausstellungen außerhalb ihres Dienstor- tes herangezogen werden, gelten die Bestimmun- gen des Punktes B.
F. Verfall von Ansprüchen19)
Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spä- testens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw der vereinbarten oder aufgetra- genen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Ver- fall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.
Erläuterungen zu den Reisekosten
1) Der Dienstreisebegriff des Handelskollektivvertra- ges gilt sowohl für Angestellte, welche den Dienstort vorübergehend verlassen, als auch für jene, welche ständig vom Dienstort abwesend sind. In beiden Fäl- len werden die entsprechenden Ansprüche ausgelöst, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
2
C. Teilnahme an Seminaren, Kursen, Informa- tionsveranstaltungen und Ähnlichem
Eine Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung des Angestellten zu Veranstal- tungen (zB Seminaren, Kursen, Informationsverans- taltungen), sofern die mit der Teilnahme verbundenen Kosten im erforderlichen Ausmaß vom Arbeitgeber getragen werden.16)
D. Dienstreisen außerhalb von Österreich Dienstreisen außerhalb von Österreich bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Ent- schädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren. Diese Regelung kann auch durch Be- triebsvereinbarung getroffen werden. Es wird emp- fohlen, sich bei einer derartigen Vereinbarung an den
) Durch Betriebsvereinbarungen kann auch festge-
legt werden, dass für Dienstreisen am Dienstort eben- falls Aufwandsentschädigungen gebühren. In diesem Fall ist die steuerliche Behandlung des Anspruches gleich.
3) Bei der Festlegung des Dienstortes ist außerhalb von Wien eine Prüfung in zweierlei Hinsicht durchzu- führen:
1. Führt die Dienstreise an einen Ort, der mehr als
12 km vom normalen Dienstort entfernt liegt.
2. Ist die Entfernung größer als 12 km, muss dennoch geprüft werden, ob dieser Ort nicht im Bereich des Gemeindegebietes liegt, in dem sich der Dienstort befindet.
4) Grundsätzlich beginnen Dienstreisen mit dem Ver- lassen des Dienstortes. Macht es die Art der Dienstrei- se allerdings notwendig, dass diese von der Wohnung
direkt angetreten werden muss, weil das vorherige Aufsuchen des Dienstortes zB nicht möglich bzw nicht zumutbar ist, dann liegt die Dienstreise ab Verlassen der Wohnung vor. Der übliche Weg von zu Hause zum Dienstort und zurück ist allerdings keine Dienst- reise im Sinne dieser Bestimmungen.
5) Grundsätzlich handelt es sich bei allen Ansprüchen von Reiseaufwandsentschädigungen um Kostener- satz, welcher bei der Entgeltberechnung keine Be- rücksichtigung findet. Ausgenommen davon sind je- doch abgabenpflichtige Reiseaufwandsentschädigun- gen, denen Entgeltcharakter zukommt.
6) Bei der Erstattung von Reisekosten ist zwischen Kostenersätzen ohne Bewilligung und bewilligungs- pflichtigen Kostenersätzen zu unterscheiden:
Ohne Bewilligung
– Bahnfahrt 2. Klasse
– Fahrtkosten Bus
Bewilligungspflichtig
– Bahnfahrt 1. Klasse oder Luxuszüge
– Benützung Schlafwagen
– Flugzeug
– Schifffahrt
Die Form der Bewilligung ist frei, sie kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlung erteilt wer- den. Es muss daraus nur der ausdrückliche Wille des Arbeitgebers erkennbar sein. Die Bewilligung kann auch pauschal erteilt werden. In diesem Fall empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung.
7) Privat-PKW:
Der Privat-PKW darf nur mit ausdrücklicher Bewilli- gung des Arbeitgebers für Dienstreisen benützt wer- den. In Zusammenhang mit der lit i) dieses Abschnit- tes stellt die Bewilligung der Nutzung an sich noch kei- nen Dienstauftrag dar, den Privat-PKW dienstlich zu verwenden. Es ist daher aus Haftungsgründen rat- sam, auch einen entsprechenden Dienstauftrag mit der Bewilligung einzuholen.
8) Kilometergeld:
Das Kilometergeld gilt zur Abdeckung aller Aufwen- dungen, die mit der Haltung und Verwendung des Au- tos verbunden sind. Das bedeutet, dass durch das km- Geld auch allfällige Maut- und Parkgebühren bereits abgegolten sind. Ersetzt der Arbeitgeber darüber hi- naus die tatsächlichen Parkgebühren oder Mautge- bühren, dann ist dieser Kostenersatz steuerpflichtig. Wird Kilometergeld gewährt, besteht kein kollektiv- vertraglicher Rechtsanspruch auf weitergehende Ab- geltung von Reisekosten.
Bei der Berechnung des gebührenden Kilometergel- des ist die Staffelung zB wie folgt anzuwenden:
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9) Es kann auch ein anderer Zeitraum als das Kalen- derjahr herangezogen werden. In vielen Fällen wird auch das jeweilige Geschäftsjahr als der Zeitraum he- rangezogen. Es empfiehlt sich jedenfalls, abweichen- de Zeiträume im Dienstvertrag oder Dienstzettel schriftlich festzuhalten.
10) Bei der Reisezeit ist zwischen aktiver und passiver Reisezeit zu unterscheiden. Als aktive Reisezeiten gel- ten zB Reisen, bei denen das Fahrzeug selbst gelenkt wird oder wo während der Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel gearbeitet wird (zB im Zug mit Laptop Aufträge bearbeiten oder Kundenkarteien aktualisie- ren etc). Für letzteren Fall empfiehlt sich jedenfalls ei- ne Dokumentation. Fährt man lediglich als Beifahrer mit oder fährt man nur als Fahrgast im Verkehrsmittel ohne weitere Arbeitsleistung, handelt es sich um pas- sive Reisezeit.
Aktive Reisezeit ist je nach Lage und Dauer der Ar- beitszeit als Normalarbeitszeit oder Überstundenar- beit abzugelten. Wird ein Kraftfahrzeug gelenkt, sind darüber hinaus die arbeitszeitrechtlichen Bestimmun- gen betreffend der Lenkzeiten und Lenkpausen zu be- achten.
Passive Reisezeiten sind gemäß Artikel VI, Abschnitt A, Pkt 6 des Kollektivvertrages mit Normalstunden abzu- gelten.
11) Taggelder und Nachtgelder
Zur Abgeltung von Mehraufwendungen regelt der Kol- lektivvertrag den Anspruch auf Taggelder und Nacht- gelder.
Der Kollektivvertrag normiert nur den arbeitsrechtli- chen Anspruch. Die abgabenrechtliche Behandlung wird durch das ASVG und das EStG geregelt.
Durch Änderungen dieser Rechtsmaterien seitens Re- gierung und Parlament oder aufgrund oberstgerichtli- cher Entscheidungen kann die steuerliche Behandlung der Taggeldsätze jederzeit beeinflusst werden. Auf die abgabenrechtliche Behandlung von Tag- und Nacht- geldern kann der KV nur bedingt Einfluss nehmen. Das Taggeld und Nächtigungsgeld wird für jeden Ka- lendertag, also den Zeitraum zwischen 0:00–
24:00 Uhr, gewährt. Wird eine Dienstreise am Montag
Mittag angetreten und endet am Dienstag Nachmit-
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tag, sind der Berechnung zwei Kalendertage zugrunde zu legen.
Trägt der Arbeitgeber eine Mahlzeit (Mittag- oder Abendessen), so reduziert sich der Anspruch pro Mahlzeit um € 13,20. Wird zB das Mittagessen über- nommen, so sind vom entsprechenden Taggeld
€ 13,20 abzuziehen.
12) Anspruch und Berechnung des Taggeldes
Der Kollektivvertrag regelt seit 1. 7. 2001 verbindlich das Taggeld. Zuvor kam das Taggeld des KV nur zur Anwendung, wenn keine andere Vereinbarung be- standen hat. Es wurden die derzeit steuerfreien Sätze des EStG als Taggeld vereinbart. Es kann durch Dienstvertrag oder Betriebsvereinbarung selbstver- ständlich ein günstigeres Taggeld vereinbart werden, allerdings ist dabei eine allenfalls bestehende Abga- benpflicht zu beachten.
Bestehen Betriebsvereinbarungen, so sind allfällige günstigere Anspruchsvoraussetzungen, die darin ge- regelt sind, zu beachten. Nähere Informationen erteilt der jeweilige Betriebsrat.
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Das kollektivvertraglich geregelte Taggeld gebührt ab einer Reisedauer von mehr als 3 Stunden. Für jede an- gefangene Stunde wird 1/12 des Taggeldes gewährt. Das bedeutet, dass bei einer Dienstreise im Ausmaß von 6 Std und 15 min 7/12 des Taggeldes gebühren. Ab dem 13. Reisetag innerhalb eines Monates, an dem Taggeld gebührt, besteht Anspruch auf reduziertes Taggeld in der Höhe von € 14,40. Es ergibt sich auf- grund dieser Bestimmungen bei einem/einer Ange- stellten zB folgende Berechnung:
Bei diesem Beispiel wurde davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber keine Mahlzeiten übernimmt!
13) Nächtigungsgeld
Das Nächtigungsgeld gebührt nur dann, wenn
1. eine Nächtigung notwendig ist und
2. die Beherbergungskosten nicht anderweitig über- nommen werden. (zB Beistellung Quartier oder Übernahme der Hotelrechnung).
Wird die Benützung des Schlafwagens bewilligt und die Kosten übernommen, gebührt ebenfalls kein Nächtigungsgeld. In allen Fällen, wo die tatsächlichen Beherbergungskosten übernommen werden, ist der entsprechende Beleg vorzulegen (zB Hotelrechnung). Wird die Hotelrechnung durch den Arbeitgeber über- nommen und kann der/die Angestellte das Quartier selbst wählen, so ist eine möglichst kostengünstige Variante anzustreben.
14) Diese Regelung gilt nur für Angestellte, die mehr als 28 Tage ununterbrochen vom Dienstort abwesend sind (zB Montagearbeiten). Trifft dieser Fall zu, so ge- bühren ab dem 29. Tag mindestens € 14,40 Taggeld, dies ist vor allem für jene Angestellten von Bedeu- tung, auf welche das kollektivvertragliche Taggeld an- gewendet wird.
15) Wie bereits erwähnt, mussten mit 1. 7. 2001 die Reisekostenbestimmungen aufgrund eines OGH-Ent- scheides zum Dienstreisebegriff des Handels-KV neu geregelt werden.
Um nicht in bestehende, günstigere Individualverein- barungen einzugreifen, wurde festgehalten, dass vor dem 1. 7. 2001 bestehende, günstigere Regelungen durch die Neufassung nicht berührt werden. Bei Ange- stellten mit Eintrittsdatum vor dem 1. Juli 2001 sind daher unbedingt der Dienstvertrag und allfällige Be- triebsvereinbarungen zu berücksichtigen und auf ihre Günstigkeit zu prüfen.
16) Das Taggeld und Nächtigungsgeld gebührt nicht, wenn der Arbeitgeber die Kosten der Teilnahme im er- forderlichen Ausmaß übernimmt. Dies schließt jeden-
falls die Mahlzeiten sowie allfällige notwendige Nächti- gung(en) mit ein. Es empfiehlt sich im Einzelfall abzu- klären, welche Kosten der Arbeitgeber trägt und in welchem Ausmaß Taggelder gewährt werden. In Be- trieben mit Betriebsrat empfehlen wir eine genauere Regelung dieses Punktes durch Betriebsvereinbarung.
17) Bezüglich Auslandsdienstreisen sieht der Handels- kollektivvertrag keine zwingenden Regelungen vor. In diesem Fall muss der Aufwandsersatz entweder im Ar- beitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarung ge- währt werden.
Bezüglich der Höhe und des Ausmaßes von Tages- und Nächtigungsgeldern gibt es nur eine rechtlich nicht bindende Empfehlung, die Sätze der Reisege- bührenvorschrift 1955 für das jeweilige Land heranzu- ziehen. Dies ist in der Praxis auch ratsam, weil die Ta- gesgelder und Nächtigungsgelder bis zu den ange- führten Höhen steuerbegünstigt sind, es können aber auch andere Sätze vereinbart werden.
Hinweis: Wird eine Auslandstätigkeit von mehr als ei- nem Monat in Aussicht genommen, muss der Dienst- zettel folgende Angaben bezüglich der Auslandsent- sendung enthalten:
– Voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit
– Währung, in welcher das Entgelt ausbezahlt wird, wenn es nicht in Euro bezahlt wird
– Bedingungen für eine allfällige Rückführung nach
Österreich
– Allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslands- tätigkeit.
Bestehen Reiserichtlinien auf betrieblicher Ebene für Auslandsentsendungen, kann auf diese verwiesen werden.
18) Messegeld
Das Messegeld gebührt nur bei Messeveranstaltungen am Dienstort. Werden Arbeitsleistungen auf Messen außerhalb des Dienstortes erbracht, gelten die Be- stimmungen für normale Dienstreisen und gebühren Reiseaufwandsentschädigungen sowie Taggelder und gegebenenfalls Nächtigungsgelder.
19) Geltendmachung von Ansprüchen
Im Gegensatz zu den übrigen Ansprüchen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, müssen Ansprü- che, die sich durch eine Dienstreise ergeben, inner- halb von drei Monaten nach Beendigung der Reise gel- tend gemacht werden. Bei der Geltendmachung von Kilometergeld beginnt diese Frist zu jenem Termin, für den die Vorlage des Fahrtenbuches vereinbart oder vom Dienstgeber angeordnet wurde. Wird diese Frist versäumt, kann kein Anspruch mehr geltend gemacht werden.
Werden die Ansprüche allerdings zeitgerecht geltend gemacht und es erfolgt keine Abgeltung der Ansprü- che durch den Arbeitgeber, so können die offenen Be- träge innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren
eingefordert werden.
XVII. KÜNDIGUNG1)
1. Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann, soweit dieser Kollektivvertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestim- mungen des Angestelltengesetzes erfolgen.2) Hat das Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als 5 Jahre ge- dauert, so ist die Kündigung durch den Arbeitgeber nur nach den Bestimmungen des § 20 (2) Angestell- tengesetz zum Ende eines Kalenderviertels möglich, soweit § 20 (1) Angestelltengesetz anzuwenden ist.3)
2. Hinsichtlich der Weiterverwendung eines ausge- lernten Lehrlings gilt § 18 Berufsausbildungsgesetz.4) Die Behaltefrist beträgt 5 Monate. Wurde die Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, beträgt die Behaltefrist
2,5 Monate. Endet die Behaltefrist nicht mit dem Letz- ten eines Kalendermonats, ist sie auf diesen zu erstre- cken.
Für die Zeit der Weiterverwendung kann Teilzeitbe- schäftigung nicht vereinbart werden. Wird gem § 18
Abs 3 BAG die Verpflichtung zur Weiterverwendung erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung erteilt,
so schließt sich keine weitere kollektivvertragliche
Weiterverwendungszeit an.
3. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Angestellten nicht über die Zeit der Weiterverwen- dung hinaus fortsetzen, hat er es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiter- verwendungszeit nach Z 2 zu kündigen.
4. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den An- gestellten gelten die Kündigungsbestimmungen des
§ 20 Abs 4 Angestelltengesetz.5)
1) Befristete Dienstverhältnisse bedürfen keiner Kün- digung, sie enden mit dem Ablauf der Vertragsdauer. Eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses ist jederzeit möglich, die Beiziehung des Betriebsrates kann verlangt werden und wird empfohlen. Betreffend Beendigung von befristeten Dienstverhältnissen – günstigere Bestimmungen im Mutterschutzgesetz be- achten!
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem anderen Vertragspartner fristgerecht zugehen muss. Die Kündigung ist gesetz- lich an keine bestimmte Form gebunden (schriftlich oder mündlich) – Dienstvertrag beachten.
Wird die Annahme der Kündigungserklärung verwei- gert, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anfechtung beim Arbeits- und Sozialgericht binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung durch den Angestellten oder Betriebsrat möglich. Eine Kündigung kann auch während einer Krankheit oder eines Urlaubes ausgesprochen werden.
Ein besonderer Kündigungsschutz gilt für Frauen nach dem Mutterschutzgesetz, Eltern nach dem Elternka- renzurlaubsgesetz, Angestellte nach dem Behinder- teneinstellungsgesetz, Präsenz- und Zivildiener nach dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Sicherheitsver- trauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsme- diziner, Wahlwerber, Wahlvorstandsmitglieder, Ju- gendvertrauensratsmitglieder, Betriebsratsmitglieder und – unter bestimmten Voraussetzungen – Ersatz- Betriebsratsmitglieder nach dem ArbVG.
Freizeit während der Kündigungsfrist (§ 22 AngG): Während der Kündigungsfrist sind dem Angestellten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Ar- beitsstunden, ohne Schmälerung des Entgelts, frei zu geben, bei Kündigung durch den Angestellten be- steht kein Anspruch. Der Zeitpunkt für die Inan- spruchnahme der Freizeit ist zu vereinbaren.
2) Die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber betra- gen:
Bei einem Dienstverhältnis von Kündi- gungsfrist
weniger als zwei Jahren ………………… 6 Wochen ab vollendetem 2. Dienstjahr ………….. 2 Monate ab vollendetem 5. Dienstjahr ………….. 3 Monate ab vollendetem 15. Dienstjahr …………. 4 Monate
ab vollendetem 25. Dienstjahr …………. 5 Monate
3) Eine Arbeitgeber-Kündigung ist gemäß § 20 Abs 2
AngG nur unter vorheriger Einhaltung der jeweiligen
Kündigungsfrist zu einem Quartalsende (31. 3.,
30. 6., 30. 9., 31. 12.) möglich.
Die Beendigung des Dienstverhältnisses zu einem 15. oder Letzten eines jeden Monates ist nur aufgrund ei- ner ausdrücklichen Vereinbarung zulässig. Eine derar- tige Vereinbarung tritt nach 5 Dienstjahren außer Kraft.
Wird bei einer Kündigung die gesetzliche Mindestfrist nicht eingehalten bzw es wird zu einem falschen Ter- min (zB statt 31. 12. zum 30. 11., obwohl eine Kündi- gung zum Letzten nicht vereinbart wurde) gekündigt, so endet das Dienstverhältnis trotzdem zu dem ange- gebenen Termin.
Der Angestellte hat jedoch Schadenersatzanspruch (Kündigungsentschädigung) bis zum frühest mögli- chen ordnungsgemäßen Kündigungszeitpunkt. WICHTIG! Bei einer vereinbarten oder tatsächlichen Arbeitszeit von weniger als 7,7 Std./Woche gelten die Bestimmungen der §§ 1159, ff ABGB (14 Tage Kündigungsfrist; gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Angestellten).
4) Endet die Lehrzeit zB am 15. Juli, so dauert die Wei- terverwendungszeit bis 31. Dezember. Wird die Lehr- abschlussprüfung vor Ende der Lehrvertragsdauer ab- gelegt, so beginnt die Weiterverwendungszeit mit dem auf die Lehrabschlussprüfung folgenden Montag.
5) Der Angestellte kann sein Dienstverhältnis – sofern nichts anderes vereinbart ist – unter vorheriger Ein- haltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten kündigen (zB Zugang der Kündigungs- Erklärung spätestens am 30. 4. – Ende des Dienstver- hältnisses am 31. 5.). Wir empfehlen, die Kündigung schriftlich durchzuführen.
XVIII. ABFERTIGUNG1)
1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in die- sem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.2)
2. Eine Angestellte mit einer Mindestdienstzeit von
5 Jahren3) im selben Betrieb, die innerhalb der Schutz- frist nach dem Mutterschutzgesetz bzw bei Inan- spruchnahme eines Karenzurlaubes4) nach dem Mut- terschutzgesetz spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärt, das Arbeitsverhältnis auf ei- genen Wunsch nicht mehr fortzusetzen, hat Anspruch auf die Hälfte der ihr nach § 23 Angestelltengesetz zu- stehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 Mo-
natsentgelte. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15 Abs 1a MSchG bleiben für den Abfertigungs- anspruch außer Betracht. Die gleiche Regelung gilt auch für einen männlichen Angestellten, soferne er ei- nen Karenzurlaub nach dem VKG in Anspruch nimmt und seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsver- hältnis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzur- laubes erklärt. Erfolgt die Lösung des Arbeitsverhält- nisses durch den Arbeitgeber, so gilt für die Bemes- sung der Abfertigung das Angestelltengesetz.
3. a) Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den
Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzah- len. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des An- gestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
b) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Er- ben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich ver- pflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbnis- kosten bezahlen.
c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abferti- gungsanspruch nach dem Angestelltengesetz5), so gilt nur der günstigere Anspruch.
4. Abschnitt XVIII Z 1 bis 3 ist auf Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 beginnen, nicht anzuwen- den. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 bestanden haben und für die ein Über- tritt (Teil- oder Vollübertritt) vereinbart wurde, sofer- ne in der Übertrittsvereinbarung nichts anderes fest-
gelegt ist.6)
2. zuzüglich 1/12 Weihnachtsremuneration und 1/12
Urlaubsbeihilfe,
3. zuzüglich des aliquot entfallenden Anteiles allfälli- ger Remunerationen, Provisionen, Zulagen, Bilanz- gelder usw sowie der ständig regelmäßig bezahlten Überstundenentgelte (Überstundenpauschale).
4. Sachbezugswert (Hinzurechnungsbetrag für Pri- vatnutzung des Dienst-Pkw).
Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre un- unterbrochen gedauert hat und
• bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Pensionsantritt ist nicht Voraussetzung) oder
• wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alters- pension bei langer Versicherungsdauer oder
• wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension durch Kündigung seitens des Angestellten endet.
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5. Die Vereinbarung, die für das am 31. 12. 2002 be- stehende Dienstverhältnis den Übertritt nach § 47
BMVG bewirkt, kann vom Mitarbeiter widerrufen wer- den, sofern der Arbeitgeber binnen 3 Wochen ab dem Abschluss der Übertrittsvereinbarung schriftlich Kenntnis vom Widerruf des Mitarbeiters erhält. Der Übertrittsvertrag muss die dreiwöchige Rücktrittsfrist enthalten. Bei Übertrittsverträgen, die die dreiwöchi- ge Rücktrittsfrist nicht enthalten, verlängert sich diese auf 6 Monate ab Vertragsunterfertigung. Die Kollektiv- vertragsparteien empfehlen die Anwendung der im Anhang des Kollektivvertrags angeführten Muster ei-
ner Übertrittsvereinbarung.7)
1) Die Abfertigung beträgt
ab vollendetem 3. Dienstjahr … 2 Monatsentgelte ab vollendetem 5. Dienstjahr … 3 Monatsentgelte ab vollendetem 10. Dienstjahr … 4 Monatsentgelte ab vollendetem 15. Dienstjahr … 6 Monatsentgelte ab vollendetem 20. Dienstjahr … 9 Monatsentgelte ab vollendetem 25. Dienstjahr … 12 Monatsentgelte
Dienstzeiten, die der Angestellte in unmittelbar vo- rausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling beim selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen; die Lehrzeit jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis und die Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbro- chen gedauert haben.
Die Lehrzeit alleine begründet noch keinen Abferti- gungsanspruch. Das monatliche Entgelt besteht aus zB:
1. dem Monatsgehalt des letzten Monates,
) Für Angestellte, die ab 1. 1. 2003 eingetreten sind,
kommt für die Abfertigung das Betriebliche Mitarbei- tervorsorgegesetz zur Anwendung.
3) Alle Zeiten der Dienstleistung (auch Lehrjahre) beim gleichen Arbeitgeber sind anzurechnen (Aus- nahme Karenzurlaub). Nach herrschender Judikatur sind mehrere, kurz unterbrochene Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber unter Umständen als einheit- liches Dienstverhältnis zu betrachten und bei der Be- rechnung der Abfertigung zu berücksichtigen.
4) ACHTUNG! Bei Vorliegen einer Schwangerschaft bitte rechtzeitig Auskünfte einholen!
5) Dieser gebührt nur zur Hälfte der unter 1) genann- ten Ansprüche und nur den gesetzlichen Erben, zu de- ren Erhaltung der Angestellte gesetzlich verpflichtet war (zB minderjährige Kinder). Dieser Abfertigungs- anspruch ist nicht Gegenstand einer Verlassen- schaftsabhandlung.
6) Für Dienstverträge, die ab 1. 1. 2003 abgeschlos- sen werden, gelten die Ziffern 1–3 nicht. Auf diese Dienstverhältnisse ist das „Betriebliche Mitarbeiter- vorsorgegesetz” anzuwenden. Alle Dienstverträge, die bis 31. 12. 2002 abgeschlossen wurden, fallen weiterhin unter die Ziffern 1–3. Bei Übertritten in das neue Abfertigungsrecht muss im Übertrittsvertrag un- bedingt das Weitergelten der Ziffern 1–3 vereinbart werden. Wird diese Vereinbarung nicht getroffen, gel- ten bei Übertritt in das neue Abfertigungsrecht die Zif- fern 1–3 nicht mehr. Bitte verwenden Sie die von den Sozialpartnern ausgearbeiteten und empfohlenen Übertrittsverträge, welche sich im Anhang zum Kol- lektivvertrag befinden (Seiten 65 , 66 ).
7) Bei Übertritt in das neue Abfertigungsrecht empfeh- len wir dringend, Rechtsberatung der GPA einzuholen. Wir verweisen auf die von den Sozialpartnern empfoh- lenen Vertragsmuster, welche sich im Anhang zum Kollektivvertrag befinden (Seiten 65 , 66 ).
Sollten andere Vertragsmuster verwendet werden,
die keine Rücktrittsklausel nach Ziffer 5 enthalten, be-
steht ein zusätzliches Rücktrittsrecht innerhalb von sechs Monaten. ACHTUNG! Die Rücktrittserklärung muss in jedem Fall (drei Wochen bzw sechs Monate) schriftlich erfolgen.
XIX. GEHALTSORDNUNG
Die Gehaltsordnung ist im Anhang des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses
Kollektivvertrages bildet.
XX. VERFALLS- UND VERJÄHRUNGSBESTIMMUNGEN
A. Grundsatz
Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders gere- gelt, sind Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Ar- beitnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Mo- naten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach gel- tend zu machen.1) Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.2)
B. Arbeitszeitaufzeichnungen
1. Der Arbeitgeber hat (außer in den Fällen gemäß
§ 26 Abs 2 bis 5 AZG, zB Gleitzeit, Reisende) laufend Aufzeichnungen über die von seinem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die dem Arbeit- nehmer bis spätestens am Ende der folgenden Ge- haltsperiode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über Betriebsvereinba-
rung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeits-
wurden, nach Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit, sofern gem Ziffer 5 nichts anderes bestimmt ist.6)
5. Werden die Aufzeichnungen nicht geführt, in we- sentlichen Teilen nicht geführt 7) oder werden sie nicht vorgelegt, so beträgt diese Frist 12 Monate 8), sofern wegen des Umfanges des Betriebes diese Aufzeich- nungen vom Arbeitgeber üblicherweise nicht überwie- gend persönlich geführt werden 9) und die Arbeitneh- mer nicht in diese Aufzeichnungen Einsicht nehmen können 10).
C. Zeitguthaben, Zeitausgleich
Bei Abgeltung von Arbeitszeit, Mehrarbeit, Überstun- den und Zuschlägen in Form von Zeitausgleich hat der Arbeitgeber ein Zeitkonto zu führen. Das Zeitkon- to muss mindestens einmal im Quartal dem Arbeit- nehmer zur Bestätigung der Richtigkeit vorgelegt wer-
7)
vertrag (Dienstzettel) verlängert werden.3)
den.
Bestätigt der Arbeitnehmer die Richtigkeit des
2. Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere Arbeitszeitleis- tung, so hat er Ansprüche aufgrund einer höheren Ar- beitszeitleistung innerhalb von 6 Monaten ab Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnung schriftlich geltend zu ma- chen. Für die so geltend gemachten Ansprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB.4)
3. Etwaige seitens des Arbeitnehmers nach dem Ver- fahren gem den Ziffern 1 und 2 nicht geltend gemach- te Arbeitszeiten verfallen nach Ablauf von 2 Mona- ten.5)
4. Werden vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestim- mungen die laufenden Aufzeichnungen nicht geführt oder vorgelegt, so verfallen Ansprüche, sofern sie nicht dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht
Zeitkontos, sind weitere Ansprüche auf Zeitguthaben
ausgeschlossen.8) Wird die Richtigkeit nicht bestätigt, gelten die Bestimmungen unter A.9) Vom Arbeitgeber anerkannte Zeitgutschriften verfallen nicht.
D. In-Kraft-Treten
Abschnitt XX gilt für alle Ansprüche, die ab dem 1. 1.
2001 fällig werden. Vor dem 1. 1. 2001 fällige Ansprü- che verfallen nach den bis 31. 12. 2000 geltenden Fristen, spätestens jedoch am 30. 6. 2001.
1) ACHTUNG! Der Handelskollektivvertrag sieht grundsätzlich für alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis eine Frist zur Geltendmachung von 6 Monaten vor! Wird diese Frist nicht eingehalten, können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer keine offenen Ansprüche einfordern.
Diese Verfallsfrist kann durch Arbeitsvertrag nicht ge- kürzt werden (zB auf nur 3 Monate)! Entsprechende Vereinbarungen sind ungültig.
Offene Ansprüche müssen schriftlich und nur dem Grunde nach geltend gemacht werden. Es muss kein konkreter Geldbetrag geltend gemacht werden. Beispiel:
Im Dezember wurden 5 Überstunden zu wenig ausbe- zahlt. Für die rechtzeitige Geltendmachung reicht fol- gende Forderung:
„15. 12. – 5 Überstunden zu wenig verrechnet.”
Es ist wichtig, die Forderung so abzusenden, dass die- se beim Arbeitgeber spätestens am letzten Tag vor Ablauf der Frist eintrifft.
2) Werden die Ansprüche entsprechend dem Kollek- tivvertrag innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht, verjähren diese, soweit nicht durch KV oder Dienst- vertrag abweichend geregelt, nach 3 Jahren.
Bei der Verjährung von Ansprüchen geht nicht die For- derung als solche unter, sondern es erlischt nur das Recht auf die Durchsetzung dieser Forderung im Kla- geweg. Eine verjährte Forderung kann daher durch Anerkennung wieder aufleben, dh klagbar gemacht werden.
3) Der Arbeitgeber muss Aufzeichnungen über die ge- samte Arbeitszeit vorlegen, also über die geleisteten Normal-, Mehr- und Überstunden. Diese Aufzeichnun- gen sind spätestens am Ende der nächstfolgenden Ge- haltsperiode vorzulegen (zB Arbeitszeit Dezember bis spätestens Ende Jänner). Ab dem Zeitpunkt der Vorla- ge beginnen die Fristen für die Geltendmachung von Unterschriften zu laufen. Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung kann die Vorlagefrist verlän- gert werden. Bei Verlängerung aufgrund des Arbeits- vertrages empfehlen wir unbedingt, dies schriftlich zu machen! Arbeitszeitaufzeichnungen sind Urkunden und wahrheitsgetreu zu führen. Werden unrichtige Korrekturen oder falsche Aufzeichnungen vorgenom- men, kann dies den strafbaren Tatbestand der Urkun- denfälschung darstellen.
4) Sind Aufzeichnungen unrichtig oder fehlen Arbeits- zeiten, kann der/die Angestellte innerhalb von 6 Mona- ten ab Vorlage der Aufzeichnung den höheren An- spruch geltend machen. Solche geltend gemachten Stunden verjähren in weiterer Folge erst nach 3 Jah- ren.
5) ACHTUNG: Werden Arbeitszeitaufzeichnungen durch den/die Angestellte unterschrieben, wird die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigt.
Fehlen Stunden oder wurden Zeiten nicht richtig auf- gezeichnet, muss sofort, jedoch innerhalb von 2 Mona- ten ab dem Vorlagezeitpunkt, der Anspruch dem Grunde nach geltend gemacht werden, ansonsten der Anspruch erlischt.
6) Die Neufassung der Ziffer 4 legt als Generalklausel fest, dass auch weiterhin grundsätzlich einer Verfall- frist von sechs Monaten bei Verstößen gegen die Auf- zeichnungs- und Vorlagepflicht besteht, wenn die Kri- terien der Ziffer 5 als Spezialnorm für bestimmte Ver- gehen nicht zutreffen.
7) Als wesentliche Teile von Arbeitszeitaufzeichnun- gen sind insbesondere zu betrachten:
• Erfassung des Beginns und des Endes der täglichen
Arbeitszeit
• die Aufzeichnung der Pausen
• die Erfassung von Abweichungen vom Arbeitsplan
• die Aufzeichnung zuschlagspflichtiger Zeiträume und von Vor- und Abschlussarbeiten.
8) In diesen angeführten Fällen gilt ab 1. 1. 2011 grundsätzlich eine Verfallfrist von 12 Monaten ab Fäl- ligkeit. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestim- mung des § 26, Ziffer 8 des AZG hinzuweisen. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Frist zur Geltendma- chung der Ansprüche, wenn der Grund des Hemmnis- ses weggefallen ist, zumal das AZG einen ähnlich ge- lagerten Sachverhalt regelt.
9) Von dieser Regelung ausgenommen sind aus- schließlich Vorlagevergehen bei Klein- und Kleinstun- ternehmen, in denen der Arbeitgeber die Arbeitszeit- aufzeichnungen überwiegend als physische Person führt. In diesem Fall und bei Zutreffen des letzten Halbsatzes beträgt die Verfallfrist gem Ziffer 4 weiter- hin 6 Monate. Keinesfalls liegt eine persönliche Füh- rung vor, wenn diese Aufzeichnungen durch beauf- tragte Angestellte (Filialleiter) vorgenommen werden.
10) Damit sich der Arbeitgeber auf die kürzere Verfall- frist von 6 Monaten berufen kann, müssen die Arbeits- zeitaufzeichnungen geführt und so aufgelegt werden, dass die Arbeitnehmer während der Aufzeichnungspe- riode Zugang zu diesen Unterlagen haben und Einsicht nehmen können. Damit ist lediglich die Nichtvorlage von Aufzeichnungen von der 6-Monatsfrist betroffen, nicht aber das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Aufzeichnungen.
XXI. SCHIEDSGERICHT, SCHLICHTUNGSSTELLE
1. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung dieses Kollektivvertrages wird ein Schiedsgericht errichtet. Dieses Schiedsgericht kann seitens der Arbeitgeber von den zuständigen Kam- merorganisationen, seitens der Angestellten von der zuständigen Gewerkschaftsorganisation angerufen werden. Dieses Schiedsgericht hat innerhalb von
3 Monaten ab Anrufung zusammenzutreten.
Das Schiedsgericht besteht aus 3 Vertretern der Ar- beitgeber und 3 Vertretern der Angestellten. Betrifft der Schiedsspruch eine besondere Branchengruppe, so ist dies bei der Zusammensetzung des Schiedsge- richtes sowohl von der Arbeitgeber- als auch von der Angestelltenseite durch die Beiziehung je eines Ver- treters der betreffenden Branche entsprechend zu be-
rücksichtigen.
Der Vorsitzende wird abwechselnd je Sitzung aus den Reihen der Arbeitgeber und Angestellten gewählt und hat nur eine Stimme. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Beisitzer beschlussfähig; es ent- scheidet die Stimmenmehrheit. Kann keine Einigung erzielt werden, dann unterwerfen sich beide Vertrags- partner dem Schiedsspruch des Bundeseinigungsam- tes.
2. Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung am 8. Dezem- ber sollen von einer in jedem Bundesland zu errichten- den, paritätisch besetzten Schlichtungsstelle geklärt werden.
Diese Schlichtungsstelle besteht aus zwei Vertretern
der Arbeitgeber und zwei Vertretern der Angestellten.
XXII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Zur Berechnung der Normalstunde ist das Brutto- monatsgehalt durch 167 zu teilen.
2. Bestehende höhere Gehälter und günstigere ar- beitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In- Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
3. Mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages verlie- ren die Bestimmungen des bisher gültigen Kollektiv- vertrags vom 30. November 2011 ihre Gültigkeit.
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Der Präsident: Dr. Christoph Leitl
Die Generalsekretärin: Mag. Anna Maria Hochhauser
SPARTE HANDEL der WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Die Obfrau:
Bettina Lorentschitsch, MSc MBA
Der Spartengeschäftsführer: Mag. René Tritscher, LL.M.
Der Vorsitzende des Sozialpolitischen Ausschusses: KommR Peter Buchmüller
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Der Vorsitzende: Wolfgang Katzian
Der Geschäftsbereichsleiter: Karl Proyer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Wirtschaftsbereich Handel
Der Vorsitzende: Franz Georg Brantner
Stellvertretender Geschäftsbereichsleiter: Manfred Wolf
ANHANG
GEHALTSORDNUNG
A. ALLGEMEINER TEIL
1.
a) Angestellten ist ein monatliches Mindestentgelt nach den in den Gehaltstafeln nach Beschäfti- gungsgruppen, Berufsjahren und Gehaltsgebieten gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Lehrlingen ist ei- ne monatliche Lehrlingsentschädigung nach den in den Gehaltstafeln nach Lehrjahren und Gehaltsge- bieten gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Der Satz des 4. Lehrjahres gilt für Doppellehrverhältnisse. Arbeitnehmer, die eine Vorlehre oder eine integra- tive Berufsausbildung im Sinne des § 8b BAG ab- solvieren, erhalten folgende Lehrlingsentschädi- gungen:
im 1. Jahr 90 % der für das erste Lehrjahr gebüh- renden Lehrlingsentschädigung,
im 2. Jahr 115 % der für das erste Lehrjahr gebüh- renden Lehrlingsentschädigung,
im 3. Jahr die für das zweite Lehrjahr gebührende
Lehrlingsentschädigung,
im 4. und im 5. Jahr die für das dritte Lehrjahr ge- bührende Lehrlingsentschädigung.
Bei nachträglicher Verlängerung des Lehrverhält- nisses nach § 8b BAG bleibt die zuletzt gebührende Lehrlingsentschädigung so lange unverändert, bis sich nach der vorstehenden Regelung eine höhere Lehrlingsentschädigung ergibt.
Wird die Vorlehre (einschließlich der Berufsschule) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absol- vierung einer Lehrausbildung im gleichen oder ei- nem verwandten Lehrberuf mindestens im Aus- maß des 1. Lehrjahres anzurechnen.
Die in den Gehaltstafeln angeführten Bruttomo- natsgehälter und Bruttomonatslehrlingsentschä- digungen sind Mindestsätze.
b) Für die Einstufung der Angestellten in die Gehalts- gebiete ist der Ort ihrer Tätigkeit maßgebend.1)
c) Bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung im Sinne der §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 1 AngG ist der aliquote Teil der in den Gehaltstafeln dieses Kollektivvertrages festgesetzten Mindestgehaltssätze zu bezahlen.2) Das Gleiche gilt für die Bemessung der Urlaubsbei- hilfe und der Weihnachtsremuneration. Derartige Teilzeitbeschäftigungen fallen unter die Bestim- mungen dieses Kollektivvertrages.
d) Bei Platzvertretern und Reisenden mit Provision gelten die in den Gehaltstafeln angeführten Ge- haltssätze als Durchschnittseinkommen der letz- ten 12 Monate. Unter Einrechnung der Sonderzah- lungen gem Abschnitt D hat der Jahresbezug min- destens dem 14-fachen des zutreffenden Mindest- gehaltes zu entsprechen.
e) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufs- schulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen und so zu erset- zen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 50 Pro- zent der jeweiligen Lehrlingsentschädigung ver- bleiben.
f) Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine För- derung gemäß der Richtlinie zu § 19c des BAG und absolviert der Lehrling beim erstmaligen An- tritt die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder aus- gezeichnetem Erfolg, erhält der Lehrling eine ein- malige Prämie.7)
Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg
€ 100,– und bei ausgezeichnetem Erfolg € 150,–.
Bestehende betriebliche Prämienzahlungen kön- nen angerechnet werden.8)
Alle Lehrlinge des entsprechenden Lehrjahres sind verpflichtet, den „Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit“ gemäß der Richtlinie zu absolvie-
ren.9)
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie des Bundes-Berufsbildungsbeirates zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gem
§ 19c BAG führt zum Entfall dieses Anspruches.10)
2.
a) Für die Einreihung eines Angestellten in eine Be- schäftigungsgruppe laut dem unter F. festgelegten Beschäftigungsgruppenschema ist lediglich die Art seiner Tätigkeit maßgebend.
b) Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekenn- zeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Ein- reihung in diejenige Gruppe, die der überwiegen- den Tätigkeit entspricht.3)
c) Für Filialleiter können über die Regelung der Ge- hälter und Arbeitsbedingungen betriebsweise zwi- schen Arbeitgeber und gesetzlicher Betriebsver- tretung unter Mitwirkung der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Handel, Vereinbarungen ge- troffen werden. In Betrieben, in denen solche Son- dervereinbarungen abgeschlossen werden, müs- sen die Filialleiter mindestens die Gehaltssätze der Beschäftigungsgruppe 3 erreichen.
d) In Betriebsvereinbarungen können über die Ge- währung von Reisekosten- und Aufwandsentschä- digungen sowie von Mankogeldern Regelungen vereinbart werden, soweit günstigere kollektivver- tragliche Regelungen nicht bestehen.
3.
a) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäfti- gungsgruppe oder vorübergehende Stellvertre- tung eines Angestellten einer höheren Beschäfti- gungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als un- unterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wo- chen bei Krankheit dauert, begründet keinen An- spruch auf Erhöhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Beschäfti- gungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe.
b) Stellvertreter von Filialleitern erhalten auf die Dauer der Stellvertretung, wenn eine Übernahms- oder Übergabsinventur vorgenommen wird, vom ersten Tag der Vertretung an das niedrigste Gehalt jener Beschäftigungsgruppe, welcher der beur- laubte oder erkrankte Filialleiter angehört, min- destens jedoch um 5 Prozent mehr, als ihr Verkäu- fergehalt beträgt.
4. Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels Geltend- machung mit Ablauf von einem Jahr. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungs- frist des § 1486 ABGB aufrecht. Übergangsbestim- mung: Die einjährige Verfallsfrist gilt für Ansprüche, die ab dem 1. 1. 2001 fällig werden. Vor dem 1. 1.
2001 fällige Ansprüche verfallen nach 2 Jahren, spä- testens jedoch am 31. 12. 2001.4)
5. Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestim- mungen des Angestelltengesetzes.5) Jedem Arbeit- nehmer ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung aus- zuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
6. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltsta- feln gelten nur die Jahre der praktischen Angestellten- tätigkeit sowie die Jahre der Tätigkeit als selbstständi- ger Kaufmann (= gewerbliche Tätigkeit).6) Lehrzeit
oder die die Lehrzeit gemäß F. II, j, ersetzenden drei Angestelltendienstjahre fallen nicht darunter. Die Zei- ten des Präsenz- und Zivildienst werden nur dann als Berufsjahre gewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestellten- bzw Lehrverhältnis bestanden hat. Bei Angestellten, die vor Einziehung zum Präsenz- oder Zivildienstes in keinem Arbeitsverhältnis stan- den, aber eine Handelsschule oder eine entsprechend höhere kaufmännische Schule vollendet hatten, ist der Präsenz- oder Zivildienst mindestens zur Hälfte nach einjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses anzu- rechnen.
Karenzurlaube, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 10 Monaten als Berufsjahre gewertet. Dies gilt für Karenzurlaube, die ab dem
1. 1. 2012 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzurlaube nach Mehrlingsgeburte- n.6a)
Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstver- hältnis vor, so wird für die Anrechnung von Berufsjah- ren (gemäß Abschnitt XV und Gehaltsordnung) die für den Angestellten günstigere Variante zur Anwendung gebracht.6b)
7. Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann, Großhan- delskaufmann, Bürokaufmann, Drogist, Fotokauf- mann, Buchhändler, Musikalienhändler, Kunsthändler,
Buch‑, Kunst- und Musikalienhändler, Waffen- und
Munitionshändler, EDV-Kaufmann, Gartencenterkauf- mann ersetzt ein Berufsjahr.
Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung noch wäh- rend der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes abge- legt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Berufsjahres mit Beginn der Weiterverwendungszeit gem Ab- schnitt XVII, Ziffer 2. Wird eine derartige Lehrab- schlussprüfung während der Weiterverwendungszeit gem Abschnitt XVII, Ziffer 2 oder später abgelegt, er- folgt die Anrechnung dieses einen Berufsjahres mit dem der Lehrabschlussprüfung folgenden Monatsers- ten.
Die erfolgreich abgeschlossene Handelsakademie und die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Han- delsassistent ersetzen jeweils zwei Berufsjahre. Günstigere generelle und individuelle Regelungen oder betriebliche Übungen werden dadurch nicht be- rührt.
8. Die im Ausland zurückgelegten Vordienstzeiten, so- fern sie aufgrund des Handelsangestelltenkollektiv- vertrages anerkannt werden, sind bei Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen, wenn diese nach- gewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
9. Die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vor- dienstzeiten werden als Berufsjahre angerechnet, so- fern die Tätigkeit im Handelsbetrieb inhaltlich der Tä-
tigkeit im öffentlichen Dienst ähnlich ist oder ihr gleichkommt und die im öffentlichen Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse Verwendung finden.
10. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere Berufsaltersstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufs- jahres fällt.
11. Zur Erfüllung der in diesem Kollektivvertrag neu festgesetzten Mindestsätze ist zum Vergleich nur das bisher bezahlte Bruttomonatsgehalt heranzuziehen.
1) Für die Zugehörigkeit zum betreffenden Gehaltsge- biet ist der Dienstort maßgebend, an dem die Dienst- leistung erbracht wird; dieser muss nicht mit dem Sitz des Unternehmens ident sein.
2) Berechnung Kollektivvertragsgehalt : 167 (durch- schnittliche Anzahl der Stunden im Monat) x (verein- barte wöchentliche Arbeitszeit) x 4,33 (durchschnittli- che Anzahl der Wochen im Monat) = Teilzeitgehalt.
3) Eine überwiegende Tätigkeit liegt dann vor, wenn diese in mehr als der Hälfte der Arbeitszeit verrichtet wird.
4) Die Geltendmachung sollte aus Gründen der Be-
Beachten Sie auch die zusätzlichen Anrechnungsbe- stimmungen für Karenzurlaube und jene der Punk- te 7–9.
6a) Der Karenzurlaub, welcher aus Anlass des ersten
Kindes in Anspruch genommen wird und welcher am
1. 1. 2012 oder später angetreten wurde, wird auch für die Berechnung der Berufsjahre im Höchstausmaß von 10 Monaten berücksichtigt. Die Anrechnung er- folgt sowohl beim selben Dienstgeber als auch bei ei- nem späteren Dienstgeberwechsel. Diese Höchstan- rechnung gilt auch bei Mehrlingsgeburten.
6b) Liegt während einer Karenz parallel ein Dienstver- hältnis vor (zB Teilzeit oder geringfügige Beschäfti- gung als Angestellte/r), so wird die Karenz nur dann angerechnet, wenn das Ausmaß der anrechenbaren Zeit größer ist als jene, die sich aus dem Angestellten- dienstverhältnis ergibt. Es ist immer der günstigere Anspruch anzurechnen.
7) Die Prämienregelung gilt für Lehrlinge, die erstma- lig zur Lehrabschlussprüfung antreten, ein wiederhol- tes Antreten führt zu keinem Prämienanspruch im Sin- ne der lit f). Voraussetzung der Prämiengewährung ist weiters, dass der Ausbildungsbetrieb Förderungen im Sinne der Förderrichtlinien zum § 19c BAG erhält.
8
weisbarkeit schriftlich erfolgen.
5) Das Gehalt hat spätestens am Letzten eines Monats dem Angestellten zur Verfügung zu stehen; bei bar- geldloser Gehaltszahlung spätestens am letzten Banktag im Monat. Dem Angestellten muss ermög- licht werden, das Gehalt zu beheben (wenn notwen- dig, während der Dienstzeit, gem § 8 Abs 3 AngG unter Fortzahlung des Entgelts).
6) Alle Zeiten (unabhängig von ihrer Dauer) eines An- gestelltendienstverhältnisses sind für die Berechnung der Berufsjahre anzurechnen (ACHTUNG! Punkt I. im Teil F beachten – Seite 42 ).
) Gewährt ein Ausbildungsbetrieb bereits freiwillige
Prämienzahlungen bei der Lehrabschlussprüfung, können diese bis zum Gesamtwert angerechnet wer- den. Beträgt die freiwillige Leistung weniger als die angeführten Beträge, ist der entsprechende Diffe- renzbetrag zu bezahlen.
9) Die Teilnahme am „Praxistest“ durch den Lehrling ist Voraussetzung für die Zahlung der Prämie.
10) Sofern es zu Änderungen bzw Aufhebung der För- derrichtlinie kommt, tritt die Prämienregelung mit In- Kraft-Treten der Änderung bzw Aufhebung außer Kraft. In diesem Fall wird die GPA-djp unverzüglich Verhandlungen über eine Verlängerung der Prämien-
regelung bzw eine Übergangsregelung aufnehmen.
B. WEIHNACHTSREMUNERATION1)
a) Mit Ausnahme der Platzvertreter mit Provision und der Reisenden mit Provision erhalten alle Angestellten und Lehrlinge spätestens am 1. Dezember eine Weih- nachtsremuneration. Diese beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes bzw der im November ausbezahl- ten Lehrlingsentschädigung.
b) Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berech-
net nach dem letzten Monatsgehalt bzw nach der letz- ten monatlichen Lehrlingsentschädigung.
c) Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehr- zeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremu- neration aus dem aliquoten Teil der letzten monatli- chen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Been- digung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltes) zusammen.
d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unter- schiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung be- rechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter An- spruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet kei-
ne Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge
eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Ge- währung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheini- gung über die Ursache der Dienstverhinderung ver- langen.
f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht ge-
kürzt werden.
C. URLAUBSBEIHILFE2)
a) Mit Ausnahme der Platzvertreter mit Provision und der Reisenden mit Provision erhalten alle Angestellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres ge- setzlichen Urlaubes3), falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Ur- laubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spä- testens aber am 30. Juni, eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 Prozent des im Zeitpunkt des Urlaubsant- rittes bzw am 30. Juni zustehenden Bruttomonatsge- haltes2) bzw der monatlichen Lehrlingsentschädi- gung. Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des Ar- beits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.
b) Den während eines Kalenderjahres eintretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe le- diglich der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Ur- laubsbeihilfe am 31. Dezember des laufenden Kalen- derjahres, berechnet nach der Höhe des Dezemberge- haltes bzw der Dezemberlehrlingsentschädigung, auszubezahlen.
c) Den während des Kalenderjahres austretenden An- gestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe eben- falls der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, und zwar be- rechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt bzw nach der letzten Lehrlingsentschädigung.
d) Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Urlaubs- beihilfe aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und dem aliquoten Teil des Bruttomonatsgehaltes zusammen.
e) Wenn ein Angestellter oder Lehrling nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubs- beihilfe sein Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vor- zeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezo- gene Urlaubsbeihilfe auf seine ihm aus dem Arbeits- verhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrech-
nung bringen lassen.4) Diese Anrechnung gilt in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses unab- hängig von der Beendigungsform.
(Der letzte Satz gilt ab 1. Jänner 2007)
f) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unter- schiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung be- rechnet sich die Urlaubsbeihilfe nach dem Durch- schnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.5)
g) Der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe wird durch Zei- ten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwen- dung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Frei- zeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
h) Auf die Urlaubsbeihilfe sind die bereits bisher aus Anlass des Urlaubes oder Erholung gewährten beson- deren Zuwendungen einzurechnen.
Soweit darüber hinausgehende Regelungen bestehen, werden dieselben durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
1) Für die Berechnung der Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe ist das Kalenderjahr maßgebend. Für Platzvertreter und Reisende gilt Teil D.
2) Überstundenpauschale, laufende Überstunden, Prämien, Provisionen, Zulagen und Zuschläge zählen im Regelfall nicht zum Gehalt; Mehrstunden von Teil- zeitbeschäftigten sind bei der Berechnung der Son- derzahlungen jedoch zu berücksichtigen.
ACHTUNG auf günstigere betriebliche Übungen!
3) Wird zB im Februar mindestens die Hälfte des Ur- laubes konsumiert, gebührt die volle Urlaubsbeihilfe vor Antritt dieses Urlaubes.
4) Im unwahrscheinlichen Fall, dass ein Arbeitnehmer wegen Antrittes des größeren Teiles des Erholungsur- laubes den vollen Urlaubszuschuss erhält, hat der Ar- beitgeber das Recht, bei jeder Beendigung des Dienst-
verhältnisses innerhalb der ersten sechs Monate, den zu viel ausbezahlten Urlaubszuschuss rückzuverrech- nen.
5) Bei Berechnung der Weihnachtsremuneration bzw der Urlaubsbeihilfe ist der Durchschnitt der letzten
13 Wochen vor Fälligkeit heranzuziehen.
Beispiel:
Vereinbarte Arbeitszeit: 20 Wochenstunden
Tatsächliche Ar-
beitszeit: 1. – 6. Woche 25 Wochenstunden
7. – 13. Woche30 Wochenstunden
Berechnung: 6 x 25 = 150 Stunden
7 x 30 = 210 Stunden
360 : 13 = 27,70 Stunden
Die jeweilige Sonderzahlung wird berechnet auf der
Basis von 27,7 Stunden und nicht von 20 Stunden.
D. SONDERZAHLUNGEN FÜR PLATZVERTRETER MIT PROVISION UND REISENDE MIT PROVISION
a) Platzvertreter mit Provision und Reisende mit Pro- vision, die neben der Provision ein Fixum beziehen, er- halten als Sonderzahlungen eine Weihnachtsremune- ration in Höhe des Novemberfixums und eine Urlaubs- beihilfe in Höhe des zum Zeitpunkt des Urlaubsantrit- tes bzw am 30. Juni zustehenden Fixums.1) Als Fällig- keitstermine gelten die unter B. und C. festgelegten Termine.
b) Platzvertreter und Reisende, mit denen nur Provi- sionen vereinbart sind, erhalten spätestens am
31. Dezember Sonderzahlungen in dem Ausmaß, als sie mit ihrem im abgelaufenen Kalenderjahr ins Ver- dienen gebrachten Provisionseinkommen einschließ- lich Urlaubsentgelt und allfälligem Krankenentgelt, aber ausschließlich Überstundenentgelt, das 14-fache des Durchschnittssatzes nach Beschäftigungsgruppe
3 bzw 4 nicht erreicht haben.2)
c) Für die während des Kalenderjahres eintretenden und austretenden Platzvertreter und Reisenden sind
die Aliquotierungsbestimmungen unter B. und C. er- gänzend und sinngemäß heranzuziehen.
d) Soweit günstigere Regelungen bestehen, werden dieselben durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
1) Wird zB ein Fixum unter den Kollektivvertrags-Sät- zen vereinbart, dann ist am Jahresende zu prüfen, ob das gesamte Brutto-Jahreseinkommen – bestehend aus Fixum, Sonderzahlungen, Provisionen (ein- schließlich Urlaubs- und Krankenentgelt, aber aus- schließlich Überstundenentgelt) – mindestens das
14-fache der Kollektivvertrags-Sätze nach der Be- schäftigungsgruppe 3 bzw 4 ergibt.
2) Ausnahme: für Platzvertreter und Reisende, die der Gehaltstafel d) unterliegen, sind die Weihnachtsre- muneration und Urlaubsbeihilfe vom jeweiligen mo- natlichen Kollektivvertragsgehalt zu berechnen, auch wenn sie das 14-fache des Durchschnittssatzes über-
schritten haben sollten.
E. GEHALTSGEBIETE UND GEHALTSTAFELN
1. Gehaltsgebiete
a) Gehaltsgebiet A
Alle Orte der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Ti- rol und Wien.
b) Gehaltsgebiet B
Alle Orte des Bundeslandes Salzburg und des Bun- deslandes Vorarlberg.
2. Gehaltstafeln
a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel.
b) Fotohandel.
c) Drogenhandel.
1. Drogengroßhandel,
2. Drogenkleinhandel.
d) Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften; Buch‑, Kunst- oder
Musikalienverlag.
e) Großhandel mit Eisen und Eisenwaren, Metallen und Metallwaren, Röhren, Fittings und sanitärem Installationsbedarf laut Firmenliste.
f) Warenhäuser.
g) Kohlengroßhandel Wien, Papiergroßhandel Wien laut Firmenliste, Textil-, Bekleidungs- und Schuh- handel Wien.
h) Tabaktrafiken.
F. BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENSCHEMA
Zum 1. 1. 2006 treten Änderungen in Kraft. Bestehende Einstufungen bleiben davon unberührt.
Erläuterung: Für alle Angestellten, die bis zum 31. 12. 2005 eingetreten sind, gilt das
Beschäftigungsgruppenschema in der alten Fassung (siehe Seite 59 ).
I. Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf
sind einzustufen in
Beschäftigungsgruppe 1
Nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der Beschäftigungsgruppe 1 erfolgt die Ein- stufung in das 1. Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Beschäftigungsgruppe (2–6).
II. Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf
sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäfti- gungsgruppe (2–6) einzustufen.
Für ab dem 1. 1. 2006 begründete Dienstverhältnisse gilt:
Der Angestellte wird weiters in die seiner Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe (2–6) einge-
stuft, wenn er über eine abgeschlossene Berufsausbil- dung im gewerblich/industriellen Bereich verfügt und eine dieser Ausbildung entsprechende, fachlich aus- gerichtete Tätigkeit im Handelsbetrieb tatsächlich ausübt.
Als kaufmännische Lehrberufe gelten:
a) Vor In-Kraft-Treten des Berufsausbildungsgeset- zes Kaufmännischer Lehrling (Kaufmannsgehilfe)
b) Nach In-Kraft-Treten des Berufsausbildungsgeset- zes mit 1. 1. 1970
Einzelhandelskaufmann/Einzelhandel (mit
Schwerpunkten) Großhandelskaufmann Drogist
Fotokaufmann Buchhändler Musikalienhändler Kunsthändler
Buch‑, Kunst- und Musikalienhändler
Waffen- und Munitionshändler Bürokaufmann Industriekaufmann
EDV-Kaufmann
Gartencenterkaufmann
c) Sportartikelmonteur
d) Spediteur
Die abgeschlossene Lehrzeit in einem der genannten kaufmännischen Lehrberufe wird ersetzt
a) durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsaka- demie im Sinne des § 74 SCHOG oder einer Son- derform derselben im Sinne des § 75 SCHOG;
b) durch den erfolgreichen Besuch einer berufsbild- enden höheren Schule im Sinne der §§ 72 und 76
SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne der §§ 73 und 77 SCHOG, soweit die erworbenen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbetrieb Ver- wendung finden;
c) durch den erfolgreichen Besuch einer allgemein- bildenden höheren Schule im Sinne des § 36
SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 37 SCHOG;
d) durch den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule vor Auswirkung des SCHOG;
e) durch den erfolgreichen Besuch einer Handels- schule im Sinne des § 60 SCHOG oder einer drei- jährigen Sonderform derselben im Sinne des § 61
SCHOG;
f) durch den erfolgreichen Besuch einer zweiklassi- gen Handelsschule vor Auswirkung des SCHOG und ein Angestelltendienstjahr;
g) durch den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule im Sinne der §§ 58 und 59 SCHOG, soweit die erwor- benen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbe- trieb Verwendung finden;
h) durch eine erfolgreich abgelegte Lehrabschluss- prüfung in einem der genannten Lehrberufe, wenn eine ausnahmsweise Zulassung zur Lehrab- schlussprüfung gem § 23 Abs 5 BAG erfolgt ist;
i) bei Stenotypisten durch die erfolgreich abgelegte Handelskammerprüfung über 150 Silben in der Mi- nute;
j) durch eine dreijährige praktische Angestelltentä- tigkeit.
Als erfolgreicher Besuch einer Schule gem lit a) bis g) gilt ein solcher im Sinne des § 2 der Verordnung BGBl Nr 214/89.
Beschäftigungsgruppe 2
Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen
zB
a) Im Ein- und Verkauf:
Verkäufer, soweit sie nicht in eine höhere Beschäfti- gungsgruppe einzustufen sind
Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, so- weit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
b) Lager und Logistik:
Angestellte, soweit sie nicht in eine höhere Be- schäftigungsgruppe einzustufen sind
c) Im Büro und Rechnungswesen:
Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhal- tung
Kalkulation
Lohn- und Gehaltsverrechnung
Kassiere, soweit sie nicht in eine höhere Beschäfti- gungsgruppe einzustufen sind
Fakturierung
Schreibkräfte, soweit sie nicht in eine höhere Be- schäftigungsgruppe einzustufen sind
Rezeption, Empfang
d) In der Datenverarbeitung:
Datenerfasser
Hilfsoperator
Hilfskräfte in der Datenverarbeitung
Technische Hilfskräfte Techniker in Ausbildung Bedienungspersonal an Hilfsmaschinen
e) Im technischen Dienst:
Telefonisten, soweit sie nicht in eine höhere Be- schäftigungsgruppe einzustufen sind
Techniker in Ausbildung
Fuhrparkbetreuer
Angestellte in der Dekoration, soweit sie nicht hö- her einzustufen sind
Angestellte im technischen Kunden- oder Be- triebsdienst, soweit sie nicht höher einzustufen sind
Beschäftigungsgruppe 3
Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tä- tigkeiten selbstständig ausführen
zB
a) Im Ein- und Verkauf:
Erste Verkäufer
Verkäufer mit besonderen Fähigkeiten, zB
a) Verkäufer, die regelmäßig Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache führen, wobei in gemischt- sprachigen Gebieten die heimischen Sprachen nicht als Fremdsprache gelten
b) Verkäufer, bei deren Aufnahme Fremdsprachen- kenntnisse gefordert werden
c) Fahrverkäufer, die neben der Zustelltätigkeit re- gelmäßig Verkaufsgespräche führen und inkas- sieren bzw anstelle des Inkassos entsprechende Verkaufsabrechnungen durchführen
Verkäufer, die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling aus- bilden)
Ein- und Verkaufsangestellte im Großhandel mit
Drogeriewaren
EDV-Fachverkäufer
Filialleiter, soweit sie nicht in eine höhere Beschäfti- gungsgruppe einzustufen sind
Leiter von Abteilungen, soweit sie nicht in eine hö- here Beschäftigungsgruppe einzustufen sind Verkäufer, die entsprechend ihrer Aufgabe den Fi- lialleiter in erheblichem Ausmaß vertreten
Kassiere mit Kassenaufsichtsverantwortung, sowie sie nicht höher einzustufen sind
Kassiere an Sammelkassen
Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, soweit sie nicht in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen sind
Verkäufer, die aufgrund des Lehrvertrags für die Lehrlingsausbildung verantwortlich sind und die Ausbildnerprüfung absolviert haben
Angestellte im Einkauf, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig Angebote einholen und/ oder bearbeiten, Waren bestellen oder nach voran- gegangenen Dispositionen abrufen, einschließlich der Überwachung von Fristen, Terminen und Kondi- tionen
b) Lager und Logistik:
Lagererste, wenn mehrere Arbeitnehmer im Lager beschäftigt sind
Kommissionäre
Selbstständige Expedienten
Angestellte mit entsprechendem Verantwortungs- bereich in der Logistik
c) Im Büro und Rechnungswesen:
Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Führung von Konten betraut sind
Kalkulanten
Statistiker
Angestellte, die eine Registratur oder ein Archiv selbstständig führen
Sachbearbeiter
Fakturisten
Ladenkassiere in Selbstbedienungsläden
Kassiere, die auch mit buchhalterischen Arbeiten beschäftigt sind
Rechnungsprüfer
Lohn- und/oder Gehaltsverrechner Zolldeklaranten/Frachttarifeure Reklamationsbearbeiter
Angestellte, die den Schriftverkehr bzw die Korres- pondenz überwiegend nach allgemeinen Angaben durchführen
Angestellte, die überwiegend fremdsprachigen
Schriftverkehr nach Vorlage durchführen
d) In der Datenverarbeitung: Datenerfasser mit Sachbearbeiterfunktion Arbeitsvorbereiter
Operator
Anwendungsbetreuer (Helpdesk/Support) EDV-Techniker
Assistenten der Berufe der höheren Beschäfti- gungsgruppen im Bereich der Datenverarbeitung Programmierer, soweit sie nicht in eine höhere Be- schäftigungsgruppe einzustufen sind Internetbetreuer (Webmaster)
Netzwerkbetreuer (-administrator)
e) Im technischen Dienst:
Telefonisten, die regelmäßig Auskünfte in mind.
1 Fremdsprache geben
Telefonisten in Callcentern, die qualifizierte Aus- künfte bzw Beratung geben
Telefonisten mit besonders intensiver Beanspru- chung
Dekorateure
Grafiker
Angestellte, die mit der Instandhaltung und In- standsetzung von Betriebsanlagen betraut sind (Haustechniker)
Techniker im Kundendienst
Angestellte, die Maschinen oder technische Geräte vorführen und Bedienungspersonal von Kunden unterweisen
Fuhrparkbetreuer, die für Betriebs- und Verkehrssi- cherheit, Einsatzbereitschaft und Verfügbarkeit verantwortlich sind
Beschäftigungsgruppe 4
Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit
zB
a) Im Ein- und Verkauf:
Erster Verkäufer mit selbstständiger Einkaufsbefug- nis
Einkäufer
Erste Sortimenter (Erste Verkäufer) im Buchhandel, die als solche aufgenommen oder ernannt worden sind oder denen ständig mehr als 5 gelernte Buch- händler unterstehen
Verkäufer von EDV-Systemen
Filialleiter, die selbstständig über Waren, Lagerhal- tung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen tref- fen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsför- dernde Maßnahmen durchführen, zur selbstständi- gen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen
Leiter von Großfilialen bzw von mehreren Filialen, soweit sie nicht in die Beschäftigungsgruppe 5 ein- zustufen sind
Leiter großer Abteilungen, sofern sie nicht höher einzustufen sind
Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, die schwierige Produktberatungen durchführen und zum Abschluss von Geschäften sowie zur Disposi- tion über Preis und Konditionen berechtigt sind
b) In Lager und Logistik:
Lager-/Logistikleiter, die für Wareneingang, La- gerhaltung und Warenausgang verantwortlich sind Expeditoren im Musikalienhandel
c) Im Büro und Rechnungswesen: Selbstständige Buchhalter Selbstständige Kalkulanten Selbstständige Statistiker Hauptkassiere
Controller
Kassiere, die neben der Kassiertätigkeit die Ab- rechnung ausländischer Zahlungsmittel, geldwer- ter Zahlungsmittel, Kreditkartenabrechnungen und den Verkehr mit Geld- und Kreditinstituten durchführen
Exportfakturisten
Fremdsprachige Korrespondenten
Dolmetscher
Personalreferenten
Assistenten des Betriebsinhabers oder der mit der Führung des Betriebes verantwortlich beauftrag- ten Angestellten
Zolldeklaranten, die der Behörde gegenüber ver- antwortlich sind
d) In der Datenverarbeitung: Leiter Operating Systemberater
EDV-Organisator Datensicherheitsspezialist Datenbankadministrator/-entwickler Internetentwickler Netzwerktechniker
SAP-Berater
Selbstständiger Programmierer (Softwareent- wickler)
Systembetreuer (Systemanalytiker, -administra- tor, -entwickler)
EDV-Techniker, die Tätigkeiten von erhöhter
Schwierigkeit selbstständig durchführen
EDV-Trainer
Webdesigner
EDV-Projektleiter
Technikerausbilder, die ausschließlich mit Ausbil- dungsaufgaben betraut sind
Gruppenleiter im technischen Kundendienst, de- nen bis zu 20 Kundendiensttechniker unterstellt sind
e) Im technischen Dienst:
Dekorateure, die nach eigenen Entwürfen arbeiten Grafiker, die nach eigenen Entwürfen arbeiten Sicherheitsfachkräfte
Angestellte im betrieblichen Dienst oder im Kun- dendienst, die aufgrund entsprechender Ausbil- dung oder mehrjähriger praktischer Erfahrung selbstständige Tätigkeiten von erhöhter Schwierig- keit zur technischen Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung durchführen
Röstmeister in Kaffeeröstereien
Leiter der KFZ-Werkstätte in KFZ-Unternehmen Leiter des technischen Kundendienstes Einrichtungsplaner, die im Rahmen der Verkaufsbe- ratung die Einrichtung und Ausstattung von Räu- men mit Möbeln und Waren der Raumausstattung technisch und kostenmäßig selbstständig planen und gestalten
Korrektoren in Verlagen
Hersteller in Verlagen
Beschäftigungsgruppe 5
Angestellte mit Dispositions- und/oder Anwei- sungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbstständig und verantwortlich ausführen oder
Angestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezial- kenntnisse und praktische Erfahrung erforder- lich sind, selbstständig und verantwortlich aus- führen
zB
a) Im Ein- und Verkauf:
Selbstständige Einkäufer
Selbstständige Leiter von im Firmenbuch eingetra- genen Zweigniederlassungen im Pharmagroßhan- del
Leiter von Verkaufsabteilungen in EDV-Vertriebsfir- men oder in Großbetrieben
Leiter von mehreren Großfilialen
b) In Lager und Logistik:
Leiter von Lager- und Logistikbereichen mit Dispo- sitions- und Führungsverantwortung für mindes- tens 20 Arbeitnehmer
Leiter der Logistik in Großbetrieben
Expeditleiter im Pharmagroßhandel mit Disposi- tionstätigkeit
c) Im Büro und Rechnungswesen:
Bilanzbuchhalter
Leiter der Buchhaltung
Hauptkassiere in Großbetrieben
Leiter des Kassenwesens Betriebsleiter in Großbetrieben Leiter des Personalwesens Leiter der Marketingabteilung
Angestellte, die Assistenztätigkeit mit Disposi- tions- und/oder Anweisungstätigkeit selbstständig und verantwortlich ausführen
d) In der Datenverarbeitung:
Leiter der Systemberatung/-betreuung
Leiter von Programmiergruppen
Leiter einer EDV-Abteilung
Leiter im technischen Kundendienst im EDV-Be- reich, denen mehr als 20 Kundendiensttechniker unterstellt sind
e) Im technischen Dienst:
Leiter der Dekoration
Leiter einer KFZ-Großwerkstätte in KFZ-Unterneh- men
Leiter eines organisatorisch selbstständigen tech- nischen Kundendienstes
Leiter eines organisatorisch selbstständigen Fuhr- parks, die für Einsatz, Wartung, Instandhaltung der verwendeten Kraftfahrzeuge sowie für alle technisch und verkehrsrechtlich erforderlichen Kontrollen verantwortlich sind
Leiter von wissenschaftlichen Abteilungen Lektoren im Buch‑, Kunst- oder Musikalienverlag Erste Hersteller im Buch‑, Kunst- oder Musikalien-
verlag
Beschäftigungsgruppe 6
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und mehrjähriger praktischer Erfahrung, die eine leitende, das Unternehmen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich entscheidend beeinflussende Stellung einnehmen
zB
Im Firmenbuch eingetragene bevollmächtigte Ange- stellte mit entsprechendem Verantwortungsbereich (zB Prokuristen)
Selbstständige Leiter von EDV-Abteilungen, die für Problemanalyse, Programmierung, Datenerfassung und Datenverarbeitung verantwortlich sind Verkaufsdirektoren mit Prokura in EDV-Vertriebsfir- men
Leiter des technischen Kundendienstes mit Prokura und mehr als 20 unterstellten Kundendiensttechni- kern in EDV-Vertriebsfirmen
Cheflektoren im Buch‑, Kunst- oder Musikalienverlag
G. AUFRECHTERHALTUNG DER ÜBERZAHLUNGEN
1. Die am 31. Dezember 2012 bestehenden Überzah- lungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegen- über den ab 1. Jänner 2013 erhöhten kollektivvertrag- lichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten.
2. Für Platzvertreter mit Provision und Reisende mit Provision gemäß Beschäftigungsgruppe 3 bzw 4 gilt Punkt 1 nur hinsichtlich jener Fälle, in denen ein Fixum vereinbart wurde.
Liegt der Betrag dieses Fixums höher als der jeweils zustehende kollektivvertragliche Durchschnittssatz
gemäß Beschäftigungsgruppe 3 bzw 4, ist die euromä- ßige Differenz zwischen Fixum und kollektivvertrag- lichem Durchschnittssatz gemäß Beschäftigungs- gruppe 3 oder 4 aufrechtzuerhalten.
Liegt der Betrag dieses Fixums niedriger als der je- weils zustehende kollektivvertragliche Durchschnitts- satz gemäß Beschäftigungsgruppe 3 oder 4, ist das Fi- xum so zu erhöhen, dass die bestehende Differenz zwischen Fixum und kollektivvertraglichem Durch- schnittssatz gemäß Beschäftigungsgruppe 3 oder 4 unverändert aufrecht bleibt.
GEHALTSTAFELN (1. 1. 2013)
A) ALLGEMEINER GROSS- UND KLEINHANDEL
Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundes- ländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehalts-
Beschäftigungsgruppe 4
Gebiet A Gebiet B
gebiet B für Salzburg und Vorarlberg.
Beschäftigungsgruppe 1
a) Ferialarbeitnehmer, das sind An- gestellte, die höchstens drei Mo- nate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind
Im 1., 2., 3. Angestelltendienst-
Gebiet A Gebiet B
im 1. Berufsjahr …………………. 1.484,00 1.532,00 im 3. Berufsjahr …………………. 1.551,00 1.604,00 im 5. Berufsjahr …………………. 1.620,00 1.675,00 im 7. Berufsjahr …………………. 1.800,00 1.859,00 im 9. Berufsjahr …………………. 2.018,00 2.086,00 im 10. Berufsjahr ………………… 2.222,00 2.297,00 im 12. Berufsjahr ………………… 2.352,00 2.432,00 im 15. Berufsjahr ………………… 2.532,00 2.617,00
im 18. Berufsjahr ………………… 2.581,00 2.668,00
jahr ……………………………. 1.204,00 1.236,00
b) Sonstige Angestellte
Im 1., 2., 3. Angestelltendienst-
jahr ……………………………. 1.301,00 1.333,00
Beschäftigungsgruppe 2
Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge- haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).
|
Beschäftigungsgruppe 5
im 1. Berufsjahr …………………. | 1.391,00 | 1.426,00 | Beschäftigungsgruppe 6
im 5. Berufsjahr …………………. 2.509,00 2.594,00 im 10. Berufsjahr ………………… 2.956,00 3.056,00 im 15. Berufsjahr ………………… 3.406,00 3.522,00 im 18. Berufsjahr ………………… 3.471,00 3.588,00 Lehrlingsentschädigung im 1. Lehrjahr ……………………. 490,00 506,00 im 2. Lehrjahr ……………………. 621,00 641,00 im 3. Lehrjahr ……………………. 883,00 911,00 im 4. Lehrjahr ……………………. 914,00 942,00 |
im 3. Berufsjahr …………………. | 1.391,00 | 1.429,00 | |
im 5. Berufsjahr …………………. | 1.408,00 | 1.454,00 | |
im 7. Berufsjahr …………………. | 1.429,00 | 1.474,00 | |
im 9. Berufsjahr …………………. | 1.517,00 | 1.566,00 | |
im 10. Berufsjahr ………………… | 1.597,00 | 1.651,00 | |
im 12. Berufsjahr ………………… | 1.677,00 | 1.734,00 | |
im 15. Berufsjahr ………………… | 1.800,00 | 1.860,00 | |
im 18. Berufsjahr ………………… | 1.826,00 | 1.888,00 | |
Beschäftigungsgruppe 3 | |||
im 1. Berufsjahr …………………. | 1.391,00 | 1.430,00 | |
im 3. Berufsjahr …………………. | 1.397,00 | 1.441,00 | |
im 5. Berufsjahr …………………. | 1.482,00 | 1.530,00 | |
im 7. Berufsjahr …………………. | 1.557,00 | 1.609,00 | |
im 9. Berufsjahr …………………. | 1.675,00 | 1.731,00 | |
im 10. Berufsjahr ………………… | 1.838,00 | 1.899,00 | |
im 12. Berufsjahr ………………… | 1.935,00 | 2.000,00 | Arbeitskleidung |
im 15. Berufsjahr ………………… | 2.063,00 | 2.132,00 | Eisen- und Eisenwarenhandel, Metall- und Metallwa- |
im 18. Berufsjahr ………………… | 2.098,00 | 2.169,00 | renhandel. |
Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge- haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).
Lagerangestellte und Verkäufer erhalten jährlich ei-
nen Arbeitsmantel, der Eigentum der Firma bleibt. Die Reinigung und Instandsetzung obliegt dem Arbeit- nehmer.
B) FOTOHANDEL
Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundes- ländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehalts-
Beschäftigungsgruppe 4
Gebiet A Gebiet B
gebiet B für Salzburg und Vorarlberg.
Die nachstehenden Mindestgehaltssätze gelten für jene Angestellte, die
a) die Lehrabschlussprüfung als Fotokaufmann mit
Erfolg abgelegt haben,
b) die eine kaufmännische Lehrabschlussprüfung bzw die Kaufmannsgehilfenprüfung mit Erfolg abgelegt
und den „Lehrgang Foto-Film-AV” erfolgreich ab-
solviert haben.
Für alle übrigen Angestellten gelten die Mindestge- haltssätze der Gehaltstafel A) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel.
im 1. Berufsjahr …………………. 1.530,00 1.580,00 im 3. Berufsjahr …………………. 1.602,00 1.655,00 im 5. Berufsjahr …………………. 1.673,00 1.730,00 im 7. Berufsjahr …………………. 1.858,00 1.920,00 im 9. Berufsjahr …………………. 2.084,00 2.156,00 im 10. Berufsjahr ………………… 2.294,00 2.373,00 im 12. Berufsjahr ………………… 2.429,00 2.513,00 im 15. Berufsjahr ………………… 2.615,00 2.705,00 im 18. Berufsjahr ………………… 2.665,00 2.757,00
Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge- haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).
Beschäftigungsgruppe 5
Beschäftigungsgruppe 1
a) Ferialarbeitnehmer, das sind An- gestellte, die höchstens drei Mo- nate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind
Im 1., 2., 3. Angestelltendienst-
|
Gebiet A Gebiet B
jahr ……………………………. 1.204,00 1.236,00
b) Sonstige Angestellte
Im 1., 2., 3. Angestelltendienst-
jahr ……………………………. 1.301,00 1.333,00
Beschäftigungsgruppe 2
im 1. Berufsjahr …………………. | 1.413,00 | 1.457,00 |
im 3. Berufsjahr …………………. | 1.426,00 | 1.471,00 |
im 5. Berufsjahr …………………. | 1.449,00 | 1.496,00 |
im 7. Berufsjahr …………………. | 1.472,00 | 1.519,00 |
im 9. Berufsjahr …………………. | 1.564,00 | 1.618,00 |
im 10. Berufsjahr ………………… | 1.650,00 | 1.706,00 |
im 12. Berufsjahr ………………… | 1.732,00 | 1.791,00 |
im 15. Berufsjahr ………………… | 1.859,00 | 1.921,00 |
im 18. Berufsjahr ………………… | 1.886,00 | 1.950,00 |
Beschäftigungsgruppe 3 | ||
im 1. Berufsjahr …………………. | 1.416,00 | 1.461,00 |
im 3. Berufsjahr …………………. | 1.438,00 | 1.484,00 |
im 5. Berufsjahr …………………. | 1.528,00 | 1.578,00 |
im 7. Berufsjahr …………………. | 1.608,00 | 1.662,00 |
im 9. Berufsjahr …………………. | 1.727,00 | 1.786,00 |
im 10. Berufsjahr ………………… | 1.898,00 | 1.961,00 |
im 12. Berufsjahr ………………… | 1.998,00 | 2.066,00 |
im 15. Berufsjahr ………………… | 2.130,00 | 2.202,00 |
im 18. Berufsjahr ………………… | 2.166,00 | 2.241,00 |
Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge- haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).
C) DROGENHANDEL
Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundes- ländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehalts-
Beschäftigungsgruppe 5
Gebiet A Gebiet B
gebiet B für Salzburg und Vorarlberg.
1. Drogengroßhandel; Drogisten
Als Drogist gilt nur der Angestellte, der die Drogisten- prüfung mit Erfolg abgelegt hat. Tätigkeiten, die Dro- gistenkenntnisse voraussetzen, dürfen nur durch ge-
lernte Drogisten verrichtet werden.
im 5. Berufsjahr …………………. 2.255,00 2.332,00 im 7. Berufsjahr …………………. 2.440,00 2.524,00 im 9. Berufsjahr …………………. 2.638,00 2.729,00
Beschäftigungsgruppe 1
a) Ferialarbeitnehmer, das sind An- gestellte, die höchstens drei Mo- nate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind
Im 1., 2., 3. Angestelltendienst-
Gebiet A Gebiet B
jahr ……………………………. 1.204,00 1.236,00
b) Sonstige Angestellte
Im 1., 2., 3. Angestelltendienst-
jahr ……………………………. 1.301,00 1.333,00
Beschäftigungsgruppe 2
|
Arbeitskleidung
Lagerangestellte erhalten jährlich einen Arbeitsman-
Gebiet A
Gebiet B
tel, der Eigentum der Firma bleibt. Die Reinigung
Drogisten Nichtdrog. Drogisten Nichtdrog.
im 1. Berufsjahr … 1.454,00 1.391,00 1.500,00 1.426,00 im 3. Berufsjahr … 1.469,00 1.391,00 1.516,00 1.429,00 im 5. Berufsjahr … 1.491,00 1.408,00 1.541,00 1.454,00 im 7. Berufsjahr … 1.516,00 1.429,00 1.565,00 1.474,00 im 9. Berufsjahr … 1.613,00 1.517,00 1.668,00 1.566,00 im 10. Berufsjahr .. 1.702,00 1.597,00 1.760,00 1.651,00 im 12. Berufsjahr .. 1.785,00 1.677,00 1.847,00 1.734,00 im 15. Berufsjahr .. 1.917,00 1.800,00 1.981,00 1.860,00 im 18. Berufsjahr .. 1.945,00 1.826,00 2.012,00 1.888,00
Beschäftigungsgruppe 3
im 1. Berufsjahr … 1.457,00 1.391,00 1.504,00 1.430,00 im 3. Berufsjahr … 1.481,00 1.397,00 1.528,00 1.441,00 im 5. Berufsjahr … 1.574,00 1.482,00 1.630,00 1.530,00 im 7. Berufsjahr … 1.627,00 1.557,00 1.682,00 1.609,00 im 9. Berufsjahr … 1.750,00 1.675,00 1.809,00 1.731,00 im 10. Berufsjahr .. 1.922,00 1.838,00 1.987,00 1.899,00 im 12. Berufsjahr .. 2.023,00 1.935,00 2.092,00 2.000,00 im 15. Berufsjahr .. 2.156,00 2.063,00 2.230,00 2.132,00 im 18. Berufsjahr .. 2.195,00 2.098,00 2.270,00 2.169,00
Beschäftigungsgruppe 4
im 1. Berufsjahr … 1.575,00 1.484,00 1.632,00 1.532,00 im 3. Berufsjahr … 1.643,00 1.551,00 1.700,00 1.604,00 im 5. Berufsjahr … 1.709,00 1.620,00 1.768,00 1.675,00 im 7. Berufsjahr … 1.882,00 1.800,00 1.945,00 1.859,00 im 9. Berufsjahr … 2.104,00 2.018,00 2.177,00 2.086,00 im 10. Berufsjahr .. 2.310,00 2.222,00 2.389,00 2.297,00 im 12. Berufsjahr .. 2.444,00 2.352,00 2.529,00 2.432,00 im 15. Berufsjahr .. 2.648,00 2.532,00 2.739,00 2.617,00 im 18. Berufsjahr .. 2.699,00 2.581,00 2.793,00 2.668,00
und Instandsetzung obliegt dem Arbeitnehmer.
2. Drogenkleinhandel; Drogisten
Als Drogist gilt nur der Angestellte, der die Drogisten- prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
Tätigkeiten, die Drogistenkenntnisse voraussetzen, dürfen nur durch gelernte Drogisten verrichtet wer- den. Im Kleinhandel können zB als Verkaufspersonal für jene Waren, die nicht der Drogistenkonzession un- terliegen (wie Kosmetika u dgl), auch Nichtdrogisten beschäftigt werden.
Beschäftigungsgruppe 1
a) Ferialarbeitnehmer, das sind An- gestellte, die höchstens drei Mo- nate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind
Im 1., 2., 3. Angestelltendienst-
jahr ……………………………. 1.204,00 1.236,00
b) Sonstige Angestellte
Im 1., 2., 3. Angestelltendienst-
jahr ……………………………. 1.301,00 1.333,00
Beschäftigungsgruppe 2
Gebiet A Gebiet B
Beschäftigungsgruppe 5
Gebiet A Gebiet B
Drogisten Nichtdrog. Drogisten Nichtdrog.
im 5. Berufsjahr …………………. 2.232,00 2.308,00
im | 1. Berufsjahr … | 1.454,00 | 1.391,00 | 1.500,00 | 1.426,00 | im 7. Berufsjahr …………………. | 2.416,00 | 2.499,00 |
im | 3. Berufsjahr … | 1.469,00 | 1.391,00 | 1.516,00 | 1.429,00 | im 9. Berufsjahr …………………. | 2.613,00 | 2.702,00 |
im | 5. Berufsjahr … | 1.491,00 | 1.408,00 | 1.541,00 | 1.454,00 | im 10. Berufsjahr ………………… | 2.771,00 | 2.864,00 |
im | 7. Berufsjahr … | 1.507,00 | 1.429,00 | 1.556,00 | 1.474,00 | im 12. Berufsjahr ………………… | 2.904,00 | 3.002,00 |
im | 9. Berufsjahr … | 1.603,00 | 1.517,00 | 1.657,00 | 1.566,00 | im 15. Berufsjahr ………………… | 3.107,00 | 3.212,00 |
im | 10. Berufsjahr .. | 1.692,00 | 1.597,00 | 1.749,00 | 1.651,00 | im 18. Berufsjahr ………………… | 3.169,00 | 3.277,00 |
im | 12. Berufsjahr .. | 1.764,00 | 1.677,00 | 1.824,00 | 1.734,00 | |||
im | 15. Berufsjahr .. | 1.894,00 | 1.800,00 | 1.958,00 | 1.860,00 | Beschäftigungsgruppe 6 | ||
im | 18. Berufsjahr .. | 1.922,00 | 1.826,00 | 1.988,00 | 1.888,00 | im 5. Berufsjahr …………………. | 2.509,00 | 2.594,00 |
im 10. Berufsjahr ………………… | 2.956,00 | 3.056,00 | ||||||
Be | schäftigungsgru | ppe 3 | im 15. Berufsjahr ………………… | 3.406,00 | 3.522,00 | |||
im | 1. Berufsjahr … | 1.457,00 | 1.391,00 | 1.504,00 | 1.430,00 | im 18. Berufsjahr ………………… | 3.471,00 | 3.588,00 |
im | 3. Berufsjahr … | 1.481,00 | 1.397,00 | 1.528,00 | 1.441,00 | |||
im | 5. Berufsjahr … | 1.556,00 | 1.482,00 | 1.610,00 | 1.530,00 | Lehrlingsentschädigung | ||
im | 7. Berufsjahr … | 1.638,00 | 1.557,00 | 1.693,00 | 1.609,00 | im 1. Lehrjahr ……………………. | 490,00 | 506,00 |
im | 9. Berufsjahr … | 1.760,00 | 1.675,00 | 1.820,00 | 1.731,00 | im 2. Lehrjahr ……………………. | 621,00 | 641,00 |
im | 10. Berufsjahr .. | 1.910,00 | 1.838,00 | 1.975,00 | 1.899,00 | im 3. Lehrjahr ……………………. | 883,00 | 911,00 |
im | 12. Berufsjahr .. | 2.010,00 | 1.935,00 | 2.079,00 | 2.000,00 | im 4. Lehrjahr ……………………. | 914,00 | 942,00 |
im | 15. Berufsjahr .. | 2.142,00 | 2.063,00 | 2.216,00 | 2.132,00 | |||
im | 18. Berufsjahr .. | 2.181,00 | 2.098,00 | 2.255,00 | 2.169,00 | |||
Beschäftigungsgruppe 4 | ||||||||
im | 1. Berufsjahr … | 1.557,00 | 1.484,00 | 1.611,00 | 1.532,00 | |||
im | 3. Berufsjahr … | 1.631,00 | 1.551,00 | 1.689,00 | 1.604,00 | |||
im | 5. Berufsjahr … | 1.704,00 | 1.620,00 | 1.762,00 | 1.675,00 | |||
im | 7. Berufsjahr … | 1.894,00 | 1.800,00 | 1.957,00 | 1.859,00 | |||
im | 9. Berufsjahr … | 2.124,00 | 2.018,00 | 2.197,00 | 2.086,00 | |||
im | 10. Berufsjahr .. | 2.309,00 | 2.222,00 | 2.389,00 | 2.297,00 | |||
im | 12. Berufsjahr .. | 2.444,00 | 2.352,00 | 2.529,00 | 2.432,00 | |||
im | 15. Berufsjahr .. | 2.631,00 | 2.532,00 | 2.721,00 | 2.617,00 | |||
im | 18. Berufsjahr .. | 2.682,00 | 2.581,00 | 2.775,00 | 2.668,00 |
D) HANDEL MIT BÜCHERN, KUNSTBLÄTTERN, MUSIKALIEN, ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN; BUCH‑, KUNST- ODER MUSIKALIENVERLAG
Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundes- ländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehalts- gebiet B für Salzburg und Vorarlberg.
Diese Gehaltstafel gilt für sogenannte Mischbetriebe nur unter der Voraussetzung, dass ihr Umsatz aus
dem Verkauf des Buch‑, Kunst- und Musikalienhan-
dels sowie des Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebes über 51 % beträgt.
Als Buchhändler im Sinne dieser Gehaltstafel gilt jener
Angestellte, der die Lehrabschlussprüfung als Buch- händler, Musikalienhändler, Kunsthändler oder Buch‑,
Kunst- und Musikalienhändler mit Erfolg abgelegt hat. Weiters gilt als Buchhändler jener Angestellte, der im Sortiment oder in der Auslieferung mindestens 5 Jahre
hindurch buch‑, kunst- oder musikalienhändlerische
Tätigkeiten verrichtet hat. Er ist, sofern er keine Tätig- keit im Sinne der Beschäftigungsgruppen 4, 5 oder 6 ausübt, in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen.
Im Buch‑, Kunst- oder Musikalienverlag gelten die
Mindestsätze der Buchhändler für jene Angestellte, die mindestens 3 Jahre hindurch Tätigkeiten als Kor- rektoren, Hersteller (auch in Anzeigenabteilungen), erste Hersteller (auch in Anzeigenabteilungen), Lek- toren und Cheflektoren ausgeübt haben.
Für Angestellte im Zeitungs- und Zeitschriftengroß- handel können für Normalarbeitsstunden zwischen
22:00 und 6:00 Uhr Betriebsvereinbarungen über
Nachtzulagen abgeschlossen werden.
Beschäftigungsgruppe 1
a) Ferialarbeitnehmer, das sind An- gestellte, die höchstens drei Mo- nate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind
Im 1., 2., 3. Angestelltendienst-
Gebiet A Gebiet B
Beschäftigungsgruppe 4
Buchhändler
im 1. Berufsjahr …………………. 1.583,00 1.640,00 im 3. Berufsjahr …………………. 1.660,00 1.719,00 im 5. Berufsjahr …………………. 1.734,00 1.794,00 im 7. Berufsjahr …………………. 1.927,00 1.994,00
im 9. Berufsjahr …………………. 2.162,00 2.238,00
jahr ……………………………. 1.245,00 1.285,00
b) Sonstige Angestellte
Im 1., 2., 3. Angestelltendienst-
jahr ……………………………. 1.347,00 1.389,00
Beschäftigungsgruppe 2
im 1. Berufsjahr …………………. 1.402,00 1.446,00 im 3. Berufsjahr …………………. 1.418,00 1.462,00 im 5. Berufsjahr …………………. 1.440,00 1.487,00 im 7. Berufsjahr …………………. 1.461,00 1.508,00 im 9. Berufsjahr …………………. 1.551,00 1.605,00 im 10. Berufsjahr ………………… 1.638,00 1.692,00 im 12. Berufsjahr ………………… 1.717,00 1.776,00 im 15. Berufsjahr ………………… 1.844,00 1.906,00 im 18. Berufsjahr ………………… 1.870,00 1.935,00
Beschäftigungsgruppe 3
Buchhändler
im 1. Berufsjahr …………………. 1.465,00 1.512,00 im 3. Berufsjahr …………………. 1.488,00 1.536,00 im 5. Berufsjahr …………………. 1.581,00 1.638,00 im 7. Berufsjahr …………………. 1.667,00 1.723,00 im 9. Berufsjahr …………………. 1.791,00 1.853,00 im 10. Berufsjahr ………………… 1.969,00 2.036,00 im 12. Berufsjahr ………………… 2.072,00 2.144,00 im 15. Berufsjahr ………………… 2.209,00 2.285,00 im 18. Berufsjahr ………………… 2.248,00 2.327,00
|
Übrige Angestellte
im 10. Berufsjahr ………………… 2.380,00 2.463,00 im 12. Berufsjahr ………………… 2.520,00 2.608,00 im 15. Berufsjahr ………………… 2.713,00 2.807,00 im 18. Berufsjahr ………………… 2.765,00 2.861,00
|
Übrige Angestellte
Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge- haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).
Beschäftigungsgruppe 5
Buchhändler
im 5. Berufsjahr …………………. 2.392,00 2.475,00 im 7. Berufsjahr …………………. 2.589,00 2.679,00 im 9. Berufsjahr …………………. 2.799,00 2.897,00 im 10. Berufsjahr ………………… 2.970,00 3.072,00 im 12. Berufsjahr ………………… 3.113,00 3.221,00 im 15. Berufsjahr ………………… 3.330,00 3.446,00 im 18. Berufsjahr ………………… 3.397,00 3.515,00
Übrige Angestellte
im 5. Berufsjahr …………………. 2.287,00 2.365,00
im 7. Berufsjahr …………………. 2.475,00 2.560,00
im 9. Berufsjahr …………………. 2.676,00 2.768,00
|
Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge- haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).
Lehrlingsentschädigung | ||
im 1. Lehrjahr ……………………. | 501,00 | 517,00 |
im 2. Lehrjahr ……………………. | 636,00 | 656,00 |
im 3. Lehrjahr ……………………. | 902,00 | 931,00 |
im 4. Lehrjahr ……………………. | 934,00 | 962,00 |
E) GROSSHANDEL MIT EISEN UND EISENWAREN, METALLEN UND METALLWAREN, RÖHREN, FITTINGS UND SANITÄREM INSTALLATIONSBEDARF
Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundes- ländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehalts-
Beschäftigungsgruppe 4
Gebiet A Gebiet B
gebiet B für Salzburg und Vorarlberg. LAUT FIRMENLISTE Beschäftigungsgruppe 1
a) Ferialarbeitnehmer, das sind An- gestellte, die höchstens drei Mo- nate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind
Im 1., 2., 3. Angestelltendienst-
Gebiet A Gebiet B
im 1. Berufsjahr …………………. 1.575,00 1.632,00 im 3. Berufsjahr …………………. 1.651,00 1.707,00 im 5. Berufsjahr …………………. 1.725,00 1.784,00 im 7. Berufsjahr …………………. 1.916,00 1.981,00 im 9. Berufsjahr …………………. 2.150,00 2.224,00 im 10. Berufsjahr ………………… 2.368,00 2.450,00 im 12. Berufsjahr ………………… 2.506,00 2.593,00 im 15. Berufsjahr ………………… 2.699,00 2.792,00 im 18. Berufsjahr ………………… 2.749,00 2.846,00
Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge-
jahr ……………………………. 1.204,00 1.236,00
b) Sonstige Angestellte
Im 1., 2., 3. Angestelltendienst-
jahr ……………………………. 1.301,00 1.333,00
Beschäftigungsgruppe 2
im 1. Berufsjahr …………………. 1.454,00 1.500,00 im 3. Berufsjahr …………………. 1.469,00 1.516,00 im 5. Berufsjahr …………………. 1.491,00 1.541,00 im 7. Berufsjahr …………………. 1.516,00 1.565,00 im 9. Berufsjahr …………………. 1.613,00 1.668,00 im 10. Berufsjahr ………………… 1.702,00 1.760,00 im 12. Berufsjahr ………………… 1.785,00 1.847,00 im 15. Berufsjahr ………………… 1.917,00 1.981,00 im 18. Berufsjahr ………………… 1.945,00 2.012,00
Beschäftigungsgruppe 3
im 1. Berufsjahr …………………. 1.457,00 1.504,00 im 3. Berufsjahr …………………. 1.481,00 1.528,00 im 5. Berufsjahr …………………. 1.574,00 1.630,00 im 7. Berufsjahr …………………. 1.657,00 1.713,00 im 9. Berufsjahr …………………. 1.782,00 1.844,00
im 10. Berufsjahr ………………… | 1.957,00 | 2.025,00 |
im 12. Berufsjahr ………………… | 2.061,00 | 2.131,00 |
im 15. Berufsjahr ………………… | 2.197,00 | 2.273,00 |
im 18. Berufsjahr ………………… | 2.236,00 | 2.313,00 |
Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge- haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).
haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).
Beschäftigungsgruppe 5
im 5. Berufsjahr …………………. 2.379,00 2.461,00 im 7. Berufsjahr …………………. 2.575,00 2.665,00 im 9. Berufsjahr …………………. 2.784,00 2.881,00 im 10. Berufsjahr ………………… 2.953,00 3.056,00 im 12. Berufsjahr ………………… 3.096,00 3.203,00 im 15. Berufsjahr ………………… 3.312,00 3.428,00 im 18. Berufsjahr ………………… 3.377,00 3.495,00
Beschäftigungsgruppe 6
im 5. Berufsjahr …………………. 2.673,00 2.767,00 im 10. Berufsjahr ………………… 3.151,00 3.260,00 im 15. Berufsjahr ………………… 3.630,00 3.757,00 im 18. Berufsjahr ………………… 3.700,00 3.829,00
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr ……………………. 490,00 506,00 im 2. Lehrjahr ……………………. 621,00 641,00 im 3. Lehrjahr ……………………. 883,00 911,00 im 4. Lehrjahr ……………………. 914,00 942,00
Arbeitskleidung
Lagerangestellte und Verkäufer erhalten jährlich ei- nen Arbeitsmantel, der Eigentum der Firma bleibt. Die Reinigung und Instandsetzung obliegt dem Arbeit- nehmer.
F) WARENHÄUSER
Diese Gehaltstafel gilt für alle Angestellten und Lehr- linge, die vor dem 1. 1. 1996 in eines der nachstehen- den Warenhäuser eingetreten sind:
A. GERNGROSS, Kaufhaus AG, Wien 7, mit den Be- triebsstätten Warenhaus STEFFL, Wien 1; Kaufhaus HERZMANSKY, Wien 7; Warenhaus STAFA, Wien 7; Kaufhaus GERNGROSS, Franz-Josefs-Bahnhof, Wien
9; Kaufhaus GERNGROSS, Wien 21; Kaufhaus PASSA- GE, Linz; Kaufhaus TYROL, Innsbruck; Kaufhaus NIMO, Feldkirchen.
A. GERNGROSS Grundstücks-AG, Wien 7. LITEGA Warenhandelsges. m. b. H., Wien.
HUMA-Verbrauchermarkt Ges. m. b. H., SCS Vösen- dorf.
ABM Ges. m. b. H. (Zentrale und Niederlassungen).
P & Q-Handelsges. m. b. H., Salzburg, mit den Kauf- häusern Wien 3, Wien 12, Wien 21 und Salzburg. Großversandhaus QUELLE AG, Linz (Zentrale und Nie- derlassungen).
KASTNER & ÖHLER Warenhaus AG, Graz (Zentrale und
Niederlassungen).
OTTO Versand Ges. m. b. H., Graz. CITY FORUM Han- delsges. m. b. H., Wien (Zentrale und Niederlassun- gen).
Beschäftigungsgruppe 1
a) Ferialarbeitnehmer, das sind Angestellte, die höchstens drei Monate pro Kalender- jahr im Betrieb beschäftigt sind
Im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr ……. 1.306,00
b) Sonstige Angestellte
Im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr ……. 1.411,00
Beschäftigungsgruppe 2
Beschäftigungsgruppe 3
im 1. Berufsjahr ………………………….. 1.499,00 im 3. Berufsjahr ………………………….. 1.523,00 im 5. Berufsjahr ………………………….. 1.619,00 im 7. Berufsjahr ………………………….. 1.702,00 im 9. Berufsjahr ………………………….. 1.831,00 im 10. Berufsjahr ………………………….. 2.012,00 im 12. Berufsjahr ………………………….. 2.118,00 im 15. Berufsjahr ………………………….. 2.258,00 im 18. Berufsjahr ………………………….. 2.298,00
Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge- haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).
Beschäftigungsgruppe 4
im 1. Berufsjahr ………………………….. 1.621,00 im 3. Berufsjahr ………………………….. 1.695,00 im 5. Berufsjahr ………………………….. 1.772,00 im 7. Berufsjahr ………………………….. 1.970,00 im 9. Berufsjahr ………………………….. 2.210,00 im 10. Berufsjahr ………………………….. 2.434,00 im 12. Berufsjahr ………………………….. 2.576,00 im 15. Berufsjahr ………………………….. 2.773,00 im 18. Berufsjahr ………………………….. 2.827,00
Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge- haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).
Beschäftigungsgruppe 5
|
im 5. Berufsjahr ………………………….. 2.445,00 im 7. Berufsjahr ………………………….. 2.646,00 im 9. Berufsjahr ………………………….. 2.862,00
im | 1. Berufsjahr ………………………….. | 1.495,00 |
im | 3. Berufsjahr ………………………….. | 1.510,00 |
im | 5. Berufsjahr ………………………….. | 1.535,00 |
im | 7. Berufsjahr ………………………….. | 1.560,00 |
im | 9. Berufsjahr ………………………….. | 1.656,00 |
im | 10. Berufsjahr ………………………….. | 1.747,00 |
im | 12. Berufsjahr ………………………….. | 1.835,00 |
im | 15. Berufsjahr ………………………….. | 1.970,00 |
im | 18. Berufsjahr ………………………….. | 2.000,00 |
G) KOHLENGROSSHANDEL WIEN; PAPIERGROSSHANDEL WIEN LAUT FIRMENLISTE; TEXTIL-, BEKLEIDUNGS- UND SCHUHHANDEL WIEN
Diese Gehaltstafel gilt für jene Betriebe, die als Wag- gonbezieher auftreten und mehr als 3 Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte, nicht aber Lehrlinge) be- schäftigen.
Papiergroßhandel Wien laut Firmenliste Textil-, Bekleidungs- und Schuhhandel Wien Diese Gehaltstafel gilt für alle Betriebe, die den Lan- desgremien Wien für den Einzelhandel mit Bekleidung und Textilien, Textilgroßhandel, Großhandel mit Schu- hen, Einzelhandel mit Schuhen bzw den diesen Gre- mien entsprechenden Berufszweigen der Fachgruppe des Einzelhandels mit Mode- und Freizeitprodukten der Wirtschaftskammer Wien oder der Fachgruppe des Großhandels mit Mode- und Freizeitprodukten der Wirtschaftskammer Wien angehören.
Beschäftigungsgruppe 1
a) Ferialarbeitnehmer, das sind Angestellte, die höchstens drei Monate pro Kalender- jahr im Betrieb beschäftigt sind
Im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr ……. 1.235,00
b) Sonstige Angestellte
im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr ……. 1.332,00
Beschäftigungsgruppe 2
Beschäftigungsgruppe 3
im 1. Berufsjahr ………………………….. 1.416,00 im 3. Berufsjahr ………………………….. 1.438,00 im 5. Berufsjahr ………………………….. 1.528,00 im 7. Berufsjahr ………………………….. 1.608,00 im 9. Berufsjahr ………………………….. 1.727,00 im 10. Berufsjahr ………………………….. 1.898,00 im 12. Berufsjahr ………………………….. 1.998,00 im 15. Berufsjahr ………………………….. 2.130,00 im 18. Berufsjahr ………………………….. 2.166,00
Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge- haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).
Beschäftigungsgruppe 4
im | 1. Berufsjahr ………………………….. | 1.530,00 |
im | 3. Berufsjahr ………………………….. | 1.602,00 |
im | 5. Berufsjahr ………………………….. | 1.673,00 |
im | 7. Berufsjahr ………………………….. | 1.858,00 |
im | 9. Berufsjahr ………………………….. | 2.084,00 |
im 10. Berufsjahr ………………………….. 2.294,00 im 12. Berufsjahr ………………………….. 2.429,00 im 15. Berufsjahr ………………………….. 2.615,00 im 18. Berufsjahr ………………………….. 2.665,00
Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge- haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).
Beschäftigungsgruppe 5
|
|
im 10. Berufsjahr ………………………….. 1.650,00 im 12. Berufsjahr ………………………….. 1.732,00 im 15. Berufsjahr ………………………….. 1.859,00
im 18. Berufsjahr ………………………….. 1.886,00
H) TABAKTRAFIKEN
Für Trafikangestellte, die vor dem 1. 1. 1998 in eine Tabaktrafik eingetreten sind, gelten die Bestimmun- gen des jeweiligen Zusatzkollektivvertrages.
Für bis 31. 12. 97 in Trafiken eingetretene Angestellte gilt die Gehaltstafel H), die in einem Zusatzkollektivvertrag ge- regelt ist.
Für ab 1. 1. 98 eingetretene Angestellte gilt die Gehaltsta- fel A) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel.
ZUSATZPROTOKOLL NR I
zum Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs.
Stand 1. Jänner 1988.
Die Gehaltstafel E) gilt laut besonderer Liste für jene Firmen, die mindestens 50 % ihres Umsatzes im Groß- handel mit Eisen, Metallen, Eisen- und Metallwaren, Werkzeugen, Waffen, Haus- und Küchengeräten, Glas-, Porzellan- und Keramikwaren tätigen. Als Groß- handel werden Lieferungen an den nachgeordneten Handel verstanden. Mischbetriebe (Unternehmen mit Groß- und Einzelhandelstätigkeit), auch mit Filialen, zählen bei Zutreffen obiger Kriterien zum Großhandel.
Kärnten
Filli & Co, Klagenfurt, Bahnhofstraße 6
Mannesmann Handels Ges.m.b.H., Villach, Reitschul- gasse 2
Niederösterreich
Groh & Sohn, Stockerau, Sparkassenplatz 8
VS Sanitär HANDELS AG. Perchtoldsdorf, Brunnerfeld- straße 53
Oberösterreich
Kontinentale Eisenhandelsgesellschaft, Linz Mannesmann Handels Ges.m.b.H., Linz/Wels August Weyland, Schärding
Alfred Wagner, Ried im Innkreis
Tobias Altzinger, Perg
Fritz Holter KG, Wels
Gottfried Pengg & Co KG, Linz
Montanhandel, Eisen-, Stahl- und Metallhandelsges. m.b.H., Linz, Inhaber Karl Rosenauer
Österr. Armaturen AG, Wels
Schachermayer Großhandelsges.m.b.H., Linz
Ing. Robert Ruttner, Steyr, Bahnhofstraße 14
Ferromontan GmbH, Linz, Hölzmüllerstraße 2
Eisenhof Attnang, Egon Rucker, Attnang-Puchheim, Bahnhofstraße 17
Höller-Eisen, Inhaber Max Löberbauer, Gmunden, Kammerhofgasse 6
Karl R. Willinger, Wels
Salzburg
Stinnes Ges.m.b.H., Salzburg, Rainerstraße 17
Carl Steiner & Co, Salzburg, Judengasse 5–7
Höller-Eisen, Inhaber Max Löberbauer, Salzburg, Kai- serschützenstraße 6
Steiermark
Christof Odörger, Graz, Griesgasse 14
Franz Grosschädl, Graz, Südbahnstraße 11
Rudolf Ferch, Graz, Schmiedgasse 2
Zultner & Co, Graz, Kastellfeldgasse 39
Mannesmann Handels Ges.m.b.H., Graz, Elisabethi- nergasse 22
Schweißtechnik, Handelsges.m.b.H., Gesellschafter
Jos. Nussmüller, Graz, Stockergasse 8
Kontinentale Eisenhandelsgesellschaft, Kern & Co, Graz, Rösselmühlgasse 7
Franz Eberhardt, Graz, Waagner-Biro-Straße 45
„Stahlhütte”, Inhaber Herbert Zirl, Graz, Alte Poststra-
ße 391
Karl Waltner & Co, Graz, Finkengasse 4–10
Tirol
Ernst Kieslinger OHG, Absam/Solbad Hall
Neckam & Co OHG, St. Johann, Fieberbrunner Stra- ße 20
Vorarlberg
Josef Pircher, Bregenz, Rathausstraße 2
Gebrüder Ulmer, Dornbirn, Dr.-Waibel-Straße 7
Paul v. Furtenbach, Feldkirch, Marktplatz 9–11
Jos. Schmidts Erben, Bludenz, Werdenbergerstraße 13
Herwig Rhomberg, Götzis, Hauptstraße 33
Eisenhandelsgesellschaft Paul v. Furtenbach, Josef Pircher, Josef Schmidts Erben, Gebrüder Ulmer, Dorn- birn, Wallenmahd 54
Wien
Franz Bachl, 3, Apostelgasse 37
Karl Bakalla, 3, Löwengasse 39
Anton Berghofer AG, 15, Sechshauserstraße 31
H. Bergmann KG, 4, Wiedner Hauptstraße 46
Ferd. Eug. Biba, 14, Hägelingasse 14
Fritz Bogner & Co KG, 10, Hardtmuthgasse 131–135
Gebrüder Boschan KG, 23, Seybelgasse 26
„OKA” Großhandel für Bau- und Industriebedarf Karl
Breyer & Söhne, 7, Kirchengasse 41
Commestero Außenhandelsges.m.b.H., 1, Kohl- markt 16
Bruno Czermak, 1, Hohenstaufengasse 7/1/6
Czernosik & Co KG, 4, Wiedner Hauptstraße 45
Danubia Industrie-Ausrüstung-Handelsges.m.b.H., 2, Rueppgasse 11
Dexion Gesellschaft m.b.H., 23, Brunner Straße 69
Dietzel GmbH, 5, Bräuhausgasse 63
Franz Distals Söhne, 3, Landstraßer Hauptstraße 100
Draht- und Drahtwarenhandels GmbH, 9, Berg- gas- se 21
C. Duisberg KG, 6, Capistrangasse 10
Hans Eberhard, 2, Große Sperlgasse 31
Ernst Eckschmidt, 13, Hummelgasse 20
„Elwas” Adolf Schätzschock Technische Produkte
GmbH, 10, Rotenhofgasse 59
Karl Eschlböck, 3, Hansalgasse 4/4
Eurotrade-Langfelder u. Putzker GesmbH, 18, Schu- manngasse 48
Hans Faulhaber, Eisen- und Eisenwarengroßhandel, 7, Hermanngasse 22
Josef Feda, 1, Schubertring 9–11
Karl Feistritzer, 17, Ottakringer Straße 59
Ferromontan Export- u. Beteiligungen GmbH, 3, Jac- quingasse 29
Ferrum Eisengroßhandelsges.m.b.H., 1, Bartenstein- gasse 14
OHG Theodor Fink, 1, Johannesgasse 18
Fleischmann GesmbH, 20, Klosterneuburger Stra- ße 70
Anton Friedrichkeit, 20, Hellwagstraße 10
Gustav Genschow & Co GmbH, 3, Neulinggasse 14
Alfred Götz, 9, Berggasse 22
A. Grohmann, Inhaber Ing. Alfred Grohmann, 5, Franzensgasse 23/1
Ferdinand Gruber, 14, Windschutzstraße 1
Carl Gstettner, Alleininhaber Manfred Slama, 8, Lau- dongasse 34
F. Hartmann & Co KG, 13, Lainzer Straße 26
„Hasegg” Handelsgesellschaft Hasenauer & Co KG, 1,
Wipplingerstraße 3
VS Sanitär Handels-AG, Filiale 7, Neubaugasse 25–27
Oskar Hausenbichl & Co, 2, Dammstraße 37
August Herz, 1, Opernringhof
„Holzgebinde-Zentrale” Wien Wirtschaftsgenossen-
schaft des Fassbinder- und Weinküferhandwerks Ös- terreichs reg.Gen.m.b.H., 15, Storchengasse 21
Fritz Homola & Co, 15, Fröbelgasse 49
Rhon Eduard „Titan” Handel mit Industriebedarf, 9,
Währinger Straße 9
Huber & Drott OHG, 1, Johannesgasse 18
Hütte Krems GmbH, 1, Rathausplatz 4
„Intropa” Industrie- u. Handelsaktienges.m.b.H., 13,
Mantlergasse 30
Franz Kacena, 16, Deinhartsteingasse 30/32
Jos. H. Kaindl, 7, Kaiserstraße 113–115
A. Kaja Handelsgesellschaft m.b.H., 7, Stiftgasse 29
J. Kammler & Co, 9, Stadtbahnviadukt 79–80
Kellner & Kunz AG, Gumpendorfer Straße 118
Thyssen – Kontinentale Eisenhandels-GesmbH, 1,
Neutorgasse 17
Karl Kochard, 6, Stumpergasse 60
Kohlberger & Prager GmbH, 4, Schikanedergasse 1
A. Th. Komoly, 14, Poschgasse 3
Johann Koppensteiner GmbH, 2, Bahnhof Wien-Nord, Hof 6
Krasa & Co, 7, Mariahilfer Straße 8
Josef Kucharik, 7, Kaiserstraße 14
Dr. Alfred Lang GmbH, 3, Ditscheinergasse 4
Brüder Lanik KG, 4, Graf-Starhemberg-Gasse 32
Latzel & Kutscha, 18, Gentzgasse 166
Josef Laurer, 5, Schönbrunner Straße 116
Johann Mandl, 10, Rotenhofgasse 80-84/1/3/11
Mannesmann Handels Ges.m.b.H., 3, Schwarzen- bergplatz 7
Franz Marxt, 18, Währinger Gürtel 15–17
Ing. H. Mayer Ges.m.b.H., 19, Döblinger Hauptstra- ße 56
KR Dr. Egon Mehser, 17, Lacknergasse 15
Metall- und Erz AG, 1, Hegelgasse 19
Metall & Farben Ges.m.b.H., 1, Kärntner Straße 7
Metall- u. Gußwaren Handelsges.m.b.H., 7, Döbler- gasse 2
Montana AG für Bergbau, Industrie und Handel, 1, Schwarzenbergplatz 16/3
Alexander Moser KG, 3, Obere Viaduktgasse 2
Rosa Moser, 12, Edelsinnstraße 5a
Simon Moskowicz, Großhandel mit Waren aller Art, 1, Singerstraße 2/2/6
Alexander Müller, Inh. Kurt Ehrenberger, 10, David- gasse 21
Schraubenmüller, Alexander Müller, 9, Hörlgasse 4
„Neptun” Eisenhandelsges.m.b.H., 11, Zinnergasse 6
„Oepros” Produktiv- u. Rohstoffgen. der Spengler-
meister Österreichs reg.Gen.m.b.H., 5, Grün- gas- se 27
Friedrich Omasta und Sohn, 8, Blindengasse 37–39
O. u. K. Orenstein & Koppel GmbH, 23, Grawatsch- gasse 7–9
Ing. Osers Nachf. Ing. Messinger, Zacher & Vlcek KG,
1, Hegelgasse 6
Österr. Armaturen Ges.m.b.H., 11, Schemmerlstra- ße 66–68
Österr. Bleiwaren Verkaufsges.m.b.H., 5, Rechte
Wienzeile 77
Österr. Sprengmittelvertriebsges.m.b.H., 1, Tuchlau- ben 7a
Louis Patz & Co KG, 14, Breitenseer Straße 80
Friedrich Perzt, 2, Wolfgang-Schmälzl-Gasse 26
Gustav Petri & Co, 1, Tuchlauben 21
J. G. Petzolt & Sohn, 7, Burggasse 52–54
Miroslav Podhorny, 1, Rotenturmstraße 24/3/28
J. Posamentir OHG, 16, Koppstraße 7
Josef Putze, 6, Königseggasse 11
Franz Rafetseder, 7, Neustiftgasse 89–91
Reiberger & Co Ges.m.b.H., 7, Kandlgasse 37
Capri Brausekabinen Heinz Riesenhuber OHG, 1, Friedrich-Schmidt-Platz 4
Max Rode, 18, Jörgerstraße 4
Viktor Ronca KG, 3, Kegelgasse 6
Ignaz Röslers Nachf., 23, Triester Straße 223
Josef Rötzer, 2, Novaragasse 26
Russ & Conditt, 1, Himmelpfortgasse 26
Franz Sarnitz GmbH, 19, Osterleitengasse 10
Seibt & Weiss KG, Inh. Franz Klemens Weiss, 4, Belve- deregasse 10
Buntmetallgroßhandlung Slama & Sohn KG, 14, Deh- negasse 13
Stahlrohrbau GmbH, 1, Naglergasse 2
Metallwaren-Handelsges. Brüder Stein KG, 3, Untere
Viaduktgasse 55
Dipl.-Ing. Karl Stohl, 1, Walfischgasse 6
Brüder Szalay KG, 4, Karolinengasse 5
Metall-Handelsges. E. Schicht & Co, 9, Roosevelt- platz 6
Schiekmetall, Paul Schiek & Co KG, 14, Goldschlag- straße 178–184
Alfred Schimel, 19, Gustav-Tschermak-Gasse 30
Rudolf Schmidt Armaturen und Gusswerk OHG, 2, Hammer-Purgstall-Gasse 8
Schmidtstahlwerke AG, 10, Favoritenstraße 213
Armaturen- und Röhrenhandelsges. Schmitz & Co
Ges.m.b.H., 1, Walfischgasse 12–14
Johanna Schödelbauer, 20, Jägerstraße 73–77
Karl Schönbauer, 14, Goldschlagstraße 127
Ing. Carl Turnwald KG, 6, Theobaldgasse 15
„Vedra” Verkauf von Draht und Drahtstiften GmbH, 4,
Gußhausstraße 14
Dkfm. Dr. Christan Venuleth, 1, Kärntner Straße 16
Vogel & Noot AG, 1, Landskrongasse 5
„Vör” Verkaufsgesellschaft Österr. Rohrhersteller
Pachzelt, 1, Naglergasse 2
M. Waldmann & Bruder KG, 10, Südtiroler Platz 10
Wallner & Neubert, Inh. Dr. Franz Dolezal-Branden- berger, 5, Schönbrunner Straße 13
Eisenwerk Sulzau-Werfen R. & E. Weinberger GmbH,
4, Schwindgasse 20
Welat Armaturen-Großhandel Walter Timmelmayer,
12, Rechte Wienzeile 235
Friedrich Wiebe, 2, Große Stadtgutgasse 20
Franz Wilde, 2, Hollandstraße 14
Franz Winkler, Inh. Paul Banyak, 10, Dampfgasse 10
Zimmer Handelsges.m.b.H., 23, Carlbergergasse 66
Wilhelm Zultner & Co Ges.m.b.H., 7, Mondscheingas- se 6
ZUSATZPROTOKOLL NR II
zum Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs.
Stand 1. Jänner 1989.
Die Gehaltstafel G) „Papiergroßhandel Wien” des Han-
delsangestelltenkollektivvertrages gilt für die nach- stehend angeführten Firmen
„Agens-Werk, Geyer & Reisser, Papierverarbeitung, Buchdruck, Papiergroßhandel, Kassablockerzeugung” Komm.Ges., 1050 Wien, Arbeitergasse 1–7
Johann Beer Kom. Ges., 1210 Wien, Hofherr- Schrantz-Gasse 3
Wilhelmine Bieber OHG, 1150 Wien, Diefenbachgas- se 54a
EUROPAPIER Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG,
1210 Wien, Autokaderstraße 88
Alfred Feller, 1010 Wien, Bartensteingasse 11
Hermann Frank, 1150 Wien, Beingasse 31
Josef Grazer Gesellschaft m.b.H., 1020 Wien, En- gerthstraße 161–163
A. Hamburger, Inh. Dkfm. Dr. W. Reinthaller, 1010
Wien, Walfischgasse 8
Maschinenpappen-Betriebs-Gesellschaft m.b.H.,
1010 Wien, Elisabethstraße 1
Carl Joh. Merckens, Inh. Ing. Otto Merckens, 1070
Wien, Neubaugasse 4
Patria Papierges.m.b.H., 1090 Wien, Berggasse 7
Pazelt & Vielguth, 1010 Wien, Stubenring 20
Wiener Spielkartenfabrik Ferd. Piatnik & Söhne, Kom. Ges., 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 229–231
Josef Stiassny, Inh. Edith Hofer, 1010 Wien, Hegelgas- se 19
Julius Töpfner OHG, 1040 Wien, Prinz-Eugen- Stra- ße 80
Weber & Koci, 1100 Wien, Raaber-Bahn-Gasse 24
Welser Papierfabrik Ges.m.b.H., 1010 Wien, Singer- straße 8
Wiener Papier-Großhandlung Ges.m.b.H., 1010 Wien, Parkring 2
ANLAGE
F. BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENSCHEMA1)
Für Dienstverhältnisse, die VOR dem 1. Jänner 2006 begründet wurden
I. Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf
sind einzustufen in
Beschäftigungsgruppe 12)
a) Ferialarbeitnehmer, das sind Arbeitnehmer, die höchstens drei Monate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind
b) Sonstige Angestellte
Die Position a) beträgt mindestens € 925, die Posi- tion b) mindestens € 1.000
BG 1 gilt ab 1. 1. 2004
Nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der
Beschäftigungsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das
1. Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Be- schäftigungsgruppe (2–6).
II. Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf
sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäfti- gungsgruppe (2–6) einzustufen.
Als kaufmännische Lehrberufe gelten:
a) Vor In-Kraft-Treten des Berufsausbildungsgeset- zes Kaufmännischer Lehrling (Kaufmannsgehilfe),
b) Nach In-Kraft-Treten des Berufsausbildungsgeset- zes mit 1. 1. 1970
Einzelhandelskaufmann/Einzelhandel (mit
Schwerpunkten) Großhandelskaufmann Drogist
Fotokaufmann Buchhändler Musikalienhändler Kunsthändler
Buch‑, Kunst- und Musikalienhändler
Waffen- und Munitionshändler Bürokaufmann Industriekaufmann
EDV-Kaufmann
Gartencenterkaufmann
c) Sportartikelmonteur
d) Spediteur
Die abgeschlossene Lehrzeit in einem der genannten kaufmännischen Lehrberufe wird ersetzt:
a) durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsaka- demie im Sinne des § 74 SCHOG oder einer Son- derform derselben im Sinne des § 75 SCHOG;
b) durch den erfolgreichen Besuch einer berufsbild- enden höheren Schule im Sinne der §§ 72 und 76
SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne der §§ 73 und 77 SCHOG, soweit die erworbenen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbetrieb Ver- wendung finden;
c) durch den erfolgreichen Besuch einer allgemein- bildenden höheren Schule im Sinne des § 36
SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 37 SCHOG;
d) durch den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule vor Auswirkung des SCHOG;
e) durch den erfolgreichen Besuch einer Handels- schule im Sinne des § 60 SCHOG oder einer drei- jährigen Sonderform derselben im Sinne des § 61
SCHOG;
f) durch den erfolgreichen Besuch einer zweiklassi- gen Handelsschule vor Auswirkung des SCHOG und ein Angestelltendienstjahr;
g) durch den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule im Sinne der §§ 58 und 59 SCHOG, soweit die erwor- benen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbe- trieb Verwendung finden;
h) durch eine erfolgreich abgelegte Lehrabschluss- prüfung in einem der genannten Lehrberufe, wenn eine ausnahmsweise Zulassung zur Lehrab- schlussprüfung gem § 23 Abs 5 BAG erfolgt ist;
i) bei Stenotypisten durch die erfolgreich abgelegte Handelskammerprüfung über 150 Silben in der Mi- nute;
j) durch eine dreijährige praktische Angestelltentä- tigkeit.
Als erfolgreicher Besuch einer Schule gem lit a) bis g) gilt ein solcher im Sinne des § 2 der Verordnung BGBl Nr 214/89.
1) Die in den Beschäftigungsgruppen 2 bis 6 angeführ- ten Tätigkeitsmerkmale sind nur beispielsweise auf- gezählt. Für die Einstufung sind die Kriterien maßge- bend, die im Einleitungstext der jeweiligen Beschäfti- gungsgruppen angegeben werden.
2) Mit dem KV-Abschluss zum 1. 1. 2004 wird zwi- schen Ferialarbeitnehmer und sonstigen Angestellten unterschieden. Näheres siehe in den jeweiligen Ge- haltstafeln (ab Seite 47 ).
Beschäftigungsgruppe 2
Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen
zB
a) Im Ein- und Verkauf:
Verkäufer, soweit sie nicht in eine höhere Beschäfti- gungsgruppe einzustufen sind
Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, so- weit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
b) Im Lager und Expedit: Lagerangestellte Expeditangestellte
c) Im Büro und Rechnungswesen:
Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhal- tung
Kalkulation
Kartei
Lohn- und/oder Gehaltsverrechnung
Registratur
Statistik, soweit sie nicht in eine höhere Beschäfti- gungsgruppe einzustufen sind
Ladenkassiere, soweit sie nicht in eine höhere Be- schäftigungsgruppe einzustufen sind
Inkassanten
Fakturisten, die nach vorbereiteten Unterlagen fak- turieren
Maschinschreiber
Stenotypisten, soweit sie nicht in eine höhere Be- schäftigungsgruppe einzustufen sind Phonotypisten, soweit sie nicht in eine höhere Be- schäftigungsgruppe einzustufen sind
d) In der Datenverarbeitung:
Datentypisten in den ersten beiden Jahren dieser
Tätigkeit
Hilfsoperator
Bedienungspersonal an Hilfsmaschinen Hilfskräfte in der Datenverarbeitung Juniortechniker (Techniker in Grundausbildung) in EDV-Vertriebsfirmen
Technische Hilfskräfte in EDV-Vertriebsfirmen
e) Im technischen Dienst:
Telefonisten, soweit sie nicht in eine höhere Be- schäftigungsgruppe einzustufen sind
Hilfskräfte in der Dekoration
Hilfskräfte im technischen Kundendienst Schnittbogenzeichner im Buch- und Zeitschriften- handel
Beschäftigungsgruppe 3
Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tä- tigkeiten selbstständig ausführen
zB
a) Im Ein- und Verkauf:
Erste Verkäufer
Verkäufer mit besonderen Fähigkeiten, zB
a) Verkäufer, die regelmäßig selbstständige Ver- kaufsgespräche in einer Fremdsprache führen, wobei in gemischtsprachigen Gebieten die heim- ischen Sprachen nicht als Fremdsprachen gelten
b) Verkäufer, bei deren Aufnahme Fremdsprachen- kenntnisse gefordert werden
c) Fahrverkäufer, die neben der Zustelltätigkeit re- gelmäßig Verkaufsgespräche führen und inkas- sieren bzw anstelle des Inkassos entsprechende Verkaufsabrechnungen durchführen.
Verkäufer, die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling aus- bilden)
Ein- und Verkaufsangestellte im Drogengroßhandel Filialleiter, soweit sie nicht in eine höhere Beschäfti- gungsgruppe einzustufen sind Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, soweit sie nicht in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen sind*)
Bezieherwerber im Handel mit Büchern, Kunstblät- tern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften Angestellte im Einkauf, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig Angebote (Offerte) einho- len und/oder bearbeiten, Waren bestellen oder nach vorangegangenen Dispositionen abrufen, ein- schließlich der Überwachung von Fristen (Termi- nen) und Konditionen
b) Im Lager und Expedit:
Lagererste, wenn mehrere Arbeitnehmer im Lager beschäftigt sind
Kommissionäre im Eisenhandel
Selbstständige Expedienten
c) Im Büro- und Rechnungswesen:
Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Füh- rung von Konten betraut sind (händisch oder ma- schinell)
Kalkulanten
Statistiker
Angestellte, die eine Registratur oder ein Archiv selbstständig führen
Lohn- und/oder Gehaltsverrechner Kassiere an Sammelkassen Ladenkassiere in Selbstbedienungsläden
Ladenkassiere, die neben ihrer Kassiertätigkeit mit buchhalterischen Arbeiten beschäftigt sind Fakturisten, die nach allgemeinen Angaben oder Unterlagen (zB Preislisten, Konditionsrahmen) fak- turieren und Ausgangsrechnungen prüfen
Fakturisten, die neben dieser Tätigkeit auch mit buchhalterischer und/oder Kassiertätigkeit be- schäftigt sind
Stenotypisten mit einer Mindestleistung von
150 Silben in der Minute
Stenotypisten, die überwiegend nach allgemeinen Angaben Schriftverkehr selbstständig erledigen Phonotypisten, die überwiegend nach allgemeinen Angaben Schriftverkehr selbstständig erledigen Stenotypisten, die überwiegend fremdsprachigen Schriftverkehr nach Vorlage erledigen Deutschsprachige Korrespondenten Zolldeklaranten bis zur Vollendung einer fünfjähri- gen einschlägigen Tätigkeit
Frachttarifeure bis zur Vollendung einer fünfjähri- gen einschlägigen Tätigkeit
d) In der Datenverarbeitung:
Datentypisten ab dem dritten Jahr dieser Tätigkeit
Operator Datenprüfer Arbeitsvorbereiter Systemberater-Assistent
Programmierer, soweit sie nicht nach Beschäfti- gungsgruppe 4 einzustufen sind
Techniker in EDV-Vertriebsfirmen
Programmierer in EDV-Vertriebsfirmen, die neben ihrer Tätigkeit auch mit Schulungsaufgaben be- traut sind
Verkaufsrepräsentanten in EDV-Vertriebsfirmen im ersten Jahr dieser Tätigkeit
e) Im technischen Dienst:
Telefonisten an Apparaten mit mindestens 5 Amts- anschlüssen
Fernschreiber Dekorateure Grafiker
Angestellte im technischen Kundendienst, die im Rahmen des betrieblichen technischen Kunden- dienstes technische Tätigkeiten durchführen, so- weit sie nicht in Beschäftigungsgruppe 4 einzustu- fen sind
Angestellte, die Maschinen und/oder technische Geräte vorführen und Bedienungspersonal von Kunden unterweisen
f) Stellvertreter von Abteilungsleitern kleinerer Ab- teilungen
Beschäftigungsgruppe 4
Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit
zB
a) Im Ein- und Verkauf:
Erste Verkäufer mit selbstständiger Einkaufsbefug- nis
Erste Sortimenter (Erste Verkäufer) im Buchhandel, die als solche aufgenommen oder ernannt worden
sind oder denen ständig mehr als 5 gelernte Buch- händler unterstehen
Filialleiter, die selbstständig über Waren, Lagerhal- tung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen tref- fen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsför- dernde Maßnahmen durchführen, zur selbstständi- gen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen
Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, die schwierige Produktberatungen durchführen und zum Abschluss von Geschäften sowie zur Disposi- tion über Preis und Konditionen berechtigt sind**) Einkäufer
b) Im Lager und Expedit:
Lagerleiter, die für Wareneingang, Lagerhaltung und Warenausgang verantwortlich sind Expeditoren im Musikalienhandel
c) Im Büro- und Rechnungswesen: Selbstständige Buchhalter Selbstständige Kalkulanten Selbstständige Statistiker Hauptkassiere
Kassiere, die neben der Kassiertätigkeit die Ab- rechnung ausländischer Zahlungsmittel, geldwer- ter Zahlungsmittel, Kreditkartenabrechnungen und den Verkehr mit Geld- und Kreditinstituten durchführen
Exportfakturisten
Fremdsprachige Korrespondenten
Dolmetscher
Personalreferenten
Sekretäre des Betriebsinhabers oder der mit der Führung des Betriebes verantwortlich betrauten Angestellten
Zolldeklaranten nach fünfjähriger einschlägiger Tä- tigkeit
Frachttarifeure nach fünfjähriger einschlägiger Tä- tigkeit
d) In der Datenverarbeitung: Chefoperator Chefarbeitsvorbereiter Systemberater (Organisator)
Selbstständige Programmierer, die nicht unter ei- nem Chefprogrammierer arbeiten Systemanalytiker
Problemanalytiker
Seniortechniker in EDV-Vertriebsfirmen, die in der Lage sind, technische Tätigkeiten von erhöhter Schwierigkeit selbstständig (ohne besondere An- weisung) durchzuführen
Ausbilder in EDV-Vertriebsfirmen, die überwiegend mit Schulungsaufgaben betraut sind Produktspezialisten in EDV-Vertriebsfirmen, die in der Lage sind, technische Tätigkeiten von erhöhter
Schwierigkeit selbstständig (ohne besondere An- weisung) durchzuführen
Technikerausbilder in EDV-Vertriebsfirmen, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind
Gruppenleiter im technischen Kundendienst in EDV-Vertriebsfirmen, denen bis zu 20 Kunden- diensttechniker unterstellt sind Verkaufsrepräsentanten in EDV-Vertriebsfirmen ab dem zweiten Jahr dieser Tätigkeit
e) Im technischen Dienst:
Dekorateure, die nach eigenen Entwürfen arbeiten Grafiker, die nach eigenen Entwürfen arbeiten Angestellte im technischen Kundendienst, die auf- grund entsprechender Ausbildung oder mehrjähri- ger praktischer Erfahrung selbstständige Tätigkei- ten von erhöhter Schwierigkeit zur technischen Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung im Rahmen des betrieblichen technischen Kunden- dienstes durchführen
Röstmeister in Kaffeeröstereien Einrichtungsplaner, die im Rahmen der Verkaufs- beratung die Einrichtung und Ausstattung von Räu- men mit Möbeln und Waren der Raumausstattung technisch und kostenmäßig selbstständig planen und gestalten
Korrektoren im Buch‑, Kunst- oder Musikalienver-
lag
Hersteller im Buch‑, Kunst- oder Musikalienverlag
f) Abteilungsleiter kleinerer Abteilungen: Stellvertreter von Abteilungsleitern größerer Abtei- lungen
Beschäftigungsgruppe 5
Angestellte mit Dispositions- und/oder Anwei- sungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbstständig und verantwortlich ausführen oder Angestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezial- kenntnisse und praktische Erfahrung erforder- lich sind, selbstständig und verantwortlich aus- führen
zB
a) Im Ein- und Verkauf:
Selbstständige Einkäufer
Selbstständige Leiter von im Firmenbuch eingetra- genen Zweigniederlassungen im Drogengroßhan- del
Leiter von Verkaufsabteilungen in EDV-Vertriebsfir- men
b) Im Lager und Expedit:
Leiter eines organisatorisch selbstständigen La- gers mit Dispositionstätigkeit und mindestens
20 ständig unterstellten Arbeitnehmern Expeditleiter im Drogengroßhandel mit Disposi- tionstätigkeit
c) Im Büro und Rechnungswesen:
Bilanzbuchhalter
Leiter der Buchhaltung Hauptkassiere in Großbetrieben Leiter des Kassenwesens
Leiter der Personalabteilung
Angestellte, die Sekretariatstätigkeit mit Disposi- tions- und/oder Anweisungstätigkeit selbstständig und verantwortlich ausführen
d) In der Datenverarbeitung: Chefsystemberater Chefsystemanalytiker Chefproblemanalytiker
Chefprogrammierer in Programmiergruppen Gruppenleiter im technischen Kundendienst in EDV-Vertriebsfirmen, denen mehr als 20 Kunden- diensttechniker unterstellt sind
e) Im technischen Dienst: Chefdekorateure Selbstständige Reklameleiter
Leiter eines organisatorisch selbstständigen tech- nischen Kundendienstes
Leiter eines organisatorisch selbstständigen Fuhr- parks, die für Einsatz, Wartung, Instandhaltung der verwendeten Kraftfahrzeuge sowie für alle technisch und verkehrsrechtlich erforderlichen Kontrollen verantwortlich sind
Leiter von wissenschaftlichen Abteilungen Lektoren im Buch‑, Kunst- oder Musikalienverlag Erste Hersteller im Buch‑, Kunst- oder Musikalien-
verlag
f) Abteilungsleiter größerer Abteilungen.
Beschäftigungsgruppe 6
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und mehrjähriger praktischer Erfahrung, die eine leitende, das Unternehmen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich entscheidend beeinflussende Stellung einnehmen
zB
Im Firmenbuch eingetragene bevollmächtigte Ange- stellte (zB Prokuristen)
Selbstständige Leiter von EDV-Abteilungen, die für Problemanalyse, Programmierung, Datenerfassung und Datenverarbeitung verantwortlich sind Verkaufsdirektoren mit Prokura in EDV-Vertriebsfir- men
Leiter des technischen Kundendienstes mit Prokura und mehr als 20 unterstellten Kundendiensttechni- kern in EDV-Vertriebsfirmen
Cheflektoren im Buch‑, Kunst- oder Musikalienverlag
*) Die am 30. 6. 2001 bestehende, sich aus der bisherigen Einstu- fung oder aus günstigeren Vereinbarungen ergebende Einstufung wird durch die Änderung vom 1. 7. 2001 nicht berührt; allfällige Än- derungen bedürfen einer individuellen Vereinbarung.
**) Die am 30. 6. 2001 bestehende, sich aus der bisherigen Einstu- fung oder aus günstigeren Vereinbarungen ergebende Einstufung
wird durch die Änderung vom 1. 7. 2001 nicht berührt; allfällige Än- derungen bedürfen einer individuellen Vereinbarung.
DIENSTZETTEL
für die Handelsangestellten Österreichs (gemäß § 2 AVRAG)
I. a) Arbeitgeber: ………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………….
b) Angestellte(r):
Herr/Frau*) ………………………………………………………………………………………….. wohnhaft in …………………………………………………………………………………………..
II. Beginn des Dienstverhältnisses ……………………………………………………………………………
III. Das Dienstverhältnis ist unbefristet*) / bis ……………….. befristet*)
Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat im Sinne des § 19 Abs 2 AngG, während des- sen das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann*)
IV. Die Kündigungsbestimmungen richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs.
Während der ersten fünf Jahre der Angestelltentätigkeit kann das Dienstverhältnis jeweils zum 15. oder
Letzten eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. *)
V. Das Dienstverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Ös- terreichs sowie den allenfalls für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen.
Diese liegen ……………………………………………………………………… zur Einsichtnahme auf.
VI. Gemäß dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs werden sie in die Gehaltstafel
……………….. , Gehaltsgebiet ……………….. Beschäftigungsgruppe ……………….. , im
……………….. Berufsjahr eingestuft, wobei festgestellt wird, dass Sie jeweils mit ……………….. ei- nes jeden Jahres in ein neues Berufsjahr treten.
VII. Mit Ihrer Verwendung als ……………………………. sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:
…………………………………………………………………………………………………………….
…………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………. Sie beachten alle betrieblichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften und führen alle mit der vorgesehe- nen Verwendung verbundenen Arbeiten weisungsgemäß durch.
Vorübergehend dürfen Ihnen auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden.
VIII. Ihr gewöhnlicher Arbeitsort ist ……………………………………………………………………………. mit der Tätigkeit ist regelmäßig Außendienst im Bereich ……………….. verbunden.*)
IX. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt gemäß Abschnitt V des Kollektivvertrages 38,5 Stunden.
Bei Teilzeitbeschäftigung:*) ………………..
Die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ……………….. Stunden *).
Die Vereinbarung über die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes V des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Bestimmungen Mehr- bzw Überstundenarbeit zu verlangen. Die Abgeltung der Mehrleistungen erfolgt nach den Bestim- mungen des Kollektivvertrages.
X. Ihr monatliches Grundgehalt beträgt ……………….. €
Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltbestandteile:*)
…………………………………………………………………………………………………………….
…………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………. Für die Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Ös- terreichs.
Die Auszahlung der monatlichen Bezüge erfolgt gemäß § 15 AngG am Ende eines Monats. Die Überweisung der laufenden Bezüge auf ein Gehaltskonto gilt als vereinbart.*)
XI. Für Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen gelten folgende Vereinbarungen:
a) die kollektivvertraglichen Bestimmungen*)
b) ……………………………………………………………………………………………………….. *)
XII. Ihr Urlaubsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. Für das Urlaubsausmaß werden gemäß § 3 UrlG folgende Zeiten angerechnet: …………………………………………………..
XIII. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse ………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………………….
XIV. Jede künftige Änderung der hier festgehaltenen Rechte und Pflichten, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruht, wird schriftlich mitgeteilt. Für den Fall einer länger als einen Monat dauernden Auslandstätigkeit werden die Entsendungsbedingungen in einem gesonderten Dienstzettel festgehalten.
……………….. , am …………………………………………………………………………………….
………………………………………………….. …………………………………………………..
Arbeitgeber Angestellte(r)
Dieser Dienstzettel – vollständig ausgefüllt – entspricht den Bestimmungen des § 2 AVRAG. Er wurde von der Sparte Handel der Wirtschafts- kammer Österreichs und der Gewerkschaft der Privatangestellten gemeinsam erstellt und wird gemeinsam zur Verwendung empfohlen und ist von Gebühren befreit.
*) Nichtzutreffendes streichen
Arbeitgeber ………………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………………………….
Arbeitnehmer/in …………………………………………………………………………………………………… geb. am ……………….. , wohnhaft in …………………………………………………………………………..
VEREINBARUNG
über den Vollübertritt („Übertragen”) gemäß § 47 Abs 3 BMVG
1. Gemäß § 47 Abs 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes wird mit Wirkung ab ……………….. (Übertrittsstichtag) anstelle der Abfertigungsregelungen des Angestelltengesetzes bzw Arbeiter-Abferti- gungsgesetzes die Geltung der Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes verein- bart. Ab dem Übertrittsstichtag werden daher für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses Abferti- gungsbeiträge (MV-Beiträge) zur Veranlagung durch die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse, das ist die …………………………………………………………………………………………… , entrichtet.
2. Hinsichtlich der bis zum Übertrittsstichtag erworbenen Altabfertigungsanwartschaften erfolgt eine Über- tragung auf die ausgewählte MV-Kasse. Der hierfür vom Arbeitgeber zu leistende Übertragungsbetrag
wird einvernehmlich mit € ……………………, das entspricht …………… Monatsentgelten, festgesetzt.
2a. (Nicht gewählte Varianten durchstreichen)
I. Dieser Übertragungsbetrag wird in 5 jährlichen Raten in Höhe von je 20 % des Übertragungsbetrages zuzüglich Zinsen von 6 % des jährlichen Übertragungsbetrages an die MV-Kasse überwiesen.
II. Dieser Übertragungsbetrag wird zur Gänze bis ……………………… an die MV-Kasse überwiesen. III. Dieser Übertragungsbetrag wird nach folgendem Modus überwiesen:
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
3. Im Hinblick auf diese Vereinbarung sind sämtliche gesetzlichen und kollektivvertraglichen Altabferti- gungsanwartschaften vollständig abgegolten und finden auch insoweit die Bestimmungen des Betriebli- chen Mitarbeitervorsorgegesetzes Anwendung. Ein späterer Abfertigungsanspruch für diese Altabferti- gungsanwartschaften richtet sich ebenso wie für die nach dem Übertrittsstichtag erworbene gesetzliche Abfertigungsanwartschaft ausschließlich gegen die ausgewählte MV-Kasse.
4. Rücktrittsrecht: Der Arbeitnehmer kann vom gegenständlichen Übertrittsvertrag rechtswirksam zu- rücktreten, sofern der Arbeitgeber binnen drei Wochen ab Vertragsunterfertigung schriftlich Kenntnis vom Rücktritt erhält.
5. Mögliche Zusatzvariante (optional)
Abweichend von Punkt 3 wird vereinbart, folgende Ansprüche nach Abschnitt XVIII Z 2 und 3 des Handels- angestelltenkollektivvertrags aufrechtzuerhalten:
…………………………………………………………………………………………………………….
…………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………. , am ……………….. 20…… für den Arbeitgeber: ………………………………………………………………………………………
Arbeitnehmer: …………………………………………………………………………………………….
Dieses Vertragsmuster wurde von der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Österreichs und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Bun- desausschuss Handel, gemeinsam erstellt und wird von den Sozialpartnern zur Anwendung empfohlen.
Arbeitgeber ………………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………………………….
Arbeitnehmer/in …………………………………………………………………………………………………… geb. am ……………….. , wohnhaft in …………………………………………………………………………..
VEREINBARUNG
über den Teilübertritt („Einfrieren”) gemäß § 47 Abs 2 BMVG
1. Gemäß § 47 Abs 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes wird mit Wirkung ab (Übertrittsstichtag) anstelle der Abfertigungsregelungen des Angestelltengesetzes bzw Arbeiter-Abfertigungsgesetzes die Geltung der Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes vereinbart. Ab dem Über- trittsstichtag werden für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses Abfertigungsbeiträge (MV-Beiträge) zur Veranlagung durch die ausgewählte MV-Kasse, das ist die
……………………………………………………………………………………………………………. entrichtet; ausschließlich gegen diese MV-Kasse richtet sich auch ein späterer Anspruch auf Abfertigung für die nach dem Übertrittsstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft. Die Altabfertigungsanwart- schaften richten sich weiterhin gegen den Arbeitgeber.
2. Ausgehend von einer abfertigungswirksamen Dauer des Arbeitsverhältnisses von ……………….. Jahren ergibt sich unter Einbeziehung kollektivvertraglicher Ansprüche bis zum Übertrittsstichtag eine Altabfer- tigungsanwartschaft von insgesamt ……………….. Monatsentgelten. Für diese Altabfertigungsanwart- schaft gelten weiterhin die Abfertigungsregelungen des Angestelltengesetzes bzw Arbeiter-Abfertigungs- gesetzes sowie, sofern vereinbart, des Kollektivvertrags. Bei einem späteren Ausscheiden mit nach diesen Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber bestehendem Abfertigungsanspruch wird der Berechnung der für die Altabfertigungsanwartschaft zustehenden Abfertigung das für den letzten Monat des Arbeitsver- hältnisses gebührende Entgelt zugrunde gelegt.
3. Rücktrittsrecht: Der Arbeitnehmer kann vom gegenständlichen Übertrittsvertrag rechtswirksam zu- rücktreten, sofern der Arbeitgeber binnen drei Wochen ab Vertragsunterfertigung schriftlich Kenntnis vom Rücktritt erhält.
4. (nicht gewählte Variante durchstreichen)
I. Ansprüche nach Abschnitt XVIII Z 2 und 3 des Handelsangestelltenkollektivvertrags bestehen nicht. II. Folgende Ansprüche nach Abschnitt XVIII Z 2 und 3 des Handelsangestelltenkollektivvertrags wer-
den aufrechterhalten:
……………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………. , am ……………….. 20…… für den Arbeitgeber: ……………………………………………………………………………………… Arbeitnehmer: …………………………………………………………………………………………….
Dieses Vertragsmuster wurde von der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Österreichs und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Bun- desausschuss Handel, gemeinsam erstellt und wird von den Sozialpartnern zur Anwendung empfohlen.